Durchbruch zum Lieferkettengesetz: Unternehmen sollen ab 2023 bei Zulieferern auf die Menschenrechte achten

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veröffentlicht am 15. Februar 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von José A. Campos Nave und Clemens Bauer

  

Nach langem Ringen hat sich die Regierungskoalition auf das umstrittene Liefer­kettengesetz geeinigt. Ein Referentenentwurf wurde beschlossen. Ein Beschluss des Lieferkettengesetzes ist noch in dieser Legislaturperiode vorgesehen. Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter sollen ab 2023 ihre Lieferketten überwachen und bei Verstößen ihrer Zulieferer haften. Ab 2024 gilt da auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.

  

  

 

 

Das Lieferkettengesetz – globale Verantwortung für deutsche Unternehmen

Das Lieferkettengesetz geht auf eine Initiative von Bundeswirtschafts- und Bundesentwicklungsministerium zurück. Ziel der Initiative ist die Sicherung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in globalen Lieferketten.

 

Nach langen und strittigen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung, die sich bereits in ihrem Koalitionsvertrag auf den Schutz der Menschenrechte in den globalen Lieferketten verständigt hat, auf die Einführung eines Lieferkettengesetzes noch in dieser Legislaturperiode verständigt.

 

Der offizielle Gesetzesentwurf steht noch aus. Bereits jetzt wurden folgende Kerninhalte bekannt gegeben:
 

Anwendungsbereich

Das geplante Gesetz definiert die Lieferkette von der Rohstoffproduktion bis zum Endprodukt. Welche konkreten Menschenrechtsverstöße und Missstände betroffen sind, ist noch durch den Gesetzgeber zu konkretisieren. Nach ersten Berichten sollen nur Menschenrechte, namentlich die unmittelbaren Sozial­standards, insbesondere Arbeitsbedingungen sowie Arbeitssicherheit von dem Gesetz umfasst sein. Von den Sorgfaltspflichten nicht umfasst werden Umweltstandards, soweit sich diese nicht unmittelbar auf Menschen auswirken.

 

Betroffene Unternehmen

Das Gesetz soll ab dem Jahr 2023 für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern in Kraft treten. Ab 2024 soll der Anwendungsbereich des Gesetzes durch eine Reduzierung des Schwellenwertes auf Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeiter erweitert werden.

 

Reichweite der Haftung

Grundsätzlich ist die Haftung auf den eigenen Geschäftsbetrieb und unmittelbare, d.h. direkte Zulieferer beschränkt. Ferner entsteht eine abgestufte Verantwortung bei mittelbaren Zulieferern entlang der Lieferkette, wenn Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten vorliegen. Damit besteht im Grundsatz keine Haftung entlang der gesamten Lieferkette.

 

Risikoanalyse und Dokumentationspflicht

Das Gesetz schreibt vor, dass die Zustände beim eigenen Unternehmen und bei direkten Zulieferern geprüft werden müssen. Der Nachweis der Umsetzung der Sorgfaltspflichten erfolgt mittels eines Risikoberichts über den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbare Zulieferer. Bei Anhaltspunkten für Verstößen entsteht eine Nachforschungs- und Berichtspflicht auch im Hinblick auf vorgelagerte Zulieferer.

 

Folge bei Verstössen

Bei Verstößen gegen die gesetzlich festgelegten Sorgfaltspflichten entsteht eine Haftung mit Buß- und Zwangsgeldern. Ferner kann bei Verstößen ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen erfolgen. Eine zivilrechtliche Haftung besteht nicht.

 

Zuständige Behörde

Für die Kontrolle der Sorgfaltspflichten wird das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle zuständig sein.

 

Haftung der Unternehmen

Insbesondere die Haftungsregelungen wurden gegenüber den ersten Plänen zum Lieferkettengesetz abgeschwächt. Der ursprüngliche Entwurf von Bundesarbeitsminister Heil und Entwicklungsminister Müller sah eine umfassende zivilrechtliche Haftung entlang der Lieferkette vor. In Rede stand eine erweiterte zivilrechtliche Haftung für ausländische Betroffene.

 

Davon wurde Abstand genommen. Betroffenen soll aber im Rahmen der Prozessstandschaft die Möglichkeit gegeben werden, etwaige zivilrechtliche Ansprüche (bspw. bei Körperverletzungen oder im Todesfall) mit Hilfe von Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen in Deutschland geltend zu machen.

 

Über die genaue Höhe der Bußgelder finden derzeit Abstimmungen mit dem Bundesjustizministerium statt. In Anlehnung an das Gesetz zur Unternehmensintegrität stehen Bußgelder in Höhe von bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes in Rede.

 

Compliance-Pflichten der Geschäftsleitung

Auch wenn Mittelständler durch die Festlegung des Anwendungsbereichs auf große Konzerne nicht primär betroffen sind, ist anzunehmen, dass die Pflichten in der Praxis auch auf mittelständische Zulieferer abgewälzt werden. Faktisch entsteht eine „best practice“ für den Handlungsmaßstab von Unternehmen. Mittelbar ergeben sich damit auch Auswirkungen auf Unternehmen, die nicht von den gesetzlichen Größenklassen direkt erfasst werden. In jedem Fall muss die Geschäftsleitung das Lieferkettengesetz im Rahmen ihrer umfassenden Legalitäts- und Legalitätskontrollpflichten berücksichtigen.

