Wesentliche Änderungen der Durchführungsverordnung 282/2011 bringen Handlungsbedarf in Lettland mit sich

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veröffentlicht am 12. Februar 2020 | Lesedauer: ca. 2 Minuten 

von Elīna Putniņa

 

 

 

Neue Vorschriften für den Nachweis der Warenbeförderung

Am 4. Dezember 2018 wurde vom Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1912 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (nachstehend Verordnung 282/2011) erlassen. Die Verordnung 282/2011 findet unmittelbar Anwendung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), also muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Folglich ist Lettland als Mitgliedstaat der EU an die Bestimmungen der Verordnung 282/2011 gebunden. Nach der bisherigen Regelung war der Steuerpflichtige, der Waren an einen in einem EU-Mitgliedstaat eingetragenen Mehr­wert­steuer­pflichtigen lieferte, zur Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von null Prozent berechtigt, wenn er im Besitz von Transportbegleitdokumenten war, die nachwiesen, dass die Waren von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurden. Laut der Verordnung 282/2011 ändert sich die bisherige Regelung und ein Transportbegleitdokument gilt nicht mehr als ausreichender Nachweis für die Warenlieferung.

 

Folgende Auswirkungen haben die Änderungen

Die Nachweise kommen darauf an, ob die Beförderung vom Verkäufer oder vom Erwerber der Gegenstände organisiert wird.
 

Geht die Beförderung vom Verkäufer der Gegenstände aus, soll er im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen nach Artikel 45a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung 282/2011 sein, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber, unabhängig sind, und zwar:

  • Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände wie ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief;
  • ein Konnossement;
  • eine Luftfracht-Rechnung;
  • eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände.

 

Alternativ kann der Verkäufer im Besitz von einem der vorgenannten Nachweise zusammen mit einem nicht widersprechenden Nachweis nach Artikel 45a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung 282/2011 sein:

  • eine Versicherungspolice für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände;
  • Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen;
  • von einer öffentlichen Stelle, z.B. einem Notar ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen;
  • eine Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.

 

Wird die Beförderung vom Erwerber der Gegenstände organisiert, so hat der Erwerber dem Verkäufer neben den bereits erwähnten Nachweisen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist. Nach Maßgabe der Verordnung 282/2011 muss in der schriftlichen Erklärung Folgendes angegeben sein:

  • das Ausstellungsdatum;
  • Name und Anschrift des Erwerbers;
  • Menge und Art der Gegenstände;
  • Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände;
  • bei Lieferung von Fahrzeugen die Identifikationsnummer
    des Fahrzeugs;
  • die Identifikation der Person, die die Gegenstände
    auf Rechnung des Erwerbers entgegennimmt.

 

Wir empfehlen Unternehmen darauf zu achten, ob die für die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen erforderlichen Nachweise ausreichend sind, um die Anforderungen der Verordnung 282/2011 zu erfüllen.

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