Pflichtteilsansprüche als Störfaktor bei der Unternehmensnachfolge

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. Juni 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten
 

Viele Stifterinnen und Stifter möchten ihr Lebenswerk bewahren und zugleich Gutes tun. Die eigene Stiftung erscheint dafür ideal: testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt, kann sie das Vermögen steuerbegünstigt und langfristig gemeinnützig verwenden. Doch dieser Weg ist mit rechtlichen Herausforderungen verbunden – insbesondere im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Verwaltungskosten.

 

 

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung als Ideallösung

Der effektivste Weg, Liquiditätsrisiken aufgrund geltend gemachter Pflichtteilsansprüche gänzlich auszuschließen, ist der Abschluss eines notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrags mit den pflichtteilsberechtigten Verwandten. Dieser Pflichtteilsverzicht kann auch auf das Unternehmen bzw. die unternehmerische Beteiligung beschränkt werden. Erfahrungsgemäß sind die Pflichtteilsberechtigten jedoch nur bei einer Gegenleistung bereit, einen solchen Verzicht zu unterzeichnen. Verfügt der Unternehmer über ausreichend Liquidität, kommt hierfür die Zahlung einer Geldabfindung in Betracht. Anderenfalls bliebe eine Option, einen Erbvertrag mit dem Pflichtteilsberechtigten abzuschließen, in dem der Unternehmer diesem sein Privatvermögen oder Teile hiervon zuwendet. 

 

Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten mit Anrechnungsbestimmung

Verschenkt der Unternehmer bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte an seine Kinder oder an den Ehegatten, sollte er zur Reduzierung einer späteren Pflichtteilsbelastung unbedingt darauf achten, die Anrechnung dieser Schenkung auf den Pflichtteil anzuordnen. Hierbei wird schriftlich vereinbart, dass sich der Beschenkte den Wert der Zuwendung auf seine etwaigen Pflichtteilsansprüche nach dem Schenker anrechnen lassen muss. Die Anordnung der Pflichtteilsanrechnung muss dabei spätestens im Zeitpunkt der Schenkung erfolgen. Nachträgliche Anordnungsbestimmungen sind nicht mehr möglich.​

 

Lebzeitige Übertragung von Unternehmensbeteiligungen​

Sind die Pflichtteilsberechtigten zum Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags nicht bereit, können die Pflichtteilsansprüche reduziert werden, indem der Unternehmer dem vorgesehenen Unternehmensnachfolger bereits zu Lebzeiten das Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schenkt. Der Wert der Schenkung mindert dabei den Nachlasswert, aus dem sich die Pflichtteilsquote berechnet, jährlich um 1/10, so dass der Pflichtteilsberechtigte 10 Jahre nach Vollzug der Schenkung keine Ansprüche mehr daraus​ ableiten kann. Bis zu diesem Zeitpunkt steht ihm aufgrund der Schenkung ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Soll die Pflichtteilslast auf diese Weise reduziert werden, ist eine Vielzahl an Aspekten zu beachten. So beginnt die oben erwähnte 10-Jahres-Frist und damit die Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht bei Schenkungen an den Ehegatten zu laufen. Diese stellen daher kein geeignetes Mittel zur Reduzierung der Pflichtteilslast dar. Auch dann, wenn sich der Unternehmer Nutzungsrechte vorbehält, kann dies dazu führen, dass die 10-Jahres-Frist nicht in Lauf gesetzt wird. Dies gilt v.a. bei Vereinbarung eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers.

Bei der Gestaltung des Schenkungsvertrags ist insbesondere darauf zu achten, dass dem Schenker für bestimmte Fälle Rückforderungsrechte einräumt werden. Außerdem sollte vor der Schenkung der Gesellschaftsvertrag so angepasst werden, dass der Einfluss des Schenkers im Unternehmen weiterhin gesichert ist.

 

Ausstattung statt Schenkung

Pflichtteilsansprüche können auch reduziert werden, indem Vermögenswerte als sogenannte Ausstattung an die nächste Generation übertragen werden. Eine Ausstattung liegt vor, wenn Eltern ihrem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbst-ständigen Lebensstellung einen Vermögensgegenstand (z.B. eine Unternehmensbeteiligung) zuwenden. Wenn diese Ausstattung die Vermögensverhältnisse des zuwendenden Elternteils nicht übersteigt, gilt diese Zuwendung dann nicht als Schenkung, die wiederum Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen würde.

 

Gesellschaftsrechtliche Lösungen

Zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen kann außerdem mit denjenigen Personen, die ei-nen Vermögenswert erhalten sollen, eine Personengesellschaft (GbR, OHG oder KG) gegründet und Vermögen in die Gesellschaft eingebracht werden. Diese Art der Übertragung stellt auch dann keine pflichtteilsrelevante Schenkung dar, wenn der neu aufgenommene Gesellschafter keine Kapitaleinlage erbringt, da dieser eine persönliche Haftung und andere gesellschaftsrechtliche Pflichten  übernimmt. Für den Fall des Todes kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der Verstorbene aus der Gesellschaft ausscheidet und die Erben des Ausscheidenden keine Abfindung erhalten.

Eine pflichtteilsrelevante Schenkung liegt jedoch hier wiederum vor, wenn sich der Zweck der Gesellschaft auf die Verwaltung privaten Vermögens beschränkt oder keine relevanten Haftungsrisiken bestehen (z.B. bei beschränkt haftenden Kommanditisten).


Fazit​

Der Ausschluss bzw. die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen gehört zu jeder gelungenen Unternehmensnachfolgekonzeption. Dies kann durch eine Vielzahl an möglichen Gestaltungen geschehen. Entscheidend sind hierbei die Vermögenszusammensetzung und Liquidität des Unternehmers, aber auch persönliche Befindlichkeiten und zwischenmenschliche Aspekte.​
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