ESG – Environmental/Nachhaltigkeit und Steuern: Ein Überblick national und EU-weit

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veröffentlicht am 13. September 2023 | Lesedauer ca. 6 Minuten


Zu ESG und Steuern lassen sich vielzählige Aspekte denken: Steuerliche Förderungen bei Nachhaltigkeit und Klimaförderung, aber auch umgekehrt steuerliche Belastungen für klimaschädliche Bereiche und Geschäftsmodelle, etwa die Abgaben für Einweg­kunststoffe. Hierzu ist vor allem verstärkt die sog. EU Plastic Tax als „neue Steuer“ in der Europäischen Union zu beachten, da nach und nach nun etliche EU-Mitglied­staaten (z.B. Spanien, Rumänien, Slowenien) eine Umlage in Form einer Abgabe oder Steuer vorsehen. Deutschland etwa sieht nun über das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte und Meldepflichten für bestimmte Unternehmen ab 2024 vor und zahlt die EU Plastic Tax damit nicht mehr künftig vom Staatshaushalt an die EU.


Für die drei Begriffe zur ESG – Environmental Social Goverance – und ihre Verknüpfung zu Steuern kann man kurz plakatieren:

Steuern können ein wichtiges Instrument zur Steuerung des Verhaltens sein, also etwa durch eine Steuer auf bestimmte Produkte/Verpackungen diese zu vermeiden und so andere Produkte/Materialen zu verwenden oder zu entwickeln. Bestimmte rein nationale Förderungen bei klimafreundlichem Verhalten (etwa vorgesehen im deutschen Referentenentwurf eines Wachstuschancengesetz mit einer neue Klimaschutz-Investitionsprämie, vorher betitelt als „Superabschreibung“) oder eben Abgaben bei klimaschädlichem Verhalten sind hierbei ebenfalls bereits da oder in Umsetzung.

Vereinfacht, aber mit großer Wirkung, fällt die Zahlung eines gerechten Anteils an Steuern in die Kategorie „sozial“. Dazu gibt es beispielsweise auch verschiedene Projekte auf EU- und OECD-Ebene. Aber auch die Schaffung von verantwortungsvollen Arbeitsplätzen bringt interessante Steuerfragen mit sich.

Schon heute müssen im Bereich Government verschiedene Unternehmen ihre Steuerstrategie offenlegen und darüber Bericht erstatten. Dieser Aspekt der „steuerlichen Transparenz“ wird bei der Prüfung von Gesetz­gebungsvorhaben, z.B. auf EU-Ebene (DAC 7, öffentlicher CbCR, Veröffentlichung der effektiven Steuersätze) immer wichtiger.

Nachfolgend soll vor allem der „EU-Strang“ und die nationalen Umsetzungen sowie Umsetzungsvorhaben in den EU-Mitgliedstaaten zu einer EU Plastic Tax als Aspekt Environmental überblicksartig beschrieben werden.

Mit einer solchen Abgabe oder Steuer soll letztlich erreicht werden, dass von Unternehmern auf andere Verpackungen gesetzt wird und innovative Ideen entwickelt werden, um diese öffentlichen Abgaben oder Steuern zu vermeiden, also schlichtweg nicht mehr in den Katalog der abgabenbelasteteten Materialien zu fallen. Um die im Rahmen des Pariser Abkommens festgelegten Klimaziele zu erreichen, wurde mit dem Euratom-Beschluss vom 14. Dezember 2020 eine „neue Plastiksteuer” vorgesehen, die von den EU-Mitgliedstaaten auf nicht recycelte Plastik-/Kunststoffverpackungsabfälle zu zahlen ist. Seit 1. Januar 2021 erhebt die Europäische Union (EU) bereits diese Plastik- und Kunststoffabgabe auf nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle. Dies ist eine von mehreren Steuerreformen im Rahmen des EU Green Deal:

Eine Verpflichtung zur Einführung einer nationalen Plastiksteuer oder Plastikabgabe ist damit nicht verbunden. Die EU-Mitgliedstaaten können seither frei entscheiden, wie sie diese Verpflichtung umsetzen wollen. Im Jahr 2021 hatten die überwiegende Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten beschlossen, ihren Beitrag direkt aus ihren Staatshaushalten zu bestreiten; nach und nach sehen immer weitere EU-Mitgliedstaaten eine „Umlage dieser Steuer“ auf die bestimmten, verursachenden Unternehmen vor. Die entsprechenden Parameter der Plas­tik­steu­er können von den EU-Mitgliedstaaten individuell festgelegt werden.

