Prozessuale Modernisierung im spanischen Marken- und Patentrecht

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veröffentlicht am 25. April 2019


Schöpfer fragen sich oft, ob ihre Ideen neben dem moralischen jemals einen finanziellen Wert ihrer Urheberschaft haben und wie sie ihre Erfindungen schützen und dabei sicherstellen können, dass andere ihre Ideen nicht an sich reißen oder ihren potenziellen Nutzen daraus ziehen. Zu dem Zweck wird ein Garantiesystem durch sog. Rechte des geistigen Eigentums geschaffen, die in unserem Land wiederum in zwei Bereiche unterteilt sind: die Rechte des geistigen Eigentums selbst – integriert durch das Urheberrecht – und die Rechte des gewerblichen Eigentums, die für den Schutz der Rechte zur Gründung von Unternehmen zuständig sind.


 

Das veranlasst uns zu der Annahme, dass die Anerkennung dieser Art von Rechten sehr schwierig sein kann, zumal die Verfahren zu ihrer Durchsetzung für Unternehmen, die gerade erst beginnen, teuer erscheinen können und am Anfang die Zukunft oder mögliche Rentabilität für den Schöpfer nicht geschätzt wird.

Infolgedessen wird i.A. in Spanien wenig registriert, v.a. wenn es mit anderen Ländern – wie den Vereinigten Staaten, Japan oder Italien, wo die Verfahren weltweit praktisch gleich sind – verglichen wird.

Mit dem Schwerpunkt auf gewerblichem Eigentum werden die Rechte des Eigentümers oder Erstellers von Marken, Handelsnamen, Logos, Patenten, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern anerkannt. Mit einer Besonderheit in allen, und das ist, dass es zum Schutz der gewährten Rechte notwendig ist, eine Registrierung zu beantragen und zu erhalten.

Aus rechtlicher Sicht ist zunächst festzustellen, dass Marken- und Handelsnamen durch ein Gesetz – insb. Nr. 17/2001 vom 7. Dezember 2001 über Marken – geregelt sind, während Patente und Gebrauchsmuster in einer weiteren separaten Regelung – dem Gesetz 24/2015 vom 24. Juli 2017 über Patente – enthalten sind, das am 1. April 2017 in Kraft getreten ist.


Das spanische Patentgesetz

Bereits das bislang geltende Patentgesetz Spaniens aus dem Jahr 1986 verbesserte den Patentschutz wesentlich. Am 24. Juli 2015 wurde ein neues Patentgesetz („Ley 24/2015 de 24 de Julio”) verabschiedet, das zum 1. April 2017 in Kraft getreten ist und das Patentgesetz aus dem Jahr 1986 ersetzt. Ziel der Neuregelung ist, die Entwicklung neuer Patente durch Vereinfachung des Schutzregimes voranzutreiben sowie die Rechtssicherheit zu stärken. Hierfür wurde u.a. ein neues einheitliches Verfahren der Patenter­teilung inkl. einer vorherigen Überprüfung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit eingeführt, der Schutz­bereich für Gebrauchsmuster wurde erweitert sowie die Möglichkeit des Erwerbs eines weiteren Schutz­titels des gewerblichen Eigentums, des sog. „Ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel und Pflanzen­schutzmittel”, eingeführt. Weitere Änderungen wurden zudem im Bereich der Verfahrensnormen sowie einzelner Definitionen vorgenommen.


Prozessuale Änderungen

Die sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten, die innerhalb des neuen Gesetzes entstehen können, wird einer spezialisierten Stelle zugewiesen. In den Städten, die den Sitz des Oberen Justizgerichts (Tribunal Superior de Justicia) bilden, kann der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (CGPJ) ein oder mehrere Handelsgerichte ernennen, die für die Streitigkeiten über gewerbliches Eigentum zuständig sind (Art. 118.2 des neuen Patentgesetzes).

Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist entweder der Handelsrichter, der dem Wohnsitz des Beklagten entspricht oder der Handelsrichter am Wohnsitz des Bevollmächtigten in Spanien – sofern es in der Autonomen Gemeinschaft des Wohnsitzes des Klägers oder Beklagten Handelsgerichte gibt, die auf Patentangelegenheiten spezialisiert sind. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, wäre nach Wahl des Klägers ein für Patent­angelegen­heiten zuständiges Handelsgericht verantwortlich (Art. 118.3 des neuen Patentgesetzes).


Im Falle von Patentverletzungsklagen ist nach Wahl des Klägers auch folgendes Gericht zuständig:
  • das Fachgericht der Autonomen Gemeinschaft, in dem die Verletzung stattgefunden hat oder in dem ihre Wirkungen stattgefunden haben oder, in dessen Abwesenheit
  • ein Handelsgericht, dem die Kenntnis von Patentangelegenheiten entspricht, nach Wahl des Klägers (Art. 118.4 neues Patentgesetz).


Die Klagebefugnis, diese Art von Klagen wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten einzureichen, steht Folgenden zu:
  • die Inhaber der eingetragenen Rechte,
  • diejenigen, die nachweisen können, dass sie eine solche Registrierung ordnungsgemäß beantragt haben (vorausgesetzt, dass dies gewährt wird) und
  • der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 117 neues Patentgesetz).


