Ukrainisches Parlament ratifiziert Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz

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​veröffentlicht am 20. November 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Am 18. September 2019 ratifizierte das ukrainische Parlament das Protokoll zum Ab­kommen zur Vermeidung der Doppel­be­steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein­kommen und vom Vermögen für die Ukraine und die Schweiz. Das Protokoll enthält mehrere Änderungen im Ab­kommen, die erhebliche Auswir­kungen auf die Steuer­zahler in beiden Ländern haben werden.

 

Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend zusammengefasst:

  1. Das Abkommen wird mit den Vorschriften ergänzt (Artikel 26a), die den Hauptzweck-Test aufgrund des Wort­lauts des Artikel 7 des mehrseitigen OECD-Übereinkommens zur Umsetzung steuerab­­kommens­bezogener Maßnahmen zur Ver­hinderung der Gewinnver­kürzung und Gewinnverlagerung ins Abkommen einführen.
  2. Artikel 7 des Abkommens wird um einen neuen Paragraphen ergänzt, der die Korrektur des Gewinns, der einer Betriebs­stätte zuzurechnen ist – innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende des Jahres – in dem der Gewinn zuzurechnen war, verbietet. Das Verbot ist jedoch im Falle eines Betrugs oder vorsätzlicher Pflichten­verletzung nicht anwendbar.
  3. Der Anteil einer direkten Beteiligung am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft – zur An­wendung des ermäßigten Quellensteuer­satzes in Höhe von 5 Prozent – wird von 20 Prozent auf 10 Prozent verringert.
  4. Der Quellensteuersatz für Zinsen wird von 10 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Gleichzeitig wird die Steuerbe­­freiung von Zinsen, die für ein Bankdarlehen oder für den Verkauf von Ausrüstung oder Waren auf Kredit aus Artikel 11 des Abkommens gelten, gestrichen.
  5. Der Quellen­steuersatz für Lizenzge­bühren wird von 10 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Die Steuer­befreiung für Lizenz­gebühren, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheber­rechten an wissen­schaftlichen Werken, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen­schaftlicher Erfahrungen (Know-how) dienen, wird aus Artikel 12 des Abkommens gestrichen.
  6. Artikel 23 des Abkommens wird um einen neuen Paragraph ergänzt. Gemäß dieser neuen Vorschrift werden Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder von Betei­ligungen an einer Personen­­gesell­schaft, die gemäß dem Abkommen in der Ukraine besteuert werden können, zur Vermeidung der Doppel­besteuerung in der Schweiz nur dann von der Besteuerung befreit, wenn Nachweise über die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in der Ukraine vorgelegt werden.
  7. Das Abkommen wird um die Vorschriften zum Schiedsver­fahren ergänzt. Der Wortlaut des Artikels über das Schiedsver­fahren beruht auf den Artikeln 19-26 des Teils VI des mehrseitigen OECD-Überein­kommens zur Umsetzung steuerabkommens­bezogener Maßnahmen zur Ver­hinderung der Gewinnver­kürzung und Ge­winnverlagerung.
  8. Das Protokoll, das zusammen mit dem Abkommen unterzeichnet wurde, wird um die Meistbe­günsti­gungs­klausel ergänzt. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Steuer­be­­freiungen oder ermäßigte Steuer­sätze für Divi­denden, Zinsen und Lizenzgebühren, die ein Steuerabkommen zwischen der Ukraine und einem Drittstaat – der OECD Mitglied ist – enthalten wird, automatisch der Schweiz eingeräumt werden, wenn ähnliche Steuer­­befreiung im Abkommen zwischen Ukraine und der Schweiz nicht vorgesehen ist oder die Quellen­steuersätze höher sind.

Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation über den Abschluss der erforder­lichen inner­staat­lichen Verfahren in der Ukraine und in der Schweiz in Kraft. Die Be­stimmungen des Protokolls sind ab dem 1. Januar des auf das Inkraft­treten des Protokolls folgenden Kalender­jahres anwendbar. In Anbetracht des derzeitigen Standes der Rati­fi­zierung des Protokolls durch die Ukraine und die Schweiz könnte das Protokoll also noch 2019 in Kraft treten und ab 2020 anwendbar sein. 

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