Testamentsgestaltung: Verhinderung des Vermögens­übergangs​ auf den Ex-Partner

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 25. Juli 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Nach einer Trennung besteht nicht selten der nachvollziehbare Wunsch, dass der ehemalige Lebensgefährte nach dem eigenen Tod in keiner Weise am eigenen Nachlass und dessen Verwaltung beteiligt wird. Ist ein gemeinsames Kind vorhanden, erfordert die Umsetzung dieser Vorstellung ein nicht unerhebliches Maß an Weitsicht.

 

 

Gesetzliche Ausgangslage: Der Ex-Partner als Verwalter des Nachlasses

Ist das Kind im Zeitpunkt des Todes noch minderjährig, wird der überlebende Elternteil – also der Ex-Partner – nach § 1680 Abs. 1 BGB gesetzlicher Vertreter und damit automatisch Verwalter des Vermögens, das das Kind erbt. Soll nun das gemeinsame Kind, wie es in der überwiegenden Zahl der Fälle gewünscht ist, den eigenen Nachlass erhalten, bedarf es einer ausdrücklichen testamentarischen Anordnung, um zu verhindern, dass der Ex-Partner neben dem eigenen Vermögen des Kindes auch den angefallenen Nachlass verwaltet (vgl. § 1638 Abs. 1 BGB).

Indirekte Erbfolge: Wenn das Kind vorzeitig verstirbt

Ein weiteres Risiko wird häufig übersehen: Verstirbt das gemeinsame Kind nach dem eigenen Tod ebenfalls und hinterlässt weder Nachkommen noch ein Testament, wird der überlebende Elternteil gesetzlicher Erbe des Kindes (§ 1925 Abs. 3 S. 2 BGB). In diesem Fall würde der Ex-Partner indirekt auch am eigenen Nachlass partizipieren. Zudem gehört der Ex-Partner als Elternteil weiterhin zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 BGB). Stirbt das Kind ohne eigene Nachkommen, kann er Pflichtteilsansprüche geltend machen; diese berechnen sich sodann wertmäßig nicht nur aus dem hinzuerworbenen Vermögen des Kindes, sondern auch aus dem bis dahin unverbrauchten eigenen Nachlass.

Gestaltungsmöglichkeit: Das sog. Geschiedenentestament

Zur Vermeidung dieser Konsequenzen empfiehlt sich eine testamentarische Gestaltung, die in der Literatur als „Geschiedenentestament“ bezeichnet wird. Ziel ist es, dem Ex-Partner jede unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Nachlass zu entziehen.

Eine häufig gewählte Variante ist die sogenannte Erblösung: Das Kind wird als Vorerbe eingesetzt, während als Nacherben ausschließlich Abkömmlinge oder andere Angehörige – mit ausdrücklichem Ausschluss des Ex-Partners – eingesetzt werden. Mit Eintritt des Nacherbfalls fällt der Nachlass den Nacherben direkt zu, ohne dass der Ex-Partner Einfluss nehmen kann. Der Nachteil bei dieser Gestaltungsvariante liegt darin, dass das Kind als Vorerbe gewissen zwingenden gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen und Einschränkungen unterliegt, beispielsweise dem Verbot unentgeltlicher Verfügungen über Nachlassgegenstände. Dem Kind wäre es deshalb zu Lebzeiten nicht ohne Einschränkungen möglich, nach freiem Belieben über das ererbte Vermögen zu verfügen.

Alternative: Die Vermächtnislösung

Wer dem Kind mehr Flexibilität ermöglichen möchte, kann auf die sogenannte Vermächtnislösung zurückgreifen. Dabei wird das Kind entweder zum Erben eingesetzt und mit einem Herausgabevermächtnis zugunsten Dritter beschwert oder es wird selbst nur als Vermächtnisnehmer bedacht. Diese Gestaltung erlaubt grundsätzlich eine freiere Verfügung über das Vermögen, bietet allerdings weniger Schutz vor einem späteren Zugriff des Ex-Partners – insbesondere im Fall von lebzeitigen Zuwendungen des Kindes an diesen. Verhindert werden können solche Zuwendungen nur durch aufwendige Sicherungsmaßnahmen, etwa die Kombination mit einer Testamentsvollstreckung oder schuldrechtlichen Vereinbarungen. In der Konsequenz nähern sich die Einschränkungen dann wieder denen der Erblösungsvariante an.

Maßgeschneiderte Lösungen statt Standardregelungen

Die Herausforderung bei der praktischen Gestaltung liegt darin, eine ausgewogene Balance zu finden: Der Ex-Partner soll konsequent ausgeschlossen werden, gleichzeitig soll dem Kind möglichst viel wirtschaftliche Freiheit erhalten bleiben. Welche Maßnahmen im konkreten Fall erforderlich sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab – etwa dem Alter des Kindes, bestehenden Familienverhältnissen, der Lebenssituation des Ex-Partners und der erbrechtlichen Zielsetzung. Teilweise kann eine Kombination der Varianten sinnvoll sein. So lässt sich etwa eine Vor- und Nacherbschaft nur für den Zeitraum anordnen, in dem der Ex-Partner noch lebt. Nach dessen Tod entfällt die erbrechtliche Gefahr, und es kann eine freiere Regelung greifen. Ein verbleibendes Restrisiko – etwa ein Übergang auf Verwandte des Ex-Partners – kann durch zusätzliche Vermächtnisanordnungen oder eine Testamentsvollstreckung weiter reduziert werden.

Fazit

Wer verhindern möchte, dass der Ex-Partner auf direktem oder indirektem Weg von seinem Nachlass profitiert, sollte frühzeitig testamentarische Vorkehrungen treffen. Dabei ist nicht nur der eigene Todesfall zu bedenken, sondern auch die Möglichkeit eines vorzeitigen Todes des eigenen Kindes.

Eine durchdachte Nachlassregelung ermöglicht es, dem eigenen Kind weitgehende wirtschaftliche Freiheit zu erhalten und zugleich ungewollte Erbfolgen effektiv auszuschließen. Aufgrund der Komplexität und der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen ist eine individuelle rechtliche Beratung in diesen Fällen regelmäßig unerlässlich.​
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