EuGH-Entscheidung: „Balsamico“ muss nicht aus Italien stammen

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​veröffentlicht am 9. Januar 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Um regionale Lebens­mittelspezialitäten vor Nach­ahmung zu schützen können sog. „geschützte Ursprungs­bezeichnungen” und „geschützte geografische Angaben” ge­nutzt werden. Bekannte Bei­spiele für geschützte Herkunfts­angaben sind z.B. „Nürn­berger Brat­wüste” oder „Parma­schinken”. Voraus­­setzung ist, dass es sich um eine Be­zeichnung handelt, die zur Be­zeichnung eines Erzeugnisses dient und dessen Ur­sprung aus einem be­stimmten Ort oder einer bestimmten Gegend benennt.
 

Hintergrund für die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Streit zwischen dem deutschen Essig­produzenten „Balema” und einem italienischen Konsortium, das die Interessen der Produ­zenten des „Aceto Balsamico di Modena”, der seit 2009 in das Re­gister der geschützten geografischen An­gaben (g.g.A.) eingetragen ist, vertritt.

„Balema“ erzeugt und ver­marktet Produkte, die auf Essig aus badischen Weinen basieren, und vertreibt sie seit mindestens 25 Jahren. Auf den Etiketten dieser Produkte befinden sich u. a. die Begriffe „Bal­samico” und „Deutscher balsamico” in der Auf­schrift „theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico tradi­tionell, natur­trüb aus badischen Weinen“ bzw. „1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3”.

Das „Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena” hat „Balema“ abgemahnt und dazu auf­­gefordert, die Ver­wendung des Begriffs „balsamico” für deutschen Produkte zu unter­lassen. Der Be­griff dürfe vielmehr nur für Pro­dukte aus der italienischen Region „Modena” verwendet werden.

Das wollte sich „Balema“ nicht gefallen lassen und argu­mentierte, dass nur der gesamte Be­griff „Aceto Bal­samico di Modena” als geo­grafische Angabe geschützt sei, nicht aber die Be­zeichnung „balsamico” an sich. Schließlich hat „Balema“ eine Klage auf Fest­stellung erhoben, dass der Begriff „balsamico” in Allein­stellung von der geo­­grafischen Angabe nicht umfasst sei und daher von jeder­­mann verwendet werden könne.

Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen und be­fasste schließlich auch den Bundesgerichtshof (BGH). Er legte den Streit dem Euro­­päischen Gerichts­hof (EuGH) vor und wollte wissen, „ob der durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungs­­bezeichnungen für Agrar­erzeugnisse und Lebensmittel gewährte Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena” nur die Ge­samt­­bezeichnung, d. h. „Aceto Balsamico di Modena”, betrifft oder sich auf die Verwendung ihrer nicht geo­grafischen Be­standteile, d.h. „aceto”, „balsamico” und „aceto balsamico”, er­streckt.“

Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 (Az. C-342/18) fest, dass es sich bei „balsamico” in Allein­stellung um keinen geschützten Begriff handelt. Vielmehr sei nur die Gesamt­bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena” geschützt und nicht automatisch auch die nicht geografischen Bestandteile „aceto”, „balsamico” und „aceto balsamico” im Einzelnen.

In seiner Ent­scheidung führt der EuGH aus, dass „aceto” ein her­kömmlicher Begriff für Essig sei und „bal­samico” ein Adjektiv, das üblicherweise ver­wendet werde, um einen süßsauren Geschmack von Essig zu kennzeichnen.

Diese Ent­scheidung ist nun wegweisend für das aus­stehende Urteil des BGH, wobei zu erwarten ist, dass er sich der Ent­­scheidung des EuGH an­­­schließen wird. Somit sollten künftig auch Essig­­produzenten aus anderen Regionen „gefahrlos“ ihre Produkte unter der Bezeichnung „Balsa­mico” vertreiben können, ohne hierfür ab­gemahnt zu werden

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Ines Maier, LL.M.

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