Kritik an aktueller Fassung des § 72 UrhG: Abbildung eines virtuellen Gegenstands nicht automatisch urheberrechtlich geschützt

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veröffentlicht am 24. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Daniela Jochim

 

Fotos und Fotografien sind meist vor widerrechtlicher Verwendung durch Dritte geschützt. I.d.R. erreichen sie die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) erforderliche Schöpfungshöhe und genießen als sog. „Lichtbilder” Urheberrechtsschutz.

 

 

Gemäß § 72 UrhG sind von dem Schutzbereich der Norm nicht nur klassische Lichtbilder umfasst, sondern auch Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Was sich aber genau hinter dem Begriff „Lichtbilder“ verbirgt, ist auf den ersten Blick nicht so leicht zu erkennen. Aus dem Wort ergibt sich lediglich, dass es Bilder sind, die mit dem Einsatz von Licht hergestellt werden.

 

Die recht abstrakte Definition beschreibt Lichtbilder als „Abbildungen, die dadurch entstehen, dass strahlungsempfindliche Schichten chemisch und physikalisch durch Strahlung eine Veränderung erfahren“, vgl. BGH, Beschluss 27. Februar 1962 – I ZR 118/60, AKI, GRUR 1962, 470, 472.

 

Noch abstrakter wird es aber dann, wenn es darum geht, was unter Erzeugnissen zu verstehen ist, die „wie Lichtbilder hergestellt werden“. In dieser Frage hatte nun das Kammergericht Berlin (Az.: 2 U 12/16 Kart, Urteil vom 16. Januar 2020) zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurden die streitgegenständlichen Produktbilder nicht durch Fotografie, sondern mittels eines Computerprogramms erstellt. Fraglich war, ob sie unter den Schutzbereich der Lichtbilder bzw. der ähnlich hergestellten Erzeugnisse zu subsumieren sind.

 

Die Klägerin machte einen Unterlassungsanspruch geltend und wollte die unrechtmäßige Verbreitung ihrer Produktbilder unterbinden. Dazu berief sie sich auf ihr angebliches Urheberrecht. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und stützte sich darauf, dass die Produktbilder keine Lichtbilder oder Erzeugnisse dar­stellen, die wie Lichtbilder hergestellt werden. Bei den Produktbildern handele es sich um Grafiken, die mittels eines Computerprogramms erstellt wurden. Da die Herstellungsverfahren von Lichtbildern und Grafiken völlig unterschiedlich seien, seien Letztere auch nicht durch § 72 UrhG abgedeckt und genießen damit keinen urheberrechtlichen Schutz.

 

Das Kammergericht versagte den Produktbildern einen urheberrechtlichen Schutz. Erforderlich für eine Anwendbarkeit des § 72 UrhG ist nach Auffassung des Gerichts „[…], dass ein ähnliches Herstellungsverfahren wie bei der Erstellung von Lichtbildern angewandt wird. Insoweit kommt es jedoch nicht entscheidend auf den Schaffensvorgang aus Sicht des Anwenders der Technik, sondern auf die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse an. Zentrales Argument für die Privilegierung der Lichtbilder war der Einsatz der Technik der Fotografie. Charakteristische Merkmale der Fotografie sind aber zum einen der Einsatz von strahlender Energie und zum anderen die Abbildung eines im Moment der Bilderschaffung vorhandenen, körperlichen Gegenstandes.

 

Eben jene Merkmale erfüllen die erstellten Grafiken indes nicht. Es handelt sich […] vielmehr um mittels elektronischer Befehle erzeugte Abbildungen von virtuellen Gegenständen.“

 

Dass diese Begründung in der heutigen Zeit allerdings zu Wertungswidersprüchen führen kann, hat das Kammergericht erkannt:

 

„Die Forderung nach der Einbeziehung derartiger Grafiken in den Schutzbereich des § 72 UrhG mit Blick auf die Entwicklung der Computertechnologie, die zu völlig neuen Gestaltungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten ge­führt hat, ist zwar nachvollziehbar. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass sich bereits heute deutliche Wertungswidersprüche ergeben. So werden etwa Digitalfotos als Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, angesehen […], obwohl diese in technischer Hinsicht der Herstellung von Computergra­fiken näher kommen dürften als der analogen Fotografie. […] Dieser Bruch ist jedoch bereits im Gesetz angelegt, so dass es auch Aufgabe des Gesetzgebers ist, die bestehenden Regelungen unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung sinnvoll anzupassen.“

 

Es bleibt also abzuwarten, ob und wenn ja, wie der Gesetzgeber auf die Entwicklungen reagiert und den Schutzbereich des Urheberrechts auf den technischen Fortschritt anpasst.

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