Die Gefährdungsbeurteilung – ein Dauerbrenner

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veröffentlicht am 04. September 2017

 

Die Gefährdungsbeurteilung nimmt im Arbeitsschutzhandeln eine zentrale Rolle ein. Viele Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz beinhalten den konzeptionellen Ansatz zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung geeigneter Maßnahmen. Die systematische Durchführung bzw. Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für eine wirksame Prävention arbeitsbedingter Unfall- und Gesundheitsgefahren. Trotz klarer gesetzlicher Verpflichtung seit mehr als 20 Jahren wird die Gefährdungsbeurteilung aber noch immer nicht flächendeckend und in der erforderlichen Tiefe durchgeführt. Seit Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung 2015 wurde das Bewusstsein in vielen Unternehmen deutlich geschärft, allerdings herrscht nach wie vor eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich des notwendigen Umfangs einer Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation sowie einer pragmatischen und strukturierten Vorgehensweise.

 

​Die Anforderungen sind altbekannt

Es ist originäre Aufgabe des Arbeitgebers, die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Mit diesem Schutzziel wurde bereits 1996 das Arbeitsschutzgesetz erlassen und die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen verbindlich festgelegt. Vergleichbare Regelungen bestehen in allen anderen europäischen Mitgliedstaaten auf Grundlage der europäischen Rahmenrichtlinie „Arbeitsschutz” 89/391/EWG. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt vom Arbeitgeber insbesondere:

 

  • „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.”  (§ 5 Abs. 1 ArbSchG)
  • „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.” (§ 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG)
  • „die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.” (§ 3 Abs. 1 S. 2 ArbSchG)

 

Um die Anforderungen des Arbeitsschutzes normgerecht umsetzen zu können, bedarf es zunächst der Beurteilung der Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit, d.h. die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Einhaltung des Arbeitsschutzes.  

 

Viele weitere Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Technische Regelwerke greifen die Forderung nach der Gefährdungsbeurteilung auf und konkretisieren sie für den jeweiligen Anwendungsfall (u.a. BetrSichV, GefStoffV, Arb-StättV, TRBSen, DGUVen).

 

Konkretisierende Anforderungen für Arbeitsmittel

Die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (Betr-SichV) hat die Gefährdungsbeurteilung deutlich in den Vordergrund gerückt und als zentrales Element betrachtet. Dies hat bei vielen Unternehmen und kommunalen Gebietskörperschaften dafür gesorgt, die bisherige Aufgabenerfüllung auf den Prüfstand zu stellen und die vorhandenen, teils veraltete Gefährdungsbeurteilungen zu aktualisieren oder auch neu zu erstellen. Denn die Neufassung hat die Anforderung nicht nur grundlegend fokussiert, sondern auch die Anforderungen an Gebrauchstauglichkeit, Ergonomie sowie alters- und alternsgerechte Gestaltung und den Schutz vor physischen wie vor psychischen Belastungen stärker berücksichtigt.

 

Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung der erforderlichen Maßnahmen bereits vor der Verwendung von Arbeitsmitteln erfolgt sein müssen und auch eine CE-Kennzeichnung nicht von der Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung entbindet (§ 3 Abs. 1 BetrSichV). Arbeitsmittel dürfen nämlich erst dann verwendet werden, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Wirksamkeit der abgeleiteten Schutzmaßnahmen überprüft wurde. (§ 4 Abs. 1 und 5 BetrSichV).

 

Die BetrSichV regelt allerdings nicht umfassend die Sicherheit in einem Betrieb bzw. Unternehmen, sondern nur Gefährdungen durch dort vorhandene Arbeitsmittel. Beispielsweise werden elektrische Gefährdungen nur dann erfasst, wenn sie vom Arbeitsmittel selbst oder von der Arbeitsumgebung bei der Verwendung eines Arbeitsmittels ausgehen. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung für alle anderen Gefährdungsfaktoren ergeben sich entweder aus dem ArbSchG oder den anderen konkretisierenden Regelwerken.

 

Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Die Geschäftsstelle der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz hat nunmehr die Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation neu gefasst, um bei der Beratung und auch Überwachung der Unternehmen hinsichtlich der Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung ein abgestimmtes Vorgehen der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und Unfallversicherungsträger festzulegen, damit das Aufsichtspersonal der Länder und Unfallversicherungsträger ein gemeinsames Verständnis zu den Inhalten und der Bewertung einer Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation hat.1 

 

Nach Ziffer 4.2 der Leitlinie wurde eine Gefährdungsbeurteilung dann nicht angemessen durchgeführt, wenn

 

  • die betriebliche Gefährdungssituation unzutreffend bewertet wurde,
  • wesentliche Gefährdungen des Arbeitsplatzes/der Tätigkeit nicht ermittelt worden sind,
  • wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten nicht beurteilt wurden, besondere Personengruppen nicht berücksichtigt wurden,
  • Maßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichend oder ungeeignet sind,
  • keine oder unvollständige Wirksamkeitskontrollen durchgeführt wurden,
  • die Beurteilung nicht aktuell ist,
  • erforderliche Unterlagen des Arbeitgebers nicht aussagefähig bzw. plausibel sind. 

 

In diesen Fällen soll der Arbeitgeber zunächst schriftlich aufgefordert werden, die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist nachzubessern, ggf. wird eine Nachverfolgung bzw. Anordnung durchgeführt.

 

Es bleibt abzuwarten, ob die zuständigen Aufsichtsbehörden entsprechend zurückhaltend agieren und bei unangemessener bzw. nicht durchgeführter Gefährdungsbeurteilung zunächst von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens absehen. Es ist allerdings dringend zu empfehlen, sich nicht auf eine Diskussion mit der Aufsichtsbehörde einzulassen, sondern die angemessene Gefährdungsbeurteilung bereits durchgeführt zu haben und entsprechend vorweisen zu können sowie die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt zu haben.

 

Systematische Vorgehensweise ist entscheidend

In unserer täglichen Beratungspraxis stellen wir allerdings immer wieder fest, dass es den Verantwortlichen in vielen Unternehmen oder auch kommunalen Gebietskörperschaften –  unabhängig von der Branche, der Größe oder der Anzahl an Beschäftigten – schwerfällt, die Arbeitsschutzanforderungen und insbesondere die Gefährdungsbeurteilung in der betrieblichen Organisation umzusetzen sowie deren Durchführung, Dokumentation und regelmäßige Aktualisierung sicherzustellen.

 

Die Gefährdungsbeurteilung verlangt einen auf das Ziel der Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen gerichteten Prozess, der in die nachfolgenden Prozessschritte zerlegt werden kann:

Grafik Vorgehensweise Dokumentation 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dabei kommt es maßgeblich auf eine systematische und strukturierte Vorgehensweise in der Vorbereitung der eigentlichen Gefährdungsbeurteilung mit einer Festlegung der zu beurteilenden Betrachtungsbereiche und einer Gruppierung gleichartiger Betrachtungsbereiche an. Bei gleichen oder gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder Arbeitsablaufes ausreichend (§ 5 Abs. 2 S. 2 ArbSchG).

 

Dabei können die Betrachtungsbereiche formal (Bereich, Abteilung, Amt etc.) oder funktional (Arbeitssystem, Prozess etc.) abgegrenzt werden. Es gilt aber zu beachten, dass die ggf. bestehenden Schnittstellen und Prozessketten als potenzielle Belastungsfaktoren berücksichtigt werden müssen.

 

Mit dieser Vorgehensweise können Gefährdungsbeurteilungen für typische Arbeitsplätze und Tätigkeiten sowie für Arbeits und Betriebsmittel zentral vorbereitet und zur Verfügung gestellt werden, um einerseits eine einheitliche Vorgehensweise im gesamten Unternehmen oder der kommunalen Gebietskörperschaft sicherzustellen und andererseits die Durchführung in der Fläche erheblich zu erleichtern. Diese sind dann jeweils nur noch vor Ort um die besonderen Gegebenheiten zu ergänzen.

 

Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell gehalten und in regelmäßigen Abständen oder bei gegebenem Anlass überprüft und ergänzt werden. Es handelt sich um ein Planungsinstrument zur Gestaltung des rechtlich geforderten kontinuierlichen Prozesses der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. § 3 ArbSchG verlangt, dass der Prozess der Gefährdungsbeurteilung organisiert und geplant wird. Dabei sind regelmäßig die nachfolgenden Planungsschritte zu berücksichtigen:

 

  • Festlegung der Betrachtungsbereiche
  • Bestimmung des Aktualisierungsintervalls
  • Festlegung der Zuständigkeiten (u.a. zentral, dezentral)
  • Verabschiedung der Vorgehensweise
  • Festlegung der Gefährdungsbereiche
  • Konkretisierung betrieblicher Orientierungswerte
  • Vorgabe von Ermittlungsinstrumenten
  • Beauftragung oder Delegation der Aufgabenstellung

 

Inhouse-Schulung Betreiberverantwortung 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, Geschäftsstelle der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz, 22. Mai 2017

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