Änderung des Infektionsschutzgesetzes („IfSG“)

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veröffentlicht am 19. November 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Aktuelle Lage

Anlass für die Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes ist, dass die vom Bundestag jeweils gemäß § 5 Abs. 1 IfSG maximal befristet für drei Monate festzustellende „epidemische Lage von nationaler Tragweite" am 24. November 2021 ausläuft. Am 18. November 2021 hat der Bundestag eine Neuerung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet, um den stark steigenden Corona-Infektionszahlen zu begegnen. Die nun gefassten Neuregelungen betreffen auch den Arbeitsplatz. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.

 

  

  

 

Homeoffice

Wieder eingeführt wird das Recht auf Homeoffice, § 28 b Abs. 4 IfSG n.F. Die neue Regelung  entspricht der Alten, die schon bis zum 30. Juni 2021 in Kraft war, § 28 b Abs. 7 IfSG a. F. und damals wegen Verbesserung des Infektionsgeschehens außer Kraft trat.

 

Wie schon vor ein paar Monaten müssen Unternehmen ihren Arbeitnehmern anbieten, ihre Tätigkeit im Homeoffice zu erbringen. Die Norm gilt für Arbeitnehmer, die Büroarbeit oder eine vergleichbare Tätigkeit verrichten. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe gegen eine Tätigkeit im Homeoffice sprechen. Tätigkeiten insbesondere in der Produktion, Dienstleistungen, im Handel und in der Logistik lassen eine Ausführung im Homeoffice nicht zu. Aber auch in anderen Bereichen können betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten.

 

Arbeitnehmer haben das Angebot auf Tätigkeit im Homeoffice anzunehmen. Anders als bei den höheren Anforderungen an Arbeitnehmer reichen aber jedwede Gründe aus um das Angebot abzulehnen. Arbeitnehmer können dementsprechend das Angebot ablehnen, wenn kein Platz für ein „Homeoffice" vorhanden ist, es bspw. zu laut ist oder technische Ausstattung fehlt. Ob die Gründe dem Arbeitgeber gegenüber offen gelegt werden müssen, ist bislang unklar. Es reicht wohl aus, dass der Arbeitnehmer nachweislich mitteilt, dass Gründe gegen eine Tätigkeit im Homeoffice sprechen, ihm also das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist. Diese Mitteilung sollte sich der Arbeitgeber jedoch aus Beweisgründen in Textform geben lassen.

 

3G-Pflicht am Arbeitsplatz

Die Ampel-Parteien haben neben der bereits bekannten Homeoffice-Regelung die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz normiert. § 28 b Abs. 1 IfSG n.F. bestimmt, dass Arbeitnehmer, bei denen physische Kontakte zu anderen Mitarbeitern oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, den Betrieb nur noch dann betreten dürfen, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Die Impfung, Genesung oder Testung ist also Zugangsvoraussetzung. Es wird dementsprechend keine Impfpflicht eingeführt. Ungeimpfte, sofern sie nicht in den letzten sechs Monaten genesen sind, müssen sich testen. Ein Test darf höchstens 48 Stunden alt sein. Ausnahmsweise ist es erlaubt, dass der Betrieb ohne Erfüllung eines der 3Gs betreten wird, wenn dort ein Testangebot oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrgenommen wird. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber aber beim Zutritt die Regelung zu kontrollieren, insbesondere bei allen Arbeitnehmern, Stichproben genügen gerade nicht.

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Bedarf über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

 

Keine Impfpflicht für bestimmte Berufe

Das Gesetz sieht keine Impfpflicht für bestimmte Berufe vor. Ob eine solche eingeführt werden soll, wird noch diskutiert.

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Kaspar B. Renfordt

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