Entwicklung einer Marke mit KI – rechtlich riskant?

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 25. August 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Viele möchten eigene Marken haben. Ein KI-Tool erscheint auf den ersten Blick ideal für die Erstellung der Marke: kostengünstig und für jedermann technisch mit nur wenigen Klicks möglich. Doch welche rechtlichen Risiken sind mit diesem Weg verbunden: Darf ein solcher Markengestalter die Marke selbst unbegrenzt benutzen, kann er die Verwendung durch Dritte verbieten, oder sieht er sich überhaupt Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt? ​



Die Künstliche Intelligenz (KI) ist weiter auf dem Vormarsch und fast täglich erweitern sich die Anwendungsbereiche, in denen sog. KI-Tools unseren Alltag erleichtern. Inzwischen sind die Tools so weit fortgeschritten, dass sie auch zur Erschaffung eines Markendesigns und der Markennamensfindung genutzt werden.

Die Marke steht dabei stets im Mittelpunkt des unternehmerischen Handelns: Sie vermittelt die Identität des Unternehmens und unterscheidet die Produkte und Dienstleistungen des Markeninhabers von den Produkten und Dienstleistungen anderer Unternehmen. 

Nach § 3 MarkenG (Markengesetz) können alle unterscheidungskräftigen Zeichen als Marke geschützt werden. Dies umfasst neben Wörtern auch Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge und dreidimensionale Gestaltungen, einschließlich der Form oder der Verpackung einer Ware und sonstige Aufmachungen sowie Farben oder Farbkombinationen.

Zudem bildet eine Marke auch einen immateriellen Vermögenswert für das Unternehmen des Markeninhabers: Manchmal ist der Wert der immateriellen Vermögensgegenstände dabei sogar höher als der materielle Wert. Zu den weltweit wertvollsten Marken gehören unter anderem „Amazon“, „Microsoft“, „Samsung“, „Google und „Toyota“. Der Marktwert der Marke „Apple“ wird beispielsweise auf rund 489 Milliarden Dollar geschätzt. [1]​​

Starke Marken zu erlangen, ist daher hoch attraktiv.


Eine Marke mit nur wenigen Klicks  

Auf den ersten Blick erscheint es sehr einfach, eine neue Marke zu gestalten, auch weil dafür eine Reihe von KI-Tools verschiedener Anbieter zur Verfügung steht. 

Mit einem solchen KI-Tool ist die Erstellung der Marke für jedermann technisch mit nur wenigen Klicks möglich. Es bedarf dazu keines Designstudiums oder einer Ausbildung zum Grafik-Designer. KI-Tools bieten Bilder und graphische Elemente an, die leicht die Idee der Markendarstellung vervollständigen können. 

Aus rechtlicher Sicht stellt sich die Gestaltung einer Marke allerdings wesentlich komplexer dar. 

Eintragungsfähigkeit der Marke 

Eine der Grundvoraussetzungen für den