Die Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen: Pflicht zur Einbeziehung der Servicegebühr

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veröffentlicht am 10. August 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von Anna Vogl und Daniela Jochim

  

Ein aktuelles Berufungsurteil des OLG Frankfurt beschäftigt sich mit einem der Kernpunkte der Preisangabenverordnung (PAngV): Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises bei der Bewerbung von Produkten gem. § 1 Abs. 1 PAngV. Gegen diese Pflicht hatte eine Fitnessstudio Betreiberin im Rahmen der Werbung für Mitgliedschaften in ihren Studios verstoßen.

 

  


    
Dem erstinstanzlichen Urteil des LG Frankfurt a. M. lag die Klage eines Verbandes gegen eine Fitnessstudiobetreiberin zugrunde, die die Mitgliedschaft in ihrem Studio, unter anderem in verschiedenen Prospekten, mit einem Monatspreis von „29,99 Euro bei 24-Monats-Abo“ beworben hatte. Die separat und klein gedruckte Angabe „zzgl. 9,99 Euro Servicegebühren/Quartal“ war mittels Sternchenhinweis angefügt.

Das LG Frankfurt a. M. gab der Klage in erster Instanz statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Preisangabe sowie zur Zahlung von Abmahnkosten. In seinem Berufungsurteil folgte das OLG Frankfurt der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Landgericht sei zurecht davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen §§ 3, 3a UWG, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen hat.
  

Sinn und Zweck der Preisangaben

Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und deren Gestaltung gewährleisten. Ziel ist es außerdem, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern. Verstöße gegen die PAngV stellen zugleich unlautere Handlungen i.S.v. § 3a UWG, also Verstöße gegen Wettbewerbsrecht, dar.
  

Aktivlegitimation des Verbandes

Kläger war im vorliegenden Fall ein Verband, dem die allermeisten Industrie-und Handelskammern in Deutschland angehören. Mitglieder dieser IHKs wiederum sind, unter anderem, auch Bertreiber von Fitnessstudios, mithin die Wettbewerber der Beklagten.
   
Die Beklagte stellte bereits die Klagebefugnis des klagenden Vereins in Frage. Sie brachte vor, dass ein Großteil der Wettbewerber ebenfalls in der angegriffenen Weise werbe, weshalb ihr eigenes Verhalten „marktüblich“ sei. Daher wären auch die Interessen der Mitglieder des klagenden Vereins nicht betroffen sodass es dem Verein an der Klagebefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG fehle.
  
Dem trat das Gericht entgegen. Nicht einmal die Beklagte selbst trage vor, dass sämtliche Mitglieder so werben würden, wie sie, sondern eben nur „ein Großteil“. Die Interessen der Mitglieder des klagenden Vereins wären aber immer dann betroffen, sobald diese aufgrund der Zuwiderhandlung einen eigenen Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG haben.
  
Betroffen sein müssten nicht die Interessen sämtlicher Mitglieder sondern nur solcher, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie der Zuwiderhandelnde tätig sind. Dies sei hier offensichtlich der Fall, da rechtswidriges Verhalten, so wie das der Beklagten, die Interessen der relevante Mitglieder grundsätzlich berühre.
    

Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises

Derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren- oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen bewirbt, muss nach § 1 Abs. 1 PAngV nicht nur generell „Preise“ sondern Gesamtpreise angeben. Unter dem Gesamtpreis sei laut OLG Frankfurt a.M. der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Er beinhalte demnach sämtliche unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind.
 
Gerade keinen variablen Faktor, sondern einen vorhersehbaren Preisbestandteil, stelle die streitgegenständliche Servicegebühr dar. Sie könne im Voraus berechnet werden und falle für den Verbraucher zwingend und unabhängig von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen an. Auch könne im vorliegenden Fall keine Ausnahme von o.g. Grundsatz angenommen werden. Eine solche sei laut BGH nur dann denkbar, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar ist und die die Aufspaltung des Preises keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben kann.
 
Hier sei aber der Hinweis auf die Servicegebühr und die ihr zu Grunde liegenden Konditionen nicht so deutlich erkennbar, dass der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne weiteres erfasst. Insbesondere liege das an der drucktechnischen Gestaltung, die den monatlichen Preis von 29,99 € hervorhebe und auf die deutlich kleiner dargestellt und quergedruckte Servicegebühr nur durch das Sternchen hinweise.
 

Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr auf Grund der Corona-Pandemie

Die durch einen Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr könne grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, stellte das OLG klar. Das Vorbringen der Beklagten, sie könne auf Grund der Corona-Situation den Verstoß nicht erneut begehen, gehe daher fehl. Die Beklagte könne schließlich jederzeit ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen, womit auch zu rechnen sei. Ferner entfiele die Widerholungsgefahr selbst bei endgültiger Aufgabe des Geschäftsbetriebs nur in Ausnahmefällen.
 

Kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des klagenden Vereins

Aus dem Vortrag der Beklagten, ihr Verhalten sei „marktüblich“ ergibt sich laut OLG Frankfurt a.M. auch nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens gegen die Beklagte. Es sei grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn der anspruchsberechtigte Verband nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorgeht. Auch dem Verletzer stünde es nämlich frei, selbst gegen andere Verletzer vorzugehen. 
 

Fazit

Was der BGH bereits zur Sternchenwerbung für eine Kreuzfahrt entschieden hat, nämlich, dass der Hinweis „zzgl. Service Entgelt“ gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstößt, stellte das OLG Frankfurt a. M. nun auch für die Werbung für Fitnessstudio-Verträge klar. Die Servicegebühr stellt einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises dar, der vom Verbraucher obligatorisch zu tragen ist. Sie ist daher in das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, den Gesamtpreis, miteinzuberechnen.

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