Das neue Lieferkettengesetz in Deutschland und seine Auswirkungen auf das Südasiengeschäft

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veröffentlicht am 12. April 2021 | Lesedauer ca. 5 Minuten

von Rahul Oza, Ursula Hoffmann-Mukherjee und Santhosh Tantzscher 

  

​Ab 2023 soll in Deutschland ein neues Lieferkettengesetz, das sog. „Sorgfalts­pflichten­gesetz” in Kraft treten. Der Referentenentwurf dazu wurde Mitte Februar vorgestellt; Anfang März wurde der Gesetzesentwurf vom Bundeskabinett ver­abschiedet. Er enthält wichtige Aspekte zum Anwendungsbereich, zu Sorgfalts­pflichten und zur Haftung. Wie wird sich ein solches Lieferkettengesetz auf das Südasiengeschäft auswirken? Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick der praxis­relevanten Aspekte der neuen Gesetzgebung geben.

  

  
Hintergrund des Sorgfaltspflichtengesetzes (Lieferkettengesetz):

Sinn und Zweck des Sorgfaltspflichtengesetzes ist es, dass entlang der Lieferkette international geltende Standards zu Menschenrechten, Arbeits- , Gesundheits- und Umweltschutz eingehalten werden. Durch das Gesetz sollen in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet sein, ihrer Verantwortung in der Lieferkette zur Beachtung international anerkannter Menschenrechte durch die Um­setzung von bestimmten Sorgfaltspflichten besser nachzukommen. Der Gesetzesentwurf enthält folgende Kerninhalte:

  • Der Begriff der Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (von der Rohstoffproduktion bis zum Endprodukt);
  • Ab 2023: Anwendbarkeit der Vorschriften für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern;
  • Ab 2024: Anwendbarkeit der Vorschriften für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern;
  • Haftung der Unternehmen auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare, d.h. direkte Zulieferer beschränkt;
  • Abgestufte Verantwortung bei mittelbaren Zulieferern;
  • Bei Verstößen soll eine Haftung mit Buß- und Zwangsgeldern bestehen, aber keine zivil- oder strafrechtliche Haftung und
  • Pflicht zur Risikoanalyse, Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Einrichtung von Beschwerdemöglichkeiten, Berichterstattung und Dokumentationspflicht.

 

Auswirkung auf das Geschäft in Südasien

Das neue Gesetz ist besonders für alle Unternehmen relevant, die mittelbare oder unmittelbare Zulieferer aus Südasien haben. Auch wenn einige südasiatische Länder wie Indien teilweise bereits über strenge Vorschriften im Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes verfügen, ist es nun auch wichtig, dass die Einhaltung dieser Vorschriften von den Unternehmen sichergestellt wird. Das ist leider nicht immer gängige Praxis und ins­beson­dere Themen zum Arbeits- und Umweltschutz werden oft nicht die angemessene Bedeutung beigemessen. Das lässt sich u.a. auch auf die Mentalität des örtlichen Managements zurückführen, die es zu ändern und zu überwinden gilt. V.a. Unternehmen mit Tochtergesellschaften in Südasien können sich ihrer Verantwortung nicht mehr mit der Begründung, dass es sich um einen Auslandssachverhalt handelt, entziehen. Wie Unter­nehmen am besten ihrer Verantwortung aus dem Sorgfaltspflichtengesetz bei ihren Geschäftsaktivitäten mit und in Südasien nachkommen, ist im Folgenden dargestellt.

Unternehmen, die bereits bestehende Zulieferer aus Südasien haben, sollten sich bereits jetzt mit den anzu­wendenden Arbeits- und Umweltschutzvorschriften auseinandersetzen und vertraut machen. Lieferanten sollten mit Blick auf die einzuhaltenden Compliance überprüft werden, um böse Überraschungen bei der Einführung des Sorgfaltspflichtengesetzes zu vermeiden.

