Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Serbien

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veröffentlicht am 10. Mai 2023 | Lesedauer ca. 7 Minuten


Serbien hat seit langem mit der Abwanderung von Arbeitskräften zu kämpfen, die in der Regel der jüngeren, gut ausgebildeten Generation angehören. Offiziellen Daten des nationalen Arbeitsamtes zufolge ist jedoch in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg der Zahl der erteilten Arbeitsgenehmigungen in Serbien zu verzeichnen gewesen. Im Jahr 2021 wurden über 25.000 Arbeitsgenehmigungen ausgestellt; im vergangenen Jahr waren es über 35.000. Die Tendenz hält an und in den ersten beiden Monaten dieses Jahres wurden mehr als 8.000 Arbeitsgenehmigungen erteilt. Das nationale Arbeitsamt verfügt nicht über Daten zu den Sektoren, in denen ausländische Arbeit­nehmer in Serbien am häufigsten beschäftigt sind, aber es wurde festgestellt, dass eine große Anzahl bei Infrastrukturprojekten und in großen ausländischen Unter­nehmen beschäftigt sind.



Die grundlegende Voraussetzung, die ausländische Arbeitnehmer erfüllen müssen, um in Serbien arbeiten zu dürfen, ist der Besitz einer Arbeitserlaubnis und eines festgelegten Wohnsitzes. Die Bedingungen für die Ein­reise in das serbische Hoheitsgebiet, die Freizügigkeit, den Aufenthalt sowie die Rückkehr von auslän­dischen Arbeitnehmern in ihr Heimatland werden durch das Ausländergesetz geregelt.


Im Hinblick auf die Annäherung an die Europäische Union hat Serbien im Gesetz über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften vorgesehen, dass für EU-Bürger keine Arbeitserlaubnis erforderlich ist, aber diese Bestimmung wird noch immer nicht umgesetzt. Andererseits versucht Serbien, die Situation von aus­län­dischem Personal mit seinen Vorschriften zu verbessern, und es wird erwartet, dass die beiden genannten wich­tigsten Gesetze hierfür bald geändert werden. Die öffentliche Anhörung endete am 1. März 2023 und die angekündigten Änderungen betreffen die Vereinheitlichung des Verfahrens für die Arbeitserlaubnis und den Aufenthalt sowie dessen vollständige Digitalisierung. Die größte Neuerung, die erwartet wird, ist die Möglich­keit für eine ausländische Fachkraft, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.


Derzeit werden noch getrennte Bescheide für jede Genehmigung ausgestellt, die Verfahren für diese Geneh­migungen können von verschiedenen Personen und auf unterschiedliche Weise eingeleitet werden. So kann beispielsweise der Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung digital eingereicht werden, während der Arbeit­geber die Unterlagen nach wie vor in Papierform bei der nationalen Arbeitsverwaltung einreichen muss.


Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft in Serbien, Arten von Arbeitsgenehmigungen und Bedingungen für ihre Erteilung

Eine ausländische Arbeitskraft kann auf der Grundlage eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages oder eines anderen Vertrages beschäftigt werden; durch den die Person ihre auf einer Arbeitsleistung beruhenden Rechte ausüben kann, ohne ein Arbeitsverhältnis zu begründen (Bestellungsvertrag, Vertrag über befristete und ge­leg­en­tliche Arbeitsplätze, Vertrag über berufliche Entwicklung und Ausbildung, Vertrag über die Rechte und Pflichten des Direktors und andere).

Neben der Arbeitserlaubnis ist die Arbeit eines ausländischen Arbeitsnehmers in Serbien an einen geregelten Aufenthalt geknüpft. Nach dem Ausländergesetz ist ein Ausländer jede Person, die nicht die Staatsbürger­schaft der Republik Serbien besitzt, sowie Geflüchtete, denen das Recht auf Asyl zuerkannt worden ist. Einer ausländischen Arbeitskraft kann ein befristeter Aufenthalt, ein Daueraufenthalt und ein Visum für einen läng­eren Aufenthalt aufgrund einer Beschäftigung gewährt werden. Dieses Visum ist für Staatsangehörige der Län­der erforderlich, für die die Visumspflicht gilt, und berechtigt zur Einreise nach Serbien und zu einem Aufent­halt von 90 bis 180 Tagen.


