Prozessrechtliche Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren

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veröffentlicht am 9. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Unzureichende Beachtung von Schutzschriften als Verletzung rechtlichen Gehörs: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2023 (Akten­zei­chen: 1 BvR 605/23) anschaulich die Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren dargelegt. Danach darf ein Gericht nicht ohne Weiteres allein auf Basis des Vortrags des Antragstellers von besonderer Dringlichkeit ausgehen und zulasten des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.

 

Problemaufriss

§ 128 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) normiert den sog. Mündlichkeitsgrundsatz als einen der elementaren zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze. Hiernach muss – einzelne Ausnahmen vorbehalten – dem Erlass eines Urteils stets eine mündliche Verhandlung vorausgehen. 

Dies gilt im Ansatz auch im Rahmen des Eilrechtsschutzes. Dort muss der Antragsteller, will er sich vor Erlass einer einstweiligen Verfügung den Verfahrensschritt der mündlichen Verhandlung „sparen“, um noch schneller zu seinem Recht zu kommen, über die ohnehin schon erforderliche Dringlichkeit seines Anliegens (sog. Verfü­gungs­grund) hinaus, eine gesteigerte, besondere Dringlichkeit vortragen (§ 937 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). Diese kann notwendig sein, wenn der Zweck der einstweiligen Verfügung das Ausnutzen eines Überraschungseffekts gegen­über dem Antragsgegner erfordert oder wenn eine unwiderrufliche Rechtsbeeinträchtigung (etwa durch Veröffentlichung kompromittierender Inhalte) unmittelbar bevorsteht.

Diese Differenzierung sollte dazu führen, dass der Erlass einstweiliger Verfügungen ohne vorherige mündliche Verhandlung oder zumindest Anhörung des Betroffenen in der Masse die Ausnahme bilden. Faktisch gehört der Antrag auf Erlass ohne mündliche Verhandlung aber zum Standardrepertoire einer Antragsschrift, so dass oft der Eindruck entsteht, seitens der Gerichte erfolge gerade keine kritische Prüfung der besonderen Dringlichkeit und auf die vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde pauschal verzichtet. Häufig erfolgt noch nicht einmal der Versuch eines Anrufs beim Prozessvertreter, obwohl auch das regelmäßig schriftsätzlich angeboten wird. 

Potenzielle Antragsgegner versuchen sich deshalb mit der Hinterlegung einer sog. Schutzschrift Gehör zu ver­schaffen und so den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu verhindern – oder: zu erschweren. Bei einer Schutzschrift handelt es sich um einen vorbeugenden Verteidigungsschriftsatz gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung, § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO. Diese können sowohl von natürlichen Personen als auch von Unternehmen beim am Oberlandesgericht Frankfurt am Main angesiedelten Zentralen Schutzschriftenregister eingereicht werden. Dort sind sie für sechs Monate hinterlegt und für alle Gerichte deutschlandweit abrufbar. Nach Eingang eines Antrags auf Erlass eines Arrests oder einer einst­weiligen Verfügung müssen Gerichte recherchieren, ob eine Schutzschrift im Register eingestellt ist. So hat derjenige, der den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen sich fürchtet, die Chance, dem Antragssteller zuvorzukommen und seine Sicht der Dinge sowie seine Verteidigungsmittel bereits „zu platzieren“.

Dieses Spannungsverhältnis zwischen Mündlichkeitsgrundsatz und besonderen Dringlichkeitsbedürfnissen in Eilverfahren illustriert der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2023 (Aktenzeichen: 1 BvR 605/23) sehr anschaulich. Insbesondere unterstreicht das Bundesverfassungsgericht dabei, dass das Über­gehen einer eingestellten Schutzschrift einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützte sog. prozes­suale Waffengleichheit darstellt.
 

Sachverhalt

Dem Beschluss lag ein äußerungsrechtlicher Sachverhalt zugrunde: Die Diensteanbieterin eines Onlineportals hatte im März 2023 darüber berichtet, dass ein Rapper seinen Auftritt als Vorgruppe einer Band, gegen die im Vorjahr verschiedene Missbrauchsvorwürfe erhoben wurden, abgesagt hatte. Die Band warb aber auch nach der Absage noch mit der Teilnahme des Rappers und nahm zu den – zwischenzeitlich gelöschten – Vorwürfen im eigenen Instagram-Account Stellung. Die Band forderte die Diensteanbieterin in der Folge Mitte März 2023 mehrfach auf, verschiedene Äußerungen im Rahmen der Berichterstattung sowie eine Verlinkung des Instagram-Accounts zu unterlassen und eine entsprechende strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Diensteanbieterin kam dem nicht nach und reichte vorsorglich eine Schutzschrift ein.

