Finanzverwaltung verwirft strenge Anwendung des 90%-Tests bei der Erbschaftsteuer

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​aktualisiert am 16. Juli 2024 | Lesedauer ca. 1 Minute
 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13. September 2023 entschieden, dass bei Handelsunternehmen der 90%-Eingangstest der Betriebsvermögensbegünstigung modifiziert angewendet werden muss. Entgegen der bisherigen strengen Sichtweise der Finanzverwaltung ist eine Saldierung der Finanzmittel mit den bestehenden Schulden nun möglich. Dieser Auslegung hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen und auch weitere Hinweise zur Anwendung des Urteils dargelegt.

 



Der erbschaftsteuerliche 90%-Test stellt einen Eingangstest für die Gewährung der Betriebs­vermögens­begünstigung dar. Wird dieser Test nicht bestanden, so scheidet eine Begünstigung des Betriebsvermögens vollständig aus. Dabei wird das Bruttoverwaltungsvermögen ins Verhältnis zum gemeinen Wert des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens gesetzt. Diese strenge Bruttobetrachtung führte dazu, dass Verwaltungsvermögen wie Wertpapiere, Guthaben bei Kreditinstituten und Forderungen jeweils mit ihrem Bruttowert angesetzt und korrespondierende Schulden oder Freibeträge bei den Finanzmitteln davon nicht abgezogen werden konnten. Gerade Unternehmen mit einer geringen Gewinnmarge und einer großen Bilanz­summe verloren so die Betriebsvermögensbegünstigung vollständig, obwohl die Regelung eigentlich nur eine Begünstigung von Cash-Gesellschaften ausschließen sollte. 
  
Die Finanzverwaltung stellt den gewerblichen Hauptzweck eines Unternehmens bereits im Rahmen der Veranlagung fest, da dieser Voraussetzung für die Anwendung des Finanzmittel-Sockelbetrags ist. Dieser gewerbliche Hauptzweck ist auch aus Sicht der Finanzverwaltung zugleich eine Feststellung für das Vorliegen eines „Handelsunternehmens“. Diese pragmatische Sichtweise hat zur Folge, dass viele Unternehmen, die bisher den 90%-Test nicht bestanden haben, nun in den Anwendungsbereich der Betriebs­vermögens­begünstigung fallen. Bisher konnte die gewählte Struktur der Konzerninnenfinanzierung bei Personen​­gesell­schaften auch zu einem unbeabsichtigten Nichtbestehen des 90%-Test führen, dieser Problemkreis hat sich durch den Erlass ebenfalls stark entschärft. Die Finanzverwaltung ist gleichfalls der Auffassung, dass die jungen Finanzmittel von der Schuldenverrechnung beim 90%-Tests ausgenommen sind. Junge Finanzmittel bleiben daher weiterhin ein Risiko für die Verschonung von Betriebsvermögen. Der Erlass ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.  Die Feststellung des gewerblichen Hauptzwecks einer Gesellschaft sollte angesichts dieses Erlasses sorgfältig nachverfolgt werden. ​

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