.eu-Domainstreitigkeiten im ADR-Verfahren: Vorteile des Schiedsgerichts

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zuletzt aktualisiert am 5. April 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten
Autor: Marek Kołodziński
Viele Unternehmer, die auf dem europäischen Markt agieren, nutzen die .eu-Domain für die Zwecke ihrer Tätigkeit. Es kommt jedoch vor, dass die Domainnamen, die sie kaufen wollen, bereits vergeben wurden. Oftmals stellt ein Unternehmer, der sein eigenes Geschäft seit Jahren im Netz abwickelt, fest, dass Dritte Domains registriert haben, deren Namen seinen eigenen Bezeichnungen sehr ähneln oder sogar mit ihnen identisch sind.    

Das Recht an .eu-Domains wird nach der Regel „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst” erworben. Bei der Registrierung der Domain wird nicht geprüft, ob dem die Registrierung vornehmenden Rechtsträger (Abonnent) irgendwelche Rechte an der Bezeichnung, die in der Domain verwendet werden soll, zustehen. Somit erhöht sich das Risiko bewusster oder unbewusster Verletzungen wesentlich.

Was ist bei einer festgestellten Verletzung zu unternehmen?

Wird keine Einigung mit dem Abonnenten erzielt, der die Domain registriert hat, in deren Namen eine von jemand anderem früher verwendete Bezeichnung erscheint (z.B. eines Unternehmens oder Produkts), so können Personen Klage bei dem zuständigen ordentlichen Recht erheben, deren Rechte verletzt wurden. Die Verfahrensdauer und -kosten unterscheiden sich nach dem Staat, in dem Klage erhoben wird. Bevor aber rechtliche Schritte eingeleitet werden, lohnt es sich, die o.g. Dauer und Kosten mit der durchschnittlichen Dauer und den Kosten des Alternative Dispute Resolution (ADR)-Verfahrens zu vergleichen.

 

Das ADR-Verfahren wird vor dem Tschechischen Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik in Prag (im Folgenden „Schiedsgericht”) geführt. Es ist das einzige Schiedsgericht, das die Streitigkeiten wegen .eu-Domains entscheiden darf. Das Verfahren wurde als eine Art eines gütlichen Zwangsverfahrens (aber nur für den Beklagten) kraft EU-Vorschriften eingeführt und ermöglicht es, die mit .eu-Domains verbundenen Streitigkeiten relativ schnell zu erledigen (innerhalb von ca. drei bis vier Monaten).

 

Wann ist die Klageerhebung möglich?

Die Einleitung des Verfahrens ist nicht in jedem mit einer .eu-Domain verbundenen Fall möglich. Der Kläger ist berechtigt, Klage im Rahmen des Verfahrens nur dann zu erheben, wenn kumulativ zwei von drei der nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden, wobei die erste von ihnen immer erfüllt sein muss:

  1. Der registrierte Domainname ist mit dem Namen identisch oder ihm zum Verwechseln ähnlich, an dem ein Recht aufgrund der Landes- und/oder der Gemeinschafts­vorschriften erkannt oder bestellt wurde (z.B. registrierte Landes- oder Gemeinschaftsmarken).
  2. Die Domain wurde von ihrem Inhaber rechtswidrig oder ohne ein berechtigtes Interesse registriert.
  3. Die Domain wurde bösgläubig registriert oder wird so verwendet.

Sprache des Verfahrens

Bei einer wirksamen Klageerhebung wird die Sprache, in der der Vertrag zwischen dem Verwalter und dem Abonnenten abgeschlossen wurde, Verhandlungssprache sein. Es ist möglich, die Sprache zu ändern, jedoch
  • müsste damit die andere Partei einverstanden sein
oder
  • müsste vor dem gegenständlichen Verfahren ein separates Verfahren eingeleitet werden, in dessen Verlauf der Schiedsrichter eine diesbezügliche Entscheidung erlässt.

 

ADR-Verfahren

Nach einer wirksamen Klageerhebung leitet das Schiedsgericht die Klage an den Abonnenten weiter, der am Verfahren obligatorisch teilnehmen muss. Das bedeutet, dass die eventuelle Missachtung des gerichtlichen Schriftverkehrs vom Abonnenten Auswirkungen zum Vorteil des Klägers hat. Die fehlende Erwiderung des Abonnenten kann als Anerkennung der Ansprüche des Klägers ausgelegt werden.     
 

Das Verfahren wird grundsätzlich online geführt. Die Parteien können jedoch auch eine andere von ihnen bevorzugte Form der Kommunikation bestimmen. Es ist auch möglich, den Zeugenbeweis anzumelden. Im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens sowie auf die möglichst schnelle Entscheidung über den Fall wird der Zulassung des Beweises nur in Ausnahmefällen zugestimmt, wenn es nach Auffassung des Schiedsrichters absolut notwendig ist (Teil der ausschließlichen Kompetenz). 

    

I.d.R. entscheidet ein Schiedsrichter. Die Parteien können jedoch den Fall durch drei Schiedsrichter entscheiden lassen. Wenn der Kläger das Verfahren gewinnt, werden – je nach Antrag – die strittige Domain aus dem Register zurückgenommen oder die Rechte aus der Registrierung der Domain sowie der volle technische Zugriff darauf auf den Kläger übertragen.

 

Der Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich, sofern keine von ihnen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung des Tenors ein Verfahren vor dem zuständigen ordentlichen Gericht einleitet.

    

Es ist unmöglich, im ADR-Verfahren andere Ansprüche (darunter u.a. Entschädigungsansprüche) geltend zu machen. Es spricht nichts dagegen, dass die Ansprüche nach eventueller Übertragung der strittigen Domain auf den Kläger vor dem zuständigen ordentlichen Gericht geltend gemacht werden.

    

Verfahrenskosten

Seit dem 1. Januar 2019 gewährt das Schiedsgericht einen zeitweiligen Nachlass von 1000 Euro auf die Einreichung einer ADR-Beschwerde. Der Nachlass wird für jede eingereichte Beschwerde ungeachtet der Anzahl strittiger Domainnamen und des geforderten Typs des Senats gewährt (z.B. beträgt die Gebühr für die Anfechtung eines Domainnamens vor einem einköpfigen Senat 300 Euro anstatt 1.300 Euro, die Gebühr für die Anfechtung von sechs Domainnamen vor einem dreiköpfigen Senat beträgt 3.000 Euro statt 4.000 Euro usw.). Der Nachlass bezieht sich auf alle Beschwerden, die bis zum 31. Dezember 2019 erhoben werden. Das Schiedsgericht kann jedoch auf der Grundlage einer eigenen Erwägung jederzeit über die Einstellung der Werbeaktion entscheiden.

 

Fazit

Die Streitigkeiten werden durch das Schiedsgericht relativ kurzfristig entschieden. Die Kosten eines typischen Verfahrens sind nicht hoch und das Verfahren selbst ist bequem (man kann an dem Verfahren vom eigenen Schreibtisch aus teilnehmen). I.d.R. werden die Verfahren reibungslos durch Schiedsrichter geführt, die sich auf die zu entscheidenden Fragen spezialisieren. Vor dem Hintergrund des o.g. stellt das ADR-Verfahren eine interessante Alternative zu einem einfachen gerichtlichen Verfahren dar. Es lohnt sich, das ADR-Verfahren als ersten Schritt bei dem Schutz eigener Rechte an der .eu-Domain vor Verletzungen zu erwägen.

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