Deutschland etwa sieht nun mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunst­stofffonds­gesetz – EWKFondsG) zu Mitte Mai 2023 eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einweg­pro­dukte und Meldepflichten für bestimmte Unternehmen ab 2024 vor. Bisher fehlte es in Deutschland noch an einer Umsetzung bzw. neuen Erhebung in Form einer „Kunststoffsteuer“ oder Abgabe an Unternehmen oder Verbraucherinnen und Verbraucher, um den an die EU geleisteten Beitrag nicht nur aus dem Staatshaus­halt zu leisten, sondern diesen über eine „Abgabe“ oder „Umlage“ an Unternehmen, Verbraucherinnen und Verbrau­cher zu finanzieren. Im Jahr 2021 überwies Deutschland rund Euro 1,3 Milliarden aus dem Staatshaushalt als Teil der Kunststoffabgabe an die EU. Eine Umlage der Kunststoffabgabe auf die Hersteller/Verbraucherinnen und Verbraucher war im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung im Dezember 2021 jedoch bereits beschrieben („Die im Rahmen der EU bereits bestehende Plastikabgabe wird wie in anderen europäischen Ländern auf die Hersteller und Inverkehrbringer umgelegt.“), dort noch ohne Hinweise zur genauen Ausgestal­tung und zum konkreten Zeitplan. Die neuesten Entwicklungen in Deutschland qualifizieren diese neue, mit einem Bescheid ab 2025 festgesetzte Abgabe nach entsprechender Meldung nicht als Steuer, die gleichwohl eine Belastung für bestimmte Unternehmen im Rahmen des sog. Einwegkunststofffondsgesetzes ist.

Derzeit betreuen wir interdisziplinär als Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater das Thema der EU-Plastikabgabe im In- und Ausland, wonach unsere Anwaltskolleginnen und -kollegen etwa bei der Analyse der grundsätzlichen Betroffenheit bei Meldepflichten unterstützen. In Deutschland sind das etwa die, die bereits und weiterhin noch nach dem Verpackungsgesetz (VerPackG) über das deutsche Verpackungsregister LUCID zu melden sind und dann zusätzlich nun über das neu geplante Meldesystem des Bundesumwelt­ministeriums. Als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater etwa können nach entsprechender Zertifizierung Prüfungen der Meldungen, die ein meldepflichtiges Unternehmen selbst einreichen muss, übernommen werden.

In anderen EU-Mitgliedstaaten wird die nach Meldung an die Behörden über Verpackungen bereits erfolgende oder geplante Festsetzung gegenüber bestimmten Unternehmen abgabenrechtlich als Steuer gesehen, etwa in Spanien, Rumänien, Litauen, Lettland, Estland, Slowakische Republik. In Spanien wurde bereits mit einem Gesetz vom 8. April 2022 über Abfälle und kontaminierte Böden für eine Kreislaufwirtschaft die Sondersteuer auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen eingeführt, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat. Dort wird diese Abgabe als Steuer verstanden und beträgt (Steuersatz) 0,45 Euro pro Kilogramm. In Italien, Polen und Frankreich sind Implementierungen einer Plastic Tax, also ebenfalls die „Umlage“ dieser EU-Abgabe auf Unternehmen, in Planung.

Einen Status Quo Bericht ausgewählter 20 Länder zur Gesetzeslage und der Umsetzung einer möglichen nationalen Plastiksteuer finden Sie hier »

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