Digitale Plattformen: So decken Finanzbehörden Einkünfte auf

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veröffentlicht am 11. September 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Personen, die Plattformen wie Airbnb oder Ebay als Anbieter von Leistungen nutzen, sollten die korrekte steuerliche Einstufung ihrer Aktivitäten prüfen und ggf. schnellst­möglich berichtigen. Zwar weisen diese Plattformen ihre Nutzer seit einiger Zeit daraufhin, dass steuerliche Pflichten zu beachten sein könnten, es besteht aber die Vermutung, dass hier immer noch ein großes steuerliches „Dunkelfeld“ besteht. Die staatlichen Behörden versuchen die unentdeckten Steuerfälle von verschiedenen Seiten aufzurollen:

  

  

  • Seit einiger Zeit läuft eine sog. Gruppenanfrage des Bundeszentralamtes für Steuern wegen der Plattform Airbnb, mit der Daten über Vermietungen in Hamburg begehrt werden. Mittlerweile hat das zuständige höchste irische Gericht geurteilt, dass das Unternehmen zur Herausgabe der Daten verpflichtet ist. Die Steuerfahndung bei der Hamburgischen Finanzbehörde wertet die Daten aus und stellt sie ggf. auch anderen Bundesländern zur Verfügung, in denen Vermieter, die in Hamburg über Airbnb aktiv geworden sind, ansässig sind.

    Für Vermieter, die die Einnahmen aus solchen Vermietungen nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben haben, droht also Ärger mit dem Finanzamt; bei höheren Einnahmen könnte auch eine Umsatzsteuerpflicht zur Diskussion stehen. Neben vereinzelten Fällen der Weitergabe von Erkenntnissen der Kommunen über „Schwarz-Vermietungen“ an die Finanzbehörden ist dieses Verfahren das erste erfolgreiche in Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen über Internetplattformen. Es ist damit zu rechnen, dass solche Anfragen Schule bei den Finanzbehörden der anderen Bundesländer machen und eine Ermittlungswelle, auch zu anderen Plattformen, auslösen.
  • Am 15. Juli 2020 startete die EU-Kommission ihre Initiative für eine faire und einfache Besteuerung. Darin schlägt sie u.a. die Einführung einer EU-weiten Meldepflicht über Einkünfte von Anbietern auf digitalen Plattformen und Einbeziehung dieser Daten in den automatischen Informationsaustausch der Mitgliedsstaaten vor. Meldepflichtig werden die Plattformbetreiber. Anbieter müssen diesen dafür notwendige umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen; tun sie das nicht, muss ihre Plattformnutzung als Anbieter unterbunden werden.

    Das alles ist enthalten in einem Richtlinienvorschlag zur Änderung der sog. Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (DAC 7), der bereits vollständig ausgearbeitet vorliegt. Vorgesehen ist eine nationale Umsetzung bis zum 31. Dezember 2021 und die erstmalige Anwendung ab 1. Januar 2022. Der Richtlinienvorschlag enthält auch Regelungen, die Gruppenanfragen wie die oben genannte weiter erleichtern und beschleunigen sollen. Spätestens mit Inkrafttreten dieser Meldepflicht werden sämtliche Plattform-Aktivitäten für die Finanzbehörden ohne großen Aufwand transparent.

 

Unabhängig davon, ob überhaupt eine steuerlich relevante Tätigkeit vorliegt, jemand in Unkenntnis der steuerlichen Relevanz gehandelt hat oder bisher vernachlässigte steuerliche Pflichten nachzuholen sind – allen Plattform-Aktiven ist zu raten, baldmöglichst mit Hilfe eines versierten Beraters ihre steuerliche Situation zu analysieren und eine Strategie zur Bereinigung zu entwickeln.

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