 

Eigener Geschäftsbetrieb und unmittelbare Zulieferer

Das Sorgfaltspflichtengesetz sieht eine direkte ordnungsrechtliche Haftung für Unternehmen bezüglich des eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer vor. Der eigene Geschäftsbereich erfasst dabei jede Tätigkeit einer Gesellschaft als Rechtsträger des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels und umfasst jede Tätigkeit zur Erstellung und Verwertung von Produkten und Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort im In– oder Ausland vorgenommen wird. Unmittelbarer Zulieferer ist ein Vertrags­partner, dessen Zulieferung für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahmen der betreffenden Dienstleistung notwendig ist.

 
Das bedeutet, dass Unternehmen – insbesondere für ihre Tochtergesellschaften in Südasien – Strukturen zur Überwachung der Compliance erweitern, schaffen oder implementieren müssen. Dabei ist es wichtig, dass das Management der deutschen Muttergesellschaft die Einhaltung der örtlichen Compliance durch ihre Tochter­gesellschaften vorgibt und regelmäßig streng kontrolliert. Bei Tochtergesellschaften bieten sich z.B. interne Audits und die Erstellung eines Compliance Trackers an, bei dem die anzuwendenden Vorschriften in einem ersten Schritt ermittelt werden und dann die regelmäßige Einhaltung der Compliance mittels des Trackers überprüft wird. So können Unternehmen sicherstellen, dass sie ihrer jährlichen Pflicht zur Risiko­analyse gem. §5 des Sorgfaltspflichtengesetzes zur Genüge nachkommen. Unter Umständen würde es auch je nach Handelsvolumen Sinn machen, eine regionale Sourcing-Gesellschaft in Südasien, z.B. in Indien, zu gründen.

 
Bei unmittelbaren Zulieferern sollte im ersten Schritt bestehende Lieferverträge dahingehend überprüft werden, ob sie bereits die Einhaltung der notwendigen örtlichen Compliance durch die Lieferanten aus­drücklich vorschreiben. Sollte das nicht der Fall sein, sollten die Verträge nachverhandelt und um ent­sprechende Klauseln ergänzt werden. Es können auch Maßregeln bei Nichteinhaltung vereinbart werden, z.B. besondere Kündigungsrechte und Schadensersatzansprüche. Zusätzlich sollte vereinbart werden, dass die Einhaltung der Compliance, zumindest durch das deutsche Unternehmen, regelmäßig überprüft werden kann. So kann bspw. verlangt werden, dass der Zulieferer einen vierteljährlichen Bericht zur Einhaltung der Compliance vorlegen muss. Auch kann das deutsche Unternehmen unvorangekündigte Kontrollen verlangen.

 
Mit diesen Maßnahmen sollten deutsche Unternehmen in der Lage sein, ihren Sorgfaltspflichten aus dem neuen Sorgfaltspflichtengesetz, insbesondere zur Risikoanalyse und Dokumentationspflicht, ausreichend nachzukommen.

 

Mittelbare Zulieferer

Mittelbarer Zulieferer ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Bei mittelbaren Zulieferern und insbesondere bei verzweigten Lieferketten wird es deutlich schwieriger sein, den Sorgfaltspflichten nachzukommen, da ein deutsches Unternehmen regelmäßig kaum bis keinen Einblick und Einfluss auf den mittelbaren Zulieferer haben wird. Deswegen sieht das neue Sorgfaltspflichtengesetz nur anlassbezogene Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern vor, d.h. Überprüfungspflichten falls es Kenntnis von Verstößen gegen Menschenrechten, Arbeitsrechten, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erlangt.

 

Dennoch gibt es auch Maßnahmen, die getroffenen werden können, um sich als deutsches Unternehmen vor einer etwaigen Haftung abzuschirmen. Dabei können folgende Punkte hilfreich sein: 

  • Die Erstellung einer eigenen Policy/Code of Conduct zur Anerkennung der Sorgfaltspflichten durch den Lieferanten und seiner Zulieferer, die Bestandteil der Lieferverträge werden kann;
  • Vertragsgestaltung der Lieferverträge in der Art, dass auch nachgelagerte Zulieferer verpflichtet werden, die Arbeits- und Umweltschutzstandards einzuhalten;
  • Vereinbarung von vertraglichen Maßregelungen bei Nichteinhaltung der notwendigen Standards wie z.B. besondere Kündigungsrechte und/oder Schadensersatzansprüche.

