Pläne zur Steuerreform bei der Unternehmensnachfolge

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veröffentlicht am 11. Mai 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Aktuell wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Allgemeinen als zu kompliziert, büro­kra­tisch und anfällig für missbräuchliche Steuergestaltung angesehen. Die Steuersätze variieren von 7 bis 50 Prozent, jedoch greifen dabei umfangreiche Freibeträge und Verscho­nungsregeln. Umfangreiche Verschonungsregeln sind insbesondere bei Betriebsvermögen oder Unternehmensbeteiligungen anzuwenden. Sie sollen dafür sorgen, dass operativ tätige Unternehmen beim Übergang in die nächste Generation geschützt werden und die Nach­fol­gegeneration nicht gezwungen ist, wegen hoher Steuerbelastungen das Unternehmen zu veräußern oder aufzugeben.

 


   

In dem von der CDU vorgestellten Arbeitspapier zu einer Steuerreform, die von Jens Spahns Arbeitsgruppe „Wohl­stand“ erarbeitet wurde, soll es fundamentale Änderungen zu dem bestehenden Erbschaft- und Schenkungsteuer­gesetz geben. Mit dem Ziel „die hart arbeitende Mitte zu entlasten“, soll eine einheitliche Flat Tax eingeführt werden, bei der jede Person gleich besteuert wird. Egal ob Segelboot oder Familienunternehmen, bei einem Erbfall kommt immer der Steuersatz von 10 Prozent zur Anwendung. Betriebserben sollen so nicht mehr begünstigt werden. Das wirkt sich vor allem negativ auf Familienunternehmen aus.
 
In dem Reformvorschlag sollen dennoch ein paar Erleichterungen für Betriebsvermögen eingebaut werden. Es soll eine zinslose Stundung der Erbschaftsteuer auf zehn Jahre zum Erhalt von Betriebsvermögen möglich sein. Eine über die Erbschaftsteuer hinausgehende Vermögenssteuer wird abgelehnt. Um das Immobilieneigentum der Mittelschicht zu schützen, will die CDU dafür ausreichend hohe Freibeträge einführen, die insbesondere den Wert der Immobilien abdecken sollen.
 
Das Institut der deutschen Wirtschaft geht dennoch davon aus, dass das Steueraufkommen der Erbschaftsteuer durch die vorgeschlagene Reform zwar – wie von der CDU intendiert – insgesamt konstant bleiben würde. Allerdings würden Erben kleinerer Unternehmen stärker belastet als bisher.
 
Das System wird von vielen Finanzwissenschaftlern beworben. Jedoch gibt es auch kritische Stimmen. Finanzminister Christian Lindner sorgt sich um sich verändernde Steuersätze im Laufe der Jahre. Seiner Meinung nach, könnte man sich nach ein paar Jahren steuerpolitisch schnell bei einem Prozentsatz von 15 Prozent befinden. Zwar seien börsen­notierte Gesellschaften weniger betroffen, aber der Mittelstand werde durch diese Erbschaftsteuer mit jedem Generationswechsel in Anspruch genommen.
 
Reinhold von Eben-Worlée vom Verband der Familienunternehmer äußert sich ebenfalls sehr negativ zu den Plänen der CDU. In seiner Stellungnahme zeigt er das Problem auf, dass durch den Wegfall der Verschonungsregeln viele Unternehmen und dadurch Wertschöpfungsketten und die damit verbundenen Arbeitsplätze in Gefahr geraten. Der Wirtschaftsstandort Deutschland hat bereits schlechte Wettbewerbsbedingungen durch hohe Steuerbelastungen, dies würde durch eine solche Reform weiter verstärkt werden.
 
Aber nicht nur die Komplexität der bisherigen Steuergesetze könnte eine Reform der bestehenden Regelungen recht­fertigen. Auch das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit eine Verfassungsbeschwerde, bei der es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmen zugunsten Unternehmenserben geht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Privatvermögen zu stark besteuert wird, während Unternehmenserben weitestgehend verschont bleiben. Dadurch entstehe eine Ungerechtigkeit. Dies wird gemischt aufgenommen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Gegenteilig äußert sich der Bund der Steuerzahler, der sie als unbegründet erachtet. 
 

Fazit

Derzeit kann bei Unternehmensnachfolgen in die nächste Generation die bestehende Verschonung von Betriebs­ver­mögen gut genutzt werden. Inwieweit es steuerpolitisch oder gerichtlich zu einer Einschränkung oder gar Abschaf­fung der Verschonung kommt, ist noch nicht absehbar. Aus steuerlicher Sicht sollten bereits geplante Unternehmens­nachfolgen vollzogen, zumindest aber die weitere Entwicklung im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer im Blick behalten werden.

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