Nachfolge durch Stiftungen – Vermögensübertragung am Beispiel der österreichischen Privatstiftung

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veröffentlicht am 30. Mai 2018
 
In der Nachfolgeberatung spielen immer wieder Vermögensgestaltungen mittels Stiftungen eine Rolle. Gerade, wenn keine (geeigneten) Nachfolger vorhanden sind oder gar zu viele Nachfolger eine Zersplitterung des Vermögens befürchten lassen, kann eine Stiftungslösung in Betracht kommen. Da die deutsche Familienstiftung alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer ausgesetzt ist, sind alternativ ausländische Familienstiftungen eventuell attraktiv – so z.B. die österreichische Privatstiftung.
 

 

Eine Stiftung ist eine verselbstständigte Vermögensmasse, die aus den Erträgen ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. In der Öffentlichkeit bekannt sind meist solche Stiftungen, die gemeinnützige Ziele verfolgen. Sie können aber auch ausschließlich den Zweck haben, den Stifter selbst und seine Angehörigen zu versorgen: Die im Familieninteresse errichteten Stiftungen werden als Familienstiftungen bezeichnet.
 
Das auf die Stiftung übertragene Vermögen können z.B. Wertpapiere, Immobilien oder auch eine Beteiligung an einem Unternehmen sein. Zu beachten ist, dass die unentgeltliche Übertragung Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst, die durch vertragliche Regelungen mit den Pflichtteilsberechtigten vermieden werden sollten. Die Stiftungsorgane verwalten das Vermögen der Familienstiftung und beschließen über die Verwendung der Erträge. Üblicherweise behält sich der Stifter zu Lebzeiten weitgehenden Einfluss in den Organen vor.
 

Vorteile einer Familienstiftung

Eine Zerschlagung oder Zersplitterung des Vermögens durch spätere Erbfälle wird bei einer vorherigen Übertragung auf eine Familienstiftung verhindert. Komplizierte testamentarische Regelungen, z.B. bei der Nachfolge durch Ehegatten von Kindern und Enkeln, können so unterbleiben. Sie sind sonst notwendig, um zu verhindern, dass – etwa im Falle unternehmerischen Vermögens – Teile des Unternehmens bei einer Scheidung gefährdet werden oder im Todesfall durch eine ungeplante Erbfolge auf nicht erwünschte Personen übergehen.

 

Die Liquidität des Unternehmens wird im Erbfall des Stifters geschont, da keine Abfindungszahlungen an nicht nachfolgeberechtigte Personen gezahlt werden müssen. Das Vermögen ist zudem vor dem Zugriff von Gläubigern der Stifter und seiner Nachfolger sicher (asset protection). Eine spätere lukrative Veräußerung des Unternehmens kann durch die Stiftung erfolgen oder auch durch die Stiftungssatzung unterbunden werden. Hier sind flexible Regelungen denkbar. Der Umfang der Unterstützung der Destinatäre kann darüber hinaus auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden, bspw. an einen Mehrbedarf während einer Ausbildungsphase.    
 

Erbersatzsteuer als Nachteil

Da eine Stiftung nicht sterben kann, wird das Vermögen einer deutschen Familienstiftung alle 30 Jahre einer Erb-ersatzsteuer unterworfen. Sie entspricht mit einigen kleineren Besonderheiten der normalen Erbschaftsteuer. Von vielen potenziellen Stiftern wird das als Nachteil empfunden; sie überlegen daher, auf ausländische Familienstiftungen auszuweichen, die nicht der deutschen Erbersatzsteuer unterliegen.

 

Beispiel: Österreichische Privatstiftung

Ähnlich wie die deutsche Familienstiftung ermöglicht auch die österreichische Privatstiftung die Nutzung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen für einen vom Stifter bestimmten Zweck. Obwohl die ursprünglichen Steuervergünstigungen im Laufe der Zeit nach und nach reduziert wurden, ist die österreichische Privatstiftung v.a. als Beteiligungsträgerstiftung nach wie vor vorteilhaft.
 
Bei Zuwendungen an die Stiftung fällt eine Steuer von 2,5 Prozent an. Im Vergleich zu natürlichen Personen kann die Privatstiftung – wie andere Körperschaften auch – inländische und ausländische Beteiligungserträge steuerfrei vereinnahmen. Andere Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Grundstücksveräußerungen sind zwar von einer 25-prozentigen Zwischenkörperschaftsteuer betroffen, tätigt die Stiftung aber Zuwendungen an Begünstigte, so reduzieren sie die der Zwischenkörperschaftsteuer unterliegenden Einkünfte – soweit sie in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen (nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland zu 15 Prozent).
 
Auf Beteiligungsveräußerungen ist zwar ebenfalls eine 25-prozentige Zwischenkörperschaftsteuer anzuwenden, stille Reserven aus der Veräußerung von Beteiligungen (ab 1 Prozent) können allerdings unter bestimmen Voraussetzungen auf neu angeschaffte Beteiligungen (über 10 Prozent) übertragen werden. Dadurch profitieren Privatstiftungen in dem Bereich von einem Steuerstundungseffekt.

Bitte beachten Sie:

  • Beziehen Sie in Ihre Nachfolgeüberlegungen auch Stiftungslösungen mit ein, um den Erhalt des Vermögens zu sichern.
  • Bei der Vermögensübertragung auf eine Stiftung müssen neben zivilrechtlichen auch die steuerlichen Implikationen beachtet werden. Das gilt erst recht, wenn Vermögen auf eine ausländische Stiftung übertragen werden soll. 
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