Durchführungsverordnung 2019/249: Aussetzung von Zollpräferenzen für Entwicklungsländer

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veröffentlicht am 14. Februar 2019 | Lesedauer: ca. 1 Minute
 
Im Rahmen der generellen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) kann die EU gegen­über Entwicklungsländern zu gewährende Zollpräferenzen (Zollfreiheit oder Zollermäßigung für Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern) aussetzen. Das ist dann der Fall, wenn der durch­schnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren 3 Jahre hintereinander bestimmte Schwellenwerte übersteigt.​
 

 
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/249 der Kommission vom 12. Februar 2019 hat die EU von dieser Aussetzungsregel Gebrauch gemacht.
 
Nach Mitteilung der EU-Kommission wurden für folgende APS-Länder die Schwellenwerte überschritten und entsprechende Präferenzen für die Jahre 2020 bis 2023 widerrufen.
 

Indien

  • Anorganische und organische chemische Erzeugnisse
  • Spinnstoffe
  • Eisen, Stahl sowie Waren aus Eisen und Stahl
  • Unedle Metalle (UM), Waren aus unedlen Metallen (ausgenommen Waren aus Eisen und Stahl)
  • Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge und Wasserfahrzeuge

 

Indonesien

  • Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs (ausgenommen Fisch)
  • Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse
  • Mineralische Stoffe
  • Holz und Holzwaren, Holzkohle

  

Kenia

  • Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

   
Mittelständische Unternehmen sollten unternehmensintern prüfen, inwieweit Einfuhren aus Ent­wicklungs­ländern unter Nutzung von Zollpräferenzen zurzeit für das Unternehmen erfolgen und welche finanziellen Auswirkungen sich aus dem Wegfall der Begünstigungen ergeben.
 
Jetzt besteht ggf. die Möglichkeit, Einkaufs- oder Lieferverträge frühzeitig anzupassen, um die negativen finanziellen Auswirkungen abzumildern oder erst gar nicht eintreten zu lassen. Bspw. können entsprechende Verträge gekündigt, Preisanpassungen verhandelt oder alternative Bezugswege vereinbart werden. Die Verteuerung der Einfuhrprodukte sollte ebenfalls bei der Erstellung des jährlichen Forecasts berücksichtigt werden.
 
Die Aussetzung der Präferenzzollsätze erfolgt mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
   

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