 

§ 91 Abs. 2 AktG überträgt dem Vorstand einer AG die Compliance-Verantwortung, was neben aktiver Risikoanalyse nebst Errichtung eines effektiven Compliance-Management-Systems umfassende Systemprüfungs- und Nachjustierungspflichten beinhaltet. Entsprechende Pflichten lassen sich für GmbH-Geschäftsführer aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung aus § 43 Abs. 1 GmbH herleiten.

Die durch das Lieferkettengesetz vorgesehene Risikoanalyse wird deshalb in der Praxis zu erheblichen Berichtspflichten und somit zu zusätzlicher Bürokratie und Belastung für Unternehmen führen. Die Geschäftsführung muss dieser Pflicht aktiv nachkommen.

 

Grundlage für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und nunmehr für die spezialgesetzliche Haftung, auch im Rahmen eines künftigen Lieferkettengesetzes, stellt insbesondere der § 130 OWiG dar.

 

Mit § 130 OWiG wurde ein selbstständiger Tatbestand geschaffen, der sich direkt an die Entscheidungsträger wendet und deren Pflicht zur Aufsicht, Auswahl und Überwachung im Rahmen der Arbeitsteilung im Unternehmen festlegt. Insbesondere im Wege der Abschreckung soll die Sanktionierung der Aufsichtspflichtverletzung letztlich sicherstellen, dass in Betrieben und Unternehmen ordnungsgemäße und hinreichende Vorkehrungen gegen die Begehung betriebsbezogener Zuwiderhandlungen getroffen werden.
 

Auswirkungen des Lieferkettengesetzes in der Praxis

Das deutsche Lieferkettengesetz muss noch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden. Bundeswirtschaftsminister Altmaier sieht in dem erzielten Kompromiss bereits jetzt die Chance, die Menschenrechte voranzubringen, ohne die Wirtschaft zu sehr mit Bürokratie zu belasten.

 

Beides muss in der Praxis kritisch hinterfragt werden, denn das Lieferkettengesetz stellt Unternehmen vor vielfältige Herausforderungen.

 

In einer ersten Stellungnahme positionierte sich der CDU-Wirtschaftsrat ablehnend gegenüber dem Gesetzesvorhaben und betonte insbesondere die damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für Unternehmen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie.

 

Fraglich bleibt außerdem die Wirkung des Lieferkettengesetzes. Lieferketten in der Praxis sind zu undurch­sichtig und zu verästelt, als dass der geplante Gesetzesentwurf diese bis in letzte Glied, namentlich dem einfachen Feldarbeiter oder Fabrikarbeiter im Schwellenland überwachen kann. Ein Gesetzesentwurf, der sich auf die erste Zuliefererebene beschränkt, kann allenfalls sensibilisierend wirken.

 

Der deutsche Vorstoß zum Lieferkettengesetz steht damit vor dem grundsätzlichen Problem, dass deutsche Unternehmen keine Menschenrechtspolitik leisten können. Menschenrechtsschutz ist eine hoheitliche Aufgabe.

 

Die einseitige Auferlegung von Pflichten kann somit im Ergebnis zu Wettbewerbsnachteilen führen, mit der Folge, dass die Gefahr besteht, dass deutsche Unternehmen mit ihren weltweit vorbildlichen Sozial- und Umweltstandards sich aus Märkten wie Afrika zurück ziehen müssten. Hier kann sich das geplante Gesetz kontraproduktiv auswirken, da wirtschaftliche Beziehungen den effektivsten Beitrag zur Entwicklung darstellen. Vielmehr ist außerdem anzunehmen, dass Unternehmen aus Ländern mit niedrigeren Standards diese Lücke füllen werden. Gleichwohl bietet sich für deutsche Unternehmen, die sich durch eine vorbildliche Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen bewähren, eine Chance im Wettbewerb. Verbraucher und Kunden orientieren sich immer mehr bei ihren Kauf- und Vertragsentscheidungen an der Einhaltung von sozialen und Umweltstandards ihrer Vertragspartner. 

 

Vor diesem Hintergrund befürwortet der Bundesverband der deutschen Industrie eine europäische Lösung anstelle nationaler Sonderwege.
 

Ausblick auf das europäische Lieferkettengesetz

Zeitgleich plant die EU-Kommission einen europäischen Rechtsrahmen zu unternehmerischen Sorgfalts­pflichten entlang globaler Lieferketten.

 

Offen ist, wie die Inhalte des deutschen Lieferkettengesetzes im Verhältnis zu dem europäischen Liefer­kettengesetz stehen werden. Bereits jetzt zeichnen sich Unterschiede im Regelungskatalog ab. Der europäische Entwurf, der derzeit erarbeitet wird, erstreckt ersten Berichten zufolge die Sorgfaltspflichten auf weitere Zulieferer in der Lieferkette und sieht eine weitergehende, auch zivilrechtliche Haftung vor. Ferner soll der europäische Legislativvorschlag auch umweltrechtliche Risiken umfassen. Insoweit ist der Kriterienkatalog weiter gefasst.

 

Bundesminister Heil sieht das deutsche Lieferkettengesetz als aktiven Beitrag zum geplanten Gesetz auf europäischer Ebene. Der deutsche Regelungsentwurf geht von dem Gedanken aus, dass Deutschland als auch die Länder der Europäischen Union als Wertegemeinschaft gefordert sind, eine globale Vorreiterrolle einzunehmen, um die Rechte von Arbeitnehmern auch in den Lieferketten außerhalb Europas zu schützen.

In jedem Fall wird eine europäische Regelung Auswirkung auf das deutsche Gesetz haben. Der angekündigte Legislativvorschlag für ein europäisches Lieferkettengesetz durch das Europäische Parlament (für März 2021 angekündigt) bleibt deshalb abzuwarten.

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