EU verschärft Iran-Sanktionen – Handlungsbedarf bei Export & Finanzen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 2. Oktober 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten

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Am 29. August 2025 haben sich Frankreich und Deutschland dafür ausgesprochen, nach Wiedereinführung der VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats unverzüglich alle ausgesetzten und/oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der EU gegen den Iran wieder einzuführen. Damit werden die alten Resolutionen wieder eingeführt mit entsprechenden Änderungen (Anhänge und Sanktionslisten etc.)

 

Diese Änderungen traten am 30. September 2025 in Kraft. Die Wiedereinführung betrifft sowohl frühere UN-Sanktionsmaßnahmen, die in EU-Recht umgesetzt wurden, als auch autonome EU-Maßnahmen.

 

Handelsbezogene Maßnahmen umfassen insbesondere: 

  • Einfuhr-, Kauf- und Transportverbot für Rohöl, Erdgas, petrochemische und Erdölprodukte (inkl. verbundener Dienstleistungen)
  • Verbot des Verkaufs bzw. der Lieferung von Schlüsselausrüstung für den Energiesektor
  • Verbot des Verkaufs bzw. der Lieferung von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten
  • Verbot bestimmter Marineausrüstung
  • Verbot bestimmter Software

 

Darüber hinaus treten auch Wirtschafts- und Finanzsanktionen erneut in Kraft, die insbesondere den Finanz- und Transportsektor betreffen: 

  • Vermögenssperren und Listungen: Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen, Unternehmen und Organisationen werden eingefroren; Bereitstellung von Finanzmitteln ist verboten.
  • Banken und Zahlungsverkehr: Einschränkungen bei Überweisungen, Verbot neuer Korrespondenzbank-Beziehungen, Ausschluss bestimmter Banken vom SWIFT-System.
  • Kredite und Investitionen: Verbot der Vergabe von Darlehen, Beteiligungen und Investitionen in iranische Unternehmen, besonders im Energie- und Rohstoffsektor.
  • Versicherungen und Finanzdienstleistungen: Verbot von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen für iranische Schifffahrt, Energie- und Transportgeschäfte.
  • Transportbezogene Finanzsanktionen: Einfrieren der Vermögenswerte der iranischen Staatsreederei (IRISL) und Beschränkungen bei Finanzierung, Hafen- und Luftfahrtgeschäften.

 

Damit unterliegen Überweisungen von und in den Iran einer Genehmigungspflicht oder sind vollständig verboten, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Zahlungen für legitime Handelsgeschäfte (z. B. humanitäre Güter, Medikamente, Lebensmittel) sind in der Regel weiterhin zulässig, müssen jedoch streng nachgewiesen werden.


 Ihre nächsten Schritte im Unternehmen

  • Überprüfung, ob die Handelsware von den Sanktionsmaßnahmen erfasst ist
  • Prüfung, ob der Handelspartner, beteiligte Personen / Unternehmen auf Sanktionslisten stehen
  • Analyse der Bankgeschäfte: Ist eine Zahlung überhaupt noch zulässig bzw. möglich?

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung sowie bei der Einholung erforderlicher Genehmigungen, etwa im Hinblick auf die Bezahlung der Handelsware oder die Klärung, ob Geschäftspartner oder Ihre Ware von Sanktionen betroffen sind. ​

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