 

Neue Zulieferer

Sollte es zu einer Beauftragung eines neuen Zulieferers kommen, sollten Vorstellungen zur Einhaltung der Arbeits- und Umweltschutz Standards direkt von Anfang an kommuniziert und vertraglich vereinbart werden. Die obigen Mechanismen, wie Kontrollen und Vorlage von Audit-Berichten sollten idealerweise direkt Bestandteil des neuen Liefervertrages werden.

 

Beispielhafte Aspekte aus dem indischen Arbeits- und Umweltrecht

Der Fokus des deutschen Lieferkettengesetzes liegt auf der Einhaltung von arbeits- und umweltschutz­rechtlichen Vorschriften. Das hat bedeutende Auswirkungen auf das Indiengeschäft, da sowohl die indischen Arbeitsgesetze als auch Umweltgesetze als ziemlich komplex, unübersichtlich und teilweise veraltet gelten. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass das lokale Management in diesen Bereichen vollumfänglich orientiert ist.

 

Derzeit existieren im indischen Arbeitsrecht viele verschiedene und v.a. veraltete Einzelgesetze sowohl auf Bundes- als auch Länderebene. Hier befindet sich Indien derzeit im Wandel. Für 2021 stehen umfängliche Arbeitsrechtsreformen an, bei denen insgesamt 29 bestehende Arbeitsgesetze zusammengefasst und erneuert werden sollen. Dabei sollen wichtige Begriffe einheitlich definiert werden und es soll insgesamt für die Industrie leichter gemacht werden, die arbeitsrechtlichen Compliance einzuhalten. Indien setzt insbesondere auf die Digitalisierung von Vorgängen. Dennoch bestehen weiterhin neben diesen zusammengefassten Arbeitsgesetzen auch Einzelgesetze mit separaten Compliances (z.B. das Gesetz zum Schutz vor sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz).

 

Ähnlich wie im Arbeitsrecht, existieren auch im Umweltrecht viele verschiedene Einzelgesetze auf Bundes- und Länderebene. Ihnen übersteht das Rahmengesetz das Environment (Protection) Act, 1986, unter dem viele Regelungen und Notifikationen erlassen wurden. Darüber hinaus gibt es auch industrie- und produkt­spezifische Thematiken, die berücksichtigt werden müssen, die wiederum regionale Unterschiede aufweisen. Zwar erlebt Indien einen Aufwärtstrend bei der Durchsetzung von Vorschriften, jedoch sollte für deutsche Unternehmen die Vorlage von Genehmigungen des Lieferanten nicht das einzige und entscheidende Kriterium sein. Sie können in Indien oft auf nicht nachvollziehbare Art und Weise erlangt werden. Daher gilt umso mehr, die tatsächliche inhaltliche Befolgung von rechtlichen Vorschriften zu beachten und zu überwachen.

 

Eine Erleichterung  bei der Einholung der Genehmigungen sind v.a. die eingeführten Online-Verfahren. Indien setzt in diesem Bereich zunehmend auf die Digitalisierung. In manchen Bundesstaaten wurden öffentliche Einrichtungen mit umfassender zentraler Genehmigungsbefugnis eingerichtet, die es ermöglichen, alle Genehmigungen und Registrierungen aus einer Hand zu erteilen. Das führt zu einer deutlichen Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, wodurch die Einhaltung von Vorschriften für Unternehmen vereinfacht wird. Jedoch obliegt es den Landesregierungen, solche Grundvoraussetzungen zu schaffen. Das ist noch nicht überall der Fall.

 

Ausblick

Das neue Sorgfaltspflichtengesetz wird deutliche Auswirkungen auf die Wertschöpfungsketten haben. Für das Südasiengeschäft bedeutet das v.a., dass der Fokus auf Arbeitsschutz und Umweltschutz gelenkt wird. In diesem Bereich gibt es noch viel Verbesserungsbedarf und deutschen Unternehmen ist dringend zu empfehlen, bestehende Lieferverträge zu überprüfen, eine Compliance-Dokumentation sowie Compliance-Kontrollsysteme einzuführen.

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