Wenn der Aufenthalt geregelt wird, kann ein Antrag auf eine Arbeitserlaubnis gestellt werden. Es gibt zwei Arten von Arbeitsgenehmigungen:

  • Persönliche Arbeitserlaubnis, die auf Antrag einer ausländischen Arbeitskraft mit ständigem Wohnsitz, Flücht­lingsstatus oder einer besonderen Kategorie ausgestellt wird und die es ermöglicht, frei zu arbeiten, sich selbständig zu machen und Rechte im Falle von Arbeitslosigkeit wahrzunehmen.
  • Arbeitserlaubnis, die als Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung, für besondere Fälle der Beschäftigung und als Arbeitserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit erteilt wird.
    • Die Arbeitserlaubnis zur Beschäftigung wird auf Antrag des Arbeitgebers erteilt, d.h. einer inländischen juristischen Person, die einen Arbeitsvertrag mit einem Ausländer abschließt.
    • Die Arbeitserlaubnis für besondere Fälle der Beschäftigung ist eine Art der Arbeitserlaubnis, die auf Antrag des Arbeitgebers für besondere Fälle der Beschäftigung erteilt wird. Sie kann in folgenden Fällen ausge­stellt werden: Arbeitsgenehmigung für verwiesene Personen, Arbeitsgenehmigung für die Bewegung inner­halb des Unternehmens, Arbeitsgenehmigung für Freiberufler und Arbeitsgenehmigung für Ausbildung und Entwicklung.
    • Die Arbeitserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit wird auf Antrag einer ausländischen Fachkraft erteilt, die ein Visum für einen längeren Aufenthalt oder einen vorübergehenden Aufenthalt besitzt, und mit selb­stän­diger Tätigkeit ist gemeint, dass ein ausländischer Experte in einem Unternehmen beschäftigt ist, in dem er das einzige oder beherrschende Mitglied ist.

 
Das bedeutet, dass der Aufenthalt nicht genehmigt wird, wenn bestimmte Bedingungen für die Arbeitsauf­nah­me nicht erfüllt sind, und dass die Arbeitserlaubnis nicht erteilt wird, wenn der Aufenthalt nicht genehmigt wird. Auch die Dauer der Arbeitserlaubnis richtet sich meist nach der Dauer des genehmigten Aufenthalts.


Verfahren bei der Polizeiverwaltung des Innenministeriums

Ein Visum ist nicht erforderlich für ausländische Bürger, die der visumfreien Regelung unterliegen, für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen für einen Zeitraum von 6 Monaten, beginnend mit dem Datum der ersten Ein­reise in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie ohne Arbeitserlaubnis arbeiten dürfen. Diese visumfreie Regelung ist geeignet, wenn eine Person nach Serbien einreisen möchte, um das Verfahren für einen vorübergehenden Aufenthalt einzuleiten.


Der Aufenthalt eines ausländischen Bürgers muss innerhalb von 24 Stunden nach seiner Einreise nach Serbien bei der Polizei gemeldet werden. Die Meldung kann eingereicht werden von:

  1. Juristischen Personen, Unternehmer und natürliche Personen, die gegen Entgelt Beherbergungsleistungen erbringen, d.h. deren gesetzliche Vertreter;
  2. Juristische, unternehmerische und natürliche Personen, die von einem ausländischen Bürger besucht werden, d.h. ihre gesetzlichen Vertreter oder eine von ihnen bevollmächtigte Person;
  3. Die eingereiste Person muss einen Reisepass und einen Nachweis über die Rechtsgrundlage für die Nutzung der Immobilie, in der er/sie wohnt, vorlegen (Mietvertrag, usw.).


Der Aufenthalt wird in der elektronischen Datenbank des Innenministeriums registriert und eine Kopie wird dem ausländischen Bürger als Nachweis des Ortes und der Adresse seines Aufenthalts auf dem Gebiet der Republik Serbien ausgehändigt (weiße Karte). Die Person ist verpflichtet, die Polizei über die Änderung der Wohnanschrift innerhalb von 3 Tagen ab dem Tag der Änderung zu informieren. Hält sich die Person länger als 15 Tage an einer anderen Adresse auf, gilt dies laut Gesetz als Wohnsitzwechsel, und er muss die Polizei un­ver­züg­lich informieren.

Der zweite Schritt ist die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung bei der Direktion für ausländische Bürger bei der für den Wohnort zuständigen Polizeidienststelle. Der Antrag kann auch online gestellt werden, wenn der Antragsteller ein Konto auf dem eGovernment-Portal (serbisch: eUprava) einrichtet.


Das Verfahren zur Erlangung eines befristeten Aufenthalts dauert bis zu 30 Tage ab der ersten Einreichung des Antrags auf Erteilung eines befristeten Aufenthalts. Der Antrag auf Verlängerung wird frühestens 3 Monate und spätestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des befristeten Aufenthalts gestellt.


Wir möchten darauf hinweisen, dass es die Pflicht des ausländischen Arbeitsnehmers ist, einen Antrag auf befristeten Aufenthalt zu stellen, nicht die des Arbeitgebers, und dass daher die ausländische Arbeitskraft die Kosten für die Verwaltungsgebühren für diese Genehmigung trägt. Der Vorteil eines vom Antragsteller persön­lich bei der Polizei eingereichten schriftlichen Antrags ist auch die Möglichkeit, einen einheitlichen Antrag zu stellen, mit dem die Person auch das Verfahren zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis einleitet, wenn der Polizei alle für beide Genehmigungen erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Andererseits können zwar nicht beide Verfahren durch einen einheitlichen Antrag eingeleitet werden, wenn die Person einen Online-Antrag stellt, aber dieser Ansatz ist für Personen geeignet, die sich nicht in Serbien befinden, und die Aufenthalts­genehmigung kann erteilt werden, bevor die Person nach Serbien einreist. Allerdings muss die ausländische Arbeitskraft auch in diesem Fall zur Identifizierung zur Polizei gehen, aber das ist der letzte Schritt dieses Online-Verfahrens.


Verfahren vor der nationalen Arbeitsverwaltung (NES)

Wie bereits erwähnt, kann der Antrag auf eine Arbeitserlaubnis sowohl von einem ausländischen Arbeitnehmer als auch von einem Arbeitgeber gestellt werden, und der Antrag wird ausschließlich persönlich zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen bei der nationalen Arbeitsverwaltung eingereicht. Im Folgenden konzen­trieren wir uns jedoch auf einige Besonderheiten der Situation, in der der Arbeitgeber einen Antrag auf eine Ar­beits­erlaubnis stellt.

Der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis muss vom Arbeitgeber bei der für Beschäftigungsangelegen­heiten zuständigen Organisation am Sitz des Arbeitgebers eingereicht werden.


Bevor der Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung beantragt, muss er bei der nationalen Ar­beits­ver­wal­tung einen Antrag stellen. Der Antrag des Arbeitgebers muss detailliert enthalten, welche Kennt­nisse, Fähigkeiten, Qualifikationen und Vorerfahrungen für eine bestimmte Stelle erforderlich sind. Dieser Markttest bedeutet, dass die NES prüft:

  • dass der Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern für die Stellen, für die die Arbeitsgenehmigung beantragt wird, nicht aufgrund technologischer, wirtschaftlicher oder organisatorischer Veränderungen ge­kün­digt hat;
  • dass der Arbeitgeber innerhalb von zehn Tagen vor der Einreichung des Antrags auf Arbeitserlaubnis keine Staatsangehörigen der Republik Serbien für diese Arbeit gefunden hat;
  • einen Arbeitsvertrag (Entwurf), um zu prüfen, ob er mit dem Gesetz übereinstimmt.


In der Regel benötigt die NES 10 Tage, um nach Einreichung des Antrags eine Entscheidung zu treffen. In an­deren Fällen, d.h., wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf eine der anderen Arten von Arbeitsgenehmigungen stellt, ist dieser Schritt nicht erforderlich. Für jede Art von Arbeitserlaubnis müssen der NES bestimmte Un­ter­lagen vorgelegt werden. Allen Verfahren ist jedoch gemeinsam, dass der Arbeitgeber stets die Verwal­tungs­kos­ten trägt und nachweisen muss, dass die ausländische Arbeitskraft untergebracht, verpflegt und anderweitig versorgt wird. Außerdem dauert das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung 30 Tage ab dem Datum der Antragstellung, und der Antrag auf Verlängerung wird frühestens 30 Tage und spätestens vor Ablauf der vorherigen Genehmigung gestellt. In Fällen, in denen das zuständige Ministerium die Verlängerung der Arbeits­erlaubnis genehmigen muss, wird der Antrag spätestens 60 Tage vor Ablauf der Genehmigung bei der NES eingereicht.


Besteuerung

Steuerliche Behandlung der Beschäftigung von ausländischen Fachkräften aufgrund eines abgeschlossenen Arbeitsvertrags

Wenn der ausländische Arbeitnehmer einen serbischen Arbeitsvertrag hat und die Lohnabrechnung lokal erfolgt, wird das Gehalt im Arbeitsvertrag als Bruttobetrag angegeben. Der Bruttobetrag umfasst das Netto­gehalt des Arbeitnehmers, die Lohnsteuer und die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialver­sicherungs­beiträge.

Gemäß der Steuergesetzgebung unterliegen Einkünfte aus Beschäftigung in Serbien einer Lohnsteuer in Höhe von 10 Prozent. Darüber hinaus werden sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer Sozialver­sich­er­ungs­­beiträge erhoben.

Der Steuerzahler ist Arbeitnehmer, aber der Arbeitgeber ist verpflichtet, Lohnsteuer und Sozialversicherungs­beiträge für den Arbeitnehmer zu berechnen und einzubehalten.

Übersicht:
Arbeitnehmer

  • Lohnsteuer: 10 Prozent
  • Rente: 14 Prozent
  • Krankenversicherung: 5,15 Prozent
  • Arbeitslosenversicherung: 0,75 Prozent


Arbeitgeber

  • Rente: 10 Prozent
  • Krankenversicherung: 5,15 Prozent


Steuerliche Behandlung der Beschäftigung von ausländischen Fachkräften aufgrund sonstiger Verträge

Bei sonstigen Vertragsverhältnissen wird nach Unterzeichnung kein Arbeitsverhältnis zwischen der auslän­dischen Fachkraft und einer juristischen Person in Serbien begründet. Grundsätzlich hat die ausländische Arbeitskraft Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit, auf die vertraglich festgelegte Vergütung werden 20 Prozent Steuer, 24 Prozent Rentenbeitrag und 10,3 Prozent Krankenversicherungsbeitrag gezahlt, je nach­dem, ob die Person irgendwo aufgrund einer Erwerbstätigkeit versichert ist oder nicht.

Ist die Person nicht in Serbien ansässig, besteht die Möglichkeit, diese Beitragszahlungen zu vermeiden, falls Serbien mit dem entsprechenden Land ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat und die Person im Wohnsitzland bereits sozialversichert ist und einen Antrag bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gestellt hat. Serbien hat mit den meisten EU-Ländern ein Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet, wodurch Auftragnehmer in der Regel von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit sind.

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