China: Gewinnausschüttung unter dem neuen DBA zwischen Deutschland und China

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veröffentlicht am 26. Oktober 2017

  

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen („DBA”) zwischen Deutschland und China ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Senkung des Quellen­steuer­satzes auf Gewinnausschüttung von Tochtergesellschaften von 10 Prozent auf 5 Prozent, sofern die Beteiligung der Muttergesellschaft an den Tochtergesellschaften mehr als 25 Prozent beträgt (das gilt nicht für Unternehmen mit der Rechtsform KG).

 

  

Die lang diskutierte Frage zur Anwendbarkeit des reduzierten Quellensteuersatzes von 5 Prozent auf Gewinne, die vor 2017 erzielt wurden, aber nach dem 1. Januar 2017 ausgeschüttet wurden, ist jetzt in der Steuerpraxis geklärt. Vor dem Jahr 2017 erzielte Gewinne können den Steuervorteilen unterliegen, sofern der Gesell­schaf­ter­beschluss zur Gewinnausschüttung nach dem 1. Januar 2017 erstellt wurde. Falls zu viele Steuern gezahlt wurden, sollten Steuerpflichtige das den Steuerbehörden zeitnah mitteilen und  Steuererstattungen beantragen.

 

Normale Vorgehensweise bei Gewinnausschüttung

  • Anmeldung bei der Online-Steuerverwaltung für den Online-Auslandszahlungsauftrag (Gesellschafter-beschluss) für Gewinnausschüttung und Herunterladen des Registrierungsformulars;
  • Beantragung der Steuervorteile des Abkommens bei der Steuerbehörde mit den erforderlichen Unterlagen (Vollmachtsurkunde, Formular zum Steuerstatus von nicht-ansässigen Steuerpflichtigen, Formular zur Beantragung von Steuervorteilen des Abkommens für nicht-ansässige Steuerpflichtige, Gesell­schaf­ter­be­schluss zur Gewinnausschüttung, Registrierungsformular für Gewinnausschüttung, Ansässig­keits­be­schei­nigung des ausländischen Gesellschafters mit der entsprechenden chinesischen Übersetzung sowie sonstige erforderliche Dokumente);
  • Steuererklärung und -zahlung;
  • Online-Einreichung des Formulars für Dividendenzahlung ins Ausland und Erhalt der von der Steuerbehörde ausgestellten Bestätigung für Dividendenzahlung ins Ausland;
  • Überweisung der Dividenden in der Bank unter Vorlage der benötigten Unterlagen (Registrierungsformular für Gewinnausschüttung, Gesellschafterbeschluss, Steuerzahlungsbescheinigung, Prüfungsberichte, Kapitalprüfungsberichte usw.).

   

Wichtige Details

  • Bei der Beantragung der Steuervorteile des Abkommens variieren die von den Steuerbehörden geforderten Unterlagen von Provinz zu Provinz. Zum Beispiel verlangen manche Steuerbehörden in der Provinz Jiangsu detaillierte Unterlagen von nicht-ansässigen Steuerpflichtigen (Gesellschafter), um den Status als „Begünstigter” nachzuweisen. Die Unterlagen beinhalten die Organisationsstruktur der Unternehmens-gruppe, die Satzung, Finanzberichte/Prüfungsberichte, die Unternehmensstruktur der Abteilungen und des Personals, den Eigentumsnachweis über die Geschäftsräume oder den Mietvertrag, die Erklärung über die ausgeübten Funktionen und getragenen Risiken der Gesellschafter bei Investitionen und Verwaltung, den Bericht über die letzte Vorstandssitzung, usw.
  • Es ist üblich, dass die Gewinnausschüttung im Gesellschafterbeschluss in RMB (Renminbi; chinesische Währung) vereinbart wird und die Überweisung in RMB oder in einer Fremdwährung, die dem vereinbarten Betrag in RMB entspricht, durchgeführt wird. Folglich wird der Betrag in der Online-Registrierung i.d.R. in RMB angegeben. Wenn die Online-Registrierung in RMB angegeben wird, verlangt die Bank in der Praxis aber oftmals, dass die Tochtergesellschaft die Dividende dann auch in RMB an die ausländischen Aktionäre überweist. Andernfalls könnte die Bank die Zahlung ablehnen. In den meisten Fällen haben ausländische Aktionäre aber kein RMB-Konto, um Dividenden in RMB zu erhalten. Das Problem ist in letzter Zeit aufgrund der Umstellung des Online-Registrierungssystems häufiger aufgetaucht. Es wird daher empfohlen, sich im Voraus bei den Banken zu erkundigen, ob das genannte Problem besteht. Darüber hinaus sollte die Gewinnausschüttung im Gesellschafterbeschluss sowohl in RMB als auch in Fremdwährung angegeben werden und bei der Online-Registrierung dann die Fremdwährung verwendet werden.

  

Zudem könnten Steuerpflichtige in der Praxis auch von den Steuerbehörden aufgefordert werden, die Quellensteuererklärung innerhalb von 7 Tagen nach der Online-Registrierung abzugeben. Wenn die Registrierung der Verträge und die Beantragung der Steuervorteile nicht gleichzeitig abgeschlossen werden können, aber die Quellensteuer innerhalb von 7 Tagen erklärt werden muss, ist zunächst der Steuersatz in Höhe von 10 Prozent anzuwenden. Nach der Genehmigung der Steuervorteile werden zu viel gezahlte Steuern in Höhe von 5 Prozent von den Steuerbehörden zurückerstattet. Da die erwähnte Aufforderung der Steuerbehörden nicht üblich ist, aber in der Praxis tatsächlich vorkommen kann, empfiehlt es sich, im Voraus mit der zuständigen Steuerbehörde Kontakt aufzunehmen, um Strafzahlungen zu vermeiden, die aus einer verspäteten Steuererklärung resultieren.

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