Wirksame Vereinbarung von steuerfreien Zahlungen nun im Rahmen von Gehaltsreduzierung möglich

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zuletzt aktualisiert am 6. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten
von Susanne Hierl

 

Bis zur Entscheidung des BFH war es nicht möglich, bei einem wirksamen Lohn­verzicht als Arbeitgeber die Nachteile durch zweckgebundene Leistungen an den Arbeitnehmer (z.B. Fahrtkostenzuschuss, Kinderbetreuungskosten) auszugleichen.

 

 

 

Definition „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn”

Strittig war in den bisherigen Ent­scheidungen ob die Lohnumwandlung das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erfüllt. Es war die Über­zeugung des Senats, dass der zusätzlich hierzu geleistete Lohn derjenige ist, auf den der Arbeitnehmer arbeits­­rechtlich keinen Anspruch hat, der folglich freiwillig vom Arbeit­geber er­bracht wird. Damit waren Ge­staltungen, in denen auf Lohn verzichtet wurde, auf den ein An­spruch bestand und im Gegenzug steuerbe­günstigte bzw. steuer­freie Leistungen vereinbart wurden, nicht möglich.

 

BFH-Urteil vom 1. August 2019

Mit Urteil vom 1. August 2019 kehrt der BFH nun von dieser Recht­sprechung ab. Er hält daran fest, dass weiterhin der „ohnehin geschuldete Arbeits­lohn” der lohnsteuer­­­­rechtlich erhebliche Vorteil ist, der arbeits­rechtlich geschuldet wird, d.h. auf den ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht.

 

Neu beantwortet wird die Frage, ob der Arbeitnehmer auf die weiteren (pauschalierten) Leistungen einen arbeits­­rechtlichen Anspruch haben darf. Das wurde bisher verneint. Nunmehr geht der BFH vielmehr davon aus, dass der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn der Arbeitslohn ist, den der Arbeit­geber nur verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob arbeits­­rechtlich ein An­spruch besteht oder nicht.

 

Zeitpunkt des Bestehens des Zusätzlichkeitserfordernisses

Auch äußert sich der BFH zum Zeitpunkt zu dem das Zusätzlichkeits­­erfordernis erfüllt sein muss. Das ist der Zeitpunkt der Lohnzahlung.

 

Damit ist ein arbeitsrechtlich wirksamer Lohnformenwechsel nicht begünstigungs­schädlich. Sofern danach bzw. zeit­gleich mit der Herabsetzung die Zuwendung einer zweck­ge­­bundenen Zahlung durch den Arbeit­geber einhergeht, kann auch das eine anzuer­kennende Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn dar­stellen; denn es kommt nach Meinung des BFH nur darauf an, was gegen­­wärtig geschuldet wird und nicht was einmal geschuldet wurde.

 

Update: BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin ge­schuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

 

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird.

 

Das gilt in Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.

 
Es sind somit im gesamten Lohn-und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.

 
Der am 16. Januar veröffentlichen Entwurf für ein Grundrentengesetz hatte in Artikel 6 „Änderungen des Ein­kommenssteuergesetzes“ als Absatz 4 zu § 8 EStG eine ähnliche Regelung für eine gesetzliche Regelung der Verwaltungsauffassung vorgesehen.

 
Die angedachte gesetzliche Neuregelung des § 8 Abs. 4 EstG ist im aktuellen Referentenentwurf der Bundes­regierung zum Grundrentengesetz vom 14. Februar 2020 nicht mehr enthalten. Angeblich soll die Neuregelung im Rahmen eines Jahressteuergesetzes erfolgen. Damit gilt aktuell die Auffassung der Finanzverwaltung vom 5. Februar 2020.

  

Fazit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nunmehr (arbeitsrechtlich) wirksam einen Lohn­verzicht verein­baren und im Gegenzug steuerfreie/steuerbegünstigte (zweckgebundene) Leistungen als Aus­gleich beschließen. Es ist darauf zu achten, dass durch die Herabsetzung des Lohns die Bestimmungen des Mindest­lohns und ggf. eines Tarif­ver­trags eingehalten werden und gleichzeitig eine Kompensation in der Sozialversicherung erfolgt, da die Herabsetzung des Lohns unter zugleicher Zahlung steuerfreier Beträge zur Minderung der sozialrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers führt. Zu früh freuen sollten sich gestaltungs­willige Arbeitgeber und Arbeit­nehmer aber nicht: Es ist nicht ausge­schlossen, dass es im Rahmen einer zu erwartenden Re­form der Lohn­­steuer wieder zu einer restrik­­tiveren Neu­regelung kommt. Risiko­­­management bei solchen Ge­staltungen ist also gefragt.

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