Das neue Gesetz hat die Komplexität der speziellen Prozesse erkannt und verlängert die Fristen für die Klageerwiderung und Widerklage auf zwei Monate. Als Gegenleistung für die Großzügigkeit die Frist beschränkt sich die von Artikel 337 des Zivilprozessrechts (ZPO) gebotene Möglichkeit, nach der Klage­erwiderung oder Widerklage Gutachten abzugeben, auf diejenigen Fälle, in denen ihre fehlende vollständige Begründung mit den maßgeblichen Dokumenten vollständig gerechtfertigt ist (Artikel 119 des neuen Patentgesetzes).

Aber vielleicht ist eine der originellsten Neuerungen des Gesetzes, die sich auf die einstweilige Verfügung bezieht. Das neue Gesetz führt die Modalität der Schutzschrift in das spanische Verfahrenssystem ein. D.h. jedwede Person, die damit rechnet, eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung zu erhalten, kann eine Schutzschrift einreichen, in der sie erklärt, weshalb den einstweiligen Verfügungen nicht stattgegeben werden sollte. Dem Patentinhaber wird die Einreichung der Schutzschrift zugestellt werden.

In anderen Staaten der Europäischen Union können die Personen, die begründeten Verdacht haben, dass der eingetragene Rechtsinhaber diese Art von Maßnahmen beantragen wird, sich i.d.R. im Voraus schriftlich an das Gericht richten und ihre Verteidigung begründen. In Deutschland sind diese Dokumente als Schutzschrift und im Common Law als protective letters bekannt.


Das spanische Markengesetz

Am 14. Januar 2019 trat das neue Markengesetz in Kraft, das das geltende Gesetz 17/2001 vom 7. Dezember teilweise modifiziert. Ziel der Reform ist es, das spanische Markensystem weiter mit dem der Marken der Europäischen Union sowie mit dem Funktionieren des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu harmonisieren.


Allgemeine und Prozessuale Änderungen

Die wichtigsten Änderungen, die eingeführt wurden, sind Folgende:


Ab dieser Reform ist jede natürliche und juristische Person berechtigt, die Registrierung einer Marke zu beantragen.


Des Weiteren ist neu, dass die bislang in Spanien existierende Unterscheidung zwischen bekannten Marken (d.h. in ihrem Tätigkeitsbereich bekannt) und berühmten Marken (d.h. jene die der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind) entfällt. Nach dem neuen Gesetz werden nur noch berühmte Marken geschützt und zwar in dem Rahmen, der ihnen gemäß dem erlangten Ruf entsteht. Diese Vereinheitlichung ist positiv und endet mit einer unpraktischen Debatte über die Unterschiede zwischen berühmten und bekannten Marken.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des neuen Gesetzes, ist die Stärkung des Schutzes des Markeninhabers vor Piraterie, da das neue Gesetz dem Markeninhaber die Möglichkeit eröffnet, die Einfuhr von Waren aus Drittländern in Spanien zu verhindern, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und ein mit dieser Marke identisches oder praktisch identisches Zeichen tragen.


Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren dazu aufgefordert werden kann, die Benutzung der älteren Marken zu belegen, auf denen der Widerspruch basiert, wenn diese vor mehr als fünf Jahren bewilligt wurden. Für die Frage der Benutzung waren in Spanien bislang nur die Gerichte zuständig. Wir wissen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht, welche Art von Beweisen vom spanischen Markenamt zugelassen werden, doch es ist wünschenswert, dass sich das Spanische Patent- und Markenamt an das EUIPO anpasst.

Zu guter Letzt gibt es wichtige Änderungen in Bezug auf Nichtigkeits- und Löschungsverfahren. Diese Verfahren werden nicht länger vor den Gerichten, sondern in Zukunft in der Verwaltungsinstanz vor dem Spanischen Patent- und Markenamts durchgeführt. Die wichtige Änderung tritt allerdings erst 2023 in Kraft, da beim Spanischen Amt eine entsprechende interne Anpassung erforderlich ist, um den neuen Kompetenzen gerecht werden zu können.


Schlussfolgerung

Das gewerbliche Eigentum hat sich in Spanien in den letzten Jahren den europäischen Richtlinien ange­passt, insb. wurden die prozessualen Aspekte erneuert. Im Falle des Patentgesetzes ist hervorzuheben, dass auch in Spanien – wie in anderen EU-Ländern – die Möglichkeit besteht, eine präventive Schutz­schrift bei einstweiligen Verfügungen bei Gericht einzureichen. Das spanische Markengesetz hingegen versucht bei Nichtigkeits- und Löschungsverfahren nicht die Gerichte noch mehr zu belasten und sieht vor, dass das spanische Marken- und Patentamt hierfür zuständig ist – allerdings erst 2023.

Die wichtigen Änderungen innerhalb eines Rechtsgebietes, das sehr modern erscheint, lassen darauf hoffen, dass auch in Zukunft in Spanien mehr Marken oder Patente registriert werden. Es bleibt nun abzuwarten, ob alle Änderungen in der Praxis auch tatsächlich umsetzbar sind.  

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