Auf Antrag der Band erließ das Landgericht Berlin daraufhin Ende März eine einstweilige Verfügung gegen die Diensteanbieterin auf Unterlassung – das Ganze ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte das Gericht auf Anfang Juni.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht sah darin gleich in mehrfacher Hinsicht das Recht auf prozessuale Waffen­gleich­heit verletzt. Als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gebiete es der Grundsatz der Waffengleichheit, dass ein Gericht beiden Parteien die Möglichkeit einräumt, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzu­tragen und alle zur Abwehr erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen. Demnach sei vor einer Entscheidung grundsätzlich Gehör zu gewähren. Abweichungen hiervon müssen dem besonderen Ausnahmecharakter gerecht werden und diesen auch erkennen lassen. 

Dem genügte der Beschluss des Landgerichts Berlin nicht. Zum einen bejahte das Landgericht die Dringlichkeit des Anliegens selbst lediglich formelhaft und ging auf die für den Verzicht einer mündlichen Verhandlung zusätz­lich erforderliche, besondere Dringlichkeit gar nicht ein. Zum anderen ließ auch die weitere Verfahrens­handhabung durch das Landgericht keinen Anlass zur besonderen Dringlichkeit erkennen. So entschied das Gericht erst am folgenden dritten Werktag. In der Zwischenzeit hätte jedenfalls eine telefonische Stellung­nahme der Diensteanbieterin eingeholt werden können. Ein entsprechender Anlass ergab sich auch nicht aus der Antragsschrift der Band, welche keine Ausführungen zur besonderen Dringlichkeit enthielt, sondern sich ebenfalls auf pauschalen, standardmäßigen Vortrag hierzu beschränkte. Überdies setzte sich das Landgericht in seiner Entscheidung mit der von der Diensteanbieterin im Vorfeld eingereichten Schutzschrift inhaltlich überhaupt nicht auseinander, obschon diese weitaus umfangreicher zum behaupteten Unterlassungsanspruch der Band Stellung nahm, als dies noch im vorgerichtlichen Zurückweisungsschreiben erfolgte. Das Landgericht befand diese schlicht als nicht einschlägig.

Angesichts dieser vielfältigen Verstöße setzte das Bundesverfassungsgericht die einstweilige Verfügung außer Vollzug.

Bedeutung des Beschlusses

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reiht sich in eine ganze Reihe von Entscheidungen zur prozes­sualen Waffengleichheit ein, die in den letzten Jahren ergangen sind. Es zeigt eindrucksvoll, wie die Hinter­le­gung einer Schutzschrift das Gericht dazu zwingt, auch mit der gebotenen Sorgfalt die andere Seite anzuhören – ist es nach dem Rechtsstaatsprinzip doch am Ende die Summe aller Perspektiven, auf der eine gerechte und angemessene Entscheidung fußen soll. Die Ausarbeitung und Einreichung einer Schutzschrift ist daher aus Sicht des angeblichen Verletzers absolut empfehlenswert, wenn zu befürchten ist, dass das Gegenüber den Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung beantragen wird. Nur auf diesem Weg hat ein poten­zieller Antragsgegner eine faire Chance, sicherzustellen, dass das Gericht ihn vor Erlass einer einstweiligen Anordnung anhört. Dabei ist zu betonen, dass die Reichweite dieser Entscheidung weit über äußerungs­rechtlich geprägte Fälle hinaus geht und fast uneingeschränkt auf die volle Bandbreite des Eilrechtsschutzes übertragen werden kann.

Praxistipps

Für potenzielle Adressaten eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gibt es Folgendes in der Praxis zu beachten:
  • Um dem Begehren der Gegenseite schon inhaltlich den Wind aus den Segeln zu nehmen, ist in jedem Fall eine Stellungnahme zu empfehlen, welche die geltend gemachten Ansprüche schon dem Grunde nach widerlegt.
  • Zusätzlich ist das Hinterlegen einer Schutzschrift insbesondere dann zu empfehlen, wenn denkbar ist, dass die Gegenseite wegen einer besonderen Dringlichkeit den Erlass ohne vorherige mündliche Verhandlung beantragt.

Spiegelbildlich zeigt der zitierte Beschluss auch Punkte auf, die ein Antragsteller beachten sollte:
  • Eine vorausgehende Abmahnung sollte möglichst alle streitrelevanten Punkte abhandeln und keine Über­rasch­ungen für das Verfügungsverfahren aufsparen, wenn man die besondere Dringlichkeit für sich in Anspruch nehmen möchte. Denn neue Punkte führen dazu, dass das Gericht den Antragsgegner hierzu anhören muss.
  • Die besondere Dringlichkeit ist neben dem Verfügungsgrund gesondert darzulegen.
  • Mit Blick auf eben diese besondere Dringlichkeit ist auch rein tatsächlich seitens des Antragstellers Eile geboten, andernfalls droht, dass man diese durch zögerliches Verhalten selbst widerlegt (z.B. durch Gewähren von Fristverlängerungen). Dies gilt i.Ü. in abgeschwächter Form auch für den Verfügungsgrund.
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