China: Ergänzende Vorgaben zur steuerlichen Sonderbehandlung von Unternehmensrestrukturierungen

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​Die chinesische Steuerbehörde (SAT) hat mit der „SAT Gong Gao [2015] No. 48“ am 24. Juni 2015 ergänzende Regeln für die steuerliche Sonderbehandlung von Unternehmensrestrukturierungen veröffentlicht. Die Regelung erweitert die bisherigen Verlautbarungen der Finanzbehörden „Cai Shui  [2009] No. 59“ und „Cai Shui  [2014] No. 109“ und Stellen sie in verschiedenen Bereichen, klar:
 
Zunächst werden die beteiligten Parteien für steuerliche Sonderregelungen bei Unternehmensrestrukturierung festgelegt. So werden in folgenden Fällen als Partei, definiert:
  • Im Fall einer Umschuldung, der Schuldner und der Kreditgeber,
  • Im Rahmen von einer Kapitalerhöhung bzw. einer Anteilsübertragung, der  Veräußerer, der Erwerber,  und ggfs. auch das Zielunternehmen,
  • Im Falle einer Fusion, das übernehmende Unternehmen, das fusionierte Unternehmen sowie dessen Anteilseigner,
  • Bei einer Spaltung, der abspaltende und das abgespaltene Unternehmensteil mit den jeweiligen Anteilseignern.
 
Auch Privatpersonen können bei einem Vermögenserwerb als Veräußerer, sowie als Anteilseigner eines fusionierten oder gespaltenen Unternehmens auftreten. Die Besteuerung bei einer Umstrukturierung wird dann im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuerveranlagung vorgenommen.
 
Für  Unternehmen kann die Besteuerung eines  Veräußerungsgewinnes im Rahmen der Reorganisation u. U. aufschiebend veranlagt werden. In diesem Fall werden als Parteien im Steuerverfahren folgende Beteiligte definiert:
  • der Schuldner in einer Umschuldung
  • der Übertragende bei der Akquisition von Eigenkapital
  • der Verkäufer bei einem Vermögenserwerb
  • die verschmolzenen Unternehmen im Rahmen einer Verschmelzung
  • die an einer Spaltung beteiligten Unternehmen.
 
Zusätzlich sind die beteiligten Unternehmen dabei verpflichtet in den jeweiligen Körperschaftsteuererklärungen auf einem gesonderten Formular Angaben über die Art der Reorganisation und die Anwendung der steuerlichen Sonderregeln zu tätigen. 
 
Damit eine steuerneutrale Reorganisation von den Behörden akzeptiert wird, müssen die Steuerpflichtigen zukünftig auch über die wirtschaftlichen Hintergründe ( „Reasonable Business Purpose“) berichten. Der Bericht hat dabei folgende Angaben zu enthalten:
  • Art der Umstrukturierung
  • Tatsächliches Ergebnis der Umstrukturierung
  • Änderung der Steuerposition, der an der Umstrukturierung beteiligten Parteien
  • Änderungen der finanziellen Situation der beteiligten Parteien
  • Beteiligung ausländischer Unternehmen an der Umstrukturierung
 
Ebenso ist auf die zeitliche Einordnung des maßgeblichen Jahres für die Steuerveranlagung zu achten.  Als Datum der Umstrukturierung gilt das Datum,
  • an dem die Sanierungsvereinbarung unterzeichnet wird, oder ein Gerichtsbeschluss für die Restrukturierung in Kraft tritt
  • an dem ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag in Kraft tritt und das Übermittlungsverfahren für eine Akquisition von Eigenkapital abgeschlossen wurde
  • an dem ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag in Kraft tritt und die Änderungen für Bilanzierungszwecke durchgeführt wurden
  • an dem ein Fusionsvertrag in Kraft tritt und die Änderungen bei den Buchungsunterlagen und der Gewerbeanmeldung abgeschlossen sind
  • an dem der Spaltungsvertrag in Kraft tritt und die Änderungen bei den Buchungsunterlagen, sowie die Unternehmensanmeldung abgeschlossen sind
 
Zu beachten ist außerdem, dass der Steuerpflichtige bei der Veräußerung von Anteilswerten oder Vermögensgegenständen, die steuerlichen Sondervergünstigungen unterlagen, Angaben über Gewinn und Verlust, die Steuerbemessungsgrundlage und die nicht erhobenen Steuer abzugeben hat. 
 
Auch müssen Transaktionen, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erfolgen erläutert werden, da die Behörden überprüfen möchten, inwieweit eine sukzessive Übertragung einem Gesamtplan unterliegt und dann als einheitliche Veräußerung zu bewerten ist.
 
Die Klarstellungen der Finanzbehörden sind aus unserer Sicht zu begrüßen, da damit Unsicherheiten, die gerade bei den derzeit zunehmenden Unternehmensrestrukturierungen und M&A Transaktionen bestehen, vermieden werden. Dennoch sind Restrukturierungen in der VR China weiterhin komplex, zeitintensiv und administrativ aufwendig. Um späteren ungerechtfertigten Steuerforderungen entgegentreten zu können, empfehlen wir die besonderen Berichtspflichten der chinesischen Behörden strikt einzuhalten  und gemeinsam mit unseren Steuerspezialisten die lokalen Beamten auf die örtliche Umsetzung der Vorgaben an zu sprechen. Die Dokumente sind für eine spätere Betriebsprüfung vorzuhalten.  Gerne stehen wir Ihnen für Fragen in diesem Zusammenhang mit unserem Team in der VR China und Deutschland jederzeit gerne zur Verfügung.

zuletzt aktualisiert am 06.07.2015
 
 

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