Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung für Bestandsverträge – Frist 1. Januar 2022

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zuletzt aktualisiert am 8. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

Sachgerechte und praxisorientierte Lösungen für die Belegschaft erforderlich. Schon seit mehreren Jahren gilt das sog. „Betriebsrentenstärkungsgesetz“. Dennoch ist der 1. Januar 2022 ein neuralgisches Datum, denn jeder Arbeitgeber ist dann zur Weiter­gabe der Sozialversicherungsersparnis auf Entgeltumwandlung (Arbeitgeber­zuschuss) verpflichtet.

Das gilt ausdrücklich für alle Bestandsverträge. Sprich: Wann immer in der Vergangen­heit seit dem 1. Januar 2019 Entgeltumwandlungen neu abgeschlossen wurden, besteht Handlungsbedarf; Systeme sind umzustellen und auf die neue Gesetz­eslage anzupassen – und das noch in diesem Jahr.

  

Jeder Arbeitgeber ist daher gut beraten, dass er die mit seinen Mitarbeitern geschlossenen Entgeltum­wandlungen sichtet und prüft, ob sie vor oder nach dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden und daraus dann die rechtlich korrekten Umsetzungsschritte ableitet, die er ab dem 1. Januar 2022 ergreifen will.


Die Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses bei Bestandsverträgen klingt trivial, stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung als komplex und vielschichtig dar. Angesichts der Kürze der Zeit bis zur verpflichtenden Umsetzung gilt es nun, möglichst sachgerechte und praxisorientierte Lösungen für die Belegschaft zu finden.

 

Juristische Stolpersteine müssen aus dem Weg geräumt werden. Es gilt, Lösungsansätze aufzuzeigen und umzusetzen, insbesondere wenn Unsicherheit besteht, ob das gewählte Pensionsinstrument der betrieblichen Altersversorgung unter die neuen Regelungen fällt.

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Dr. Rolf Leuner

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