Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung tritt in Kraft

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veröffentlicht am 15. Juni 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben im November 2020 die EU-Dual-Use-Verordnung neu gefasst. Nun wurde sie in deutscher Sprache veröffentlicht. Sie tritt im September 2021 in Kraft.

  

  

   
  
Mithilfe des neuen Regelwerks sollen die Sicherheit und Menschenrechte besser geschützt werden. Ein besonderes Augenmerk wurde auf Güter der digitalen Überwachung gelegt, die im Zusammenhang mit interner Repression oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen verwendet werden können. Nicht gelistete digitale Überwachungsgüter werden in Zukunft nach Art. 5 der Verordnung mittels einer „Catch-All-Regelung” erfasst. Eine Genehmigungspflicht besteht immer dann, wenn Behörde oder Ausführer Kenntnis davon haben, dass die Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit menschen- bzw. völkerrechts­widrigen Vorgängen bestimmt sind/sein könnten. Eine nähere Beschreibung welche Güter davon erfasst sind, bietet Art. 2 Nr. 20. Leider bleibt die Verordnung bei den Begriffen „öffentliche Sicherheit“ und Verwendung „im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Menschenrechts­ver­letzungen“ vage. Die regelkonforme Umsetzung im Unternehmen wird daher stark von noch zu veröffentlichen­den Leitlinien abhängig sein.
 
Neu ist auch die Regelung in Art. 8, die eine Genehmigungspflicht für technische Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern des Anhang I vorsieht, sofern sie biologischen, chemischen Waffen oder Kernwaffen und deren Trägersysteme dienen.
 
Um die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Kontrollorganen zu fördern und verbessern wurde mit Art. 24 die rechtliche Grundlage für eine Koordinierungsgruppe geschaffen, die sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt. Die Koordinierungsgruppe soll zentrale Anlaufstelle für Fragen zur Anwen­dung der Dual-Use-VO sein. Um eine schnellere Reaktion auf zunehmenden Regelungsbedarf im Bereich der Emerging Technologies zu ermöglichen, kann künftig auch auf nationale Güterlisten anderer Mitgliedsstaaten zurückgegriffen werden. Mit der Regelung muss nun nicht mehr auf den europäischen oder nationalen Gesetz­geber im eigenen Land gewartet werden.
 
Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sollen mit verbesserten Leitlinien bei der Umsetzung der neuen Regelungen geholfen werden, um im globalen Wettbewerb bestehen zu können. International tätige Unter­nehmen – sei es in der Rolle des Ausführers, Vermittler oder als sonstiger Beteiligter – sind dazu angehalten ein internes Compliance-System einzuführen und zu pflegen, um die Risiken bei Transaktionen bewerten zu können. Unterstützend dazu wurde einige Erleichterungen für Unternehmen durch neue Genehmigungsformen eingeführt. Konkret wurden zwei neue „Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen” geschaffen: für konzerninternen Technologietransfer in bestimmten Ländern und für die Ausfuhr bestimmter Verschlüsselungsgüter. Jedoch sind diese AGGs nur für einen kleinen Länderkreis anwendbar und mit hohen Anforderungen verbunden. Nicht umgesetzt wurden Handelserleichterungen für geringwertige Güter und bspw. Frequenzumrichter. Das hat jedoch keine Auswirkung auf deutsche Ausführer, da sie weiterhin die jeweils einschlägigen nationalen AGGs nutzen können. Zur Vereinheitlichung des Binnenmarktes trägt der Umstand jedoch nicht bei.

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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