Synergien zwischen Hinweisgeberschutz- und Lieferkettengesetz

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veröffentlicht am 25. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettengesetz (nachfolgend „LkSG“) in Kraft getreten. Dieses fordert die Einrichtung eines internen Meldekanals zur Einhaltung umwelt- und menschenrechtsbezogener Sorgfaltspflichten. Daneben ist im Juli 2023 durch das Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetztes (nachfolgend „HinSchG“) Unterneh­men eine weitere Verpflichtung auferlegt worden – die Einrichtung eines internen Meldesystems. Fordert der Gesetzgeber nunmehr zwei Meldekanäle oder kann an ein bereits bestehendes Hinweisgebersystem angeknüpft werden?



Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes sind nunmehr Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbei­ten­den bzw. ab Dezember 2022 bereits mit 50 Mitarbeitenden verpflichtet, einen Meldekanal innerhalb des Betriebes einzurichten, um hinweisgebende und sonstige von einer Meldung betroffene Personen zu schützen und sicherzustellen, dass ihnen im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes keine Benachteiligungen drohen.

Nahezu zeitgleich hat das Lieferkettengesetz Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitenden bzw. ab 2024 mit 1.000 Mitarbeitenden zur Aufgabe gemacht, neben ihrem eigenen Geschäftsbetrieb auch innerhalb ihrer Lieferkette die Verantwortung für Menschenrechte und Umwelt zu übernehmen. Konkret bedeutet das ein weiteres Melde­sys­tem, wodurch eigene Beschäftigte, Lieferanten sowie deren Mitarbeitende Verstöße gegen die Vorgaben des Lieferkettenschutzgesetzes melden können.


Nutzung von Synergien durch die Bündelung der Meldesysteme

Bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, besteht die Pflicht eines Meldesystems sowohl nach dem HinSchG als auch nach dem LkSG. Um beiden Pflichten nachkommen zu können, bietet sich für Unternehmen die Einrichtung eines einheitlichen Meldesystems an. Denn das HinschG bildet die Grundlage für eine offene Kommunikation und ein verantwortungsbewusstes Meldewesen, während das LkSG sicherstellt, dass Un­ter­neh­­men ihre Lieferkette sorgfältig überwachen und auf mögliche Verstöße reagieren.


Inhaltliche Schnittmenge

Auch wenn beide Gesetze unterschiedliche Geltungsbereiche umfassen, verfolgen sie das gleiche Ziel, nämlich auf Missstände aufmerksam zu machen. Meldungen von Hinweisgebenden über Missstände können auch bei der Aufdeckung von umwelt- oder menschenrechtsbezogenem Fehlverhalten hilfreich sein und auch Prozesse und Maßnahmen innerhalb des Unternehmens nachhaltig verbessern. Auch kann der technische und organi­sa­to­ri­sche Aufwand für die für das Meldesystem verantwortliche Stelle reduziert und die Transparenz für Hin­weis­ge­ben­de und Beschwerdeführende erhöht werden.


Technische Differenzierungen

Neben diesem großen Vorteil sind die beiden Rechtsgebiete dennoch hinsichtlich des internen Meldekanals oder des Verfahrens beim Eingang einer solchen Meldung nicht gleichgelagert.

Das LkSG verpflichtet nämlich, anders als das HinSchG, Meldungen von außerhalb des Unternehmens inner­halb des internen Meldekanals zu ermöglichen. Auch sieht das HinSchG eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen sowie eine Rückmeldungspflicht innerhalb von drei Monaten vor. Das LkSG hingegen schreibt hierfür zwar eine Rückmeldung vor, jedoch ohne eine bestimmte Frist. 


Empfehlung

Trotz unterschiedlicher Anforderungen überwiegen dennoch die technischen Vorteile eine gemeinsame Melde­stelle einzurichten. Dadurch besteht Klarheit für alle Beteiligten, insbesondere wer für die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zuständig ist. Gerade die Hinweisgebenden müssen nicht erst prüfen, ob sie über­haupt an der richtigen Stelle eine Meldung abgeben haben oder sogar befürchten, einem nicht Verant­wor­tli­chen etwas offenbart zu haben. Eine gemeinsame Meldestelle schafft Transparenz und Vertrauen.

Auch für das Unternehmen bedeutet das, dass keine Meldekanäle parallel eingerichtet, überwacht und gepflegt werden müssen.


Fazit

Die tatsächliche Umsetzung dieser Anforderungen ist individuell für jedes Unternehmen zu prüfen, da sie von verschiedenen Faktoren wie etwa der Größe abhängig ist. Wir empfehlen jedoch die Umsetzung nicht aufzu­schie­ben, um einerseits drohende Bußgelder zu verhindern und auch, um frühzeitig entsprechende Synergieeffekte beider Gesetze nutzen zu können.

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Dr. Michael S. Braun

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

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