Serbien: Arbeitsbedingungen in Zeiten des Ausnahmezustands

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veröffentlicht am 20. April 2020 | Lesezeit ca. 1 Minute

Gemäß der Entscheidung über die Verkündung des Ausnahmezustands („Amtsblatt der RS", Nr. 29/2020, nachstehend „Entscheidung" genannt), die am 16. März 2020 wegen der Covid-19-Pandemie in Kraft trat, verabschiedete die Regierung der Republik Serbien die Verordnung über die Organisation der Tätigkeit von Arbeitgebern im Ausnahmezustand („Amtsblatt der RS", Nr. 31/2020, nachstehend „Verordnung" genannt). Die Verordnung regelt die besondere Art und Weise und Organisation der Tätigkeit von Arbeitgebern in der Republik Serbien während des verhängten Ausnahmezustands.

 



Nach der Verordnung sind Arbeitgeber in der Republik Serbien verpflichtet, den Arbeitnehmern die Arbeitsleistung außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers (Telearbeit und Homeoffice) an allen Arbeitsplätzen zu ermöglichen, an denen Arbeit dieser Art nach den Richtlinien des Arbeitgebers und dem Arbeitsvertrag organisiert werden kann.
 
Arbeitgeber, bei welchen die Arbeitsleistung außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers nicht in den allgemeinen Richtlinien (z.B. durch interne Arbeitsregeln) oder durch Arbeitsvertrag geregelt ist, können – wenn die Organisation der Tätigkeit des jeweiligen Arbeitgebers eine solche Arbeit ermöglicht – entscheiden, dass die Arbeitnehmer die Arbeit außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers erbringen dürfen.
 
Die Verordnung legt auch Regeln für Situationen fest, in denen es wegen des Charakters der von dem Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit nicht möglich ist, die Arbeit außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu organisieren (z.B. Produktionsstätte, Büroreinigung, Empfang):

  • Soweit dies möglich ist, sollte der Arbeitgeber die Arbeit in Schichten organisieren, um die Zahl der Arbeitnehmer und anderen Mitarbeiter in einem Raum möglichst zu reduzieren;
  • der Arbeitgeber muss erlauben, dass alle Geschäftstermine mittels elektronischer oder anderer angemessener Kommunikationsmittel (Videoverbindung, Videokonferenz usw.) abgehalten werden;
  • der Arbeitgeber ist aufgrund des angeordneten Verbots der zuständigen Behörde, d.h. der zeitweisen Einschränkung von Einreise und Bewegungsfreiheit, verpflichtet, Geschäftsreisen im In- und ins Ausland zu verschieben.
 
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche allgemeinen, besonderen und außerordentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hygienesicherheit von Räumen und Personen nach dem Infektionsschutzgesetz („Amtsblatt der RS", Nr. 15/2016) zu ergreifen, um für den Schutz und die Gesundheit der Arbeitnehmer, anderen Mitarbeiter sowie Dritter zu sorgen. Gemäß der Verordnung muss der Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die direkten Kontakt zu Kunden haben oder ihren Arbeitsplatz mit mehreren Personen teilen, ausreichende Mengen an Schutzausrüstung gemäß den Sondervorschriften zur Verfügung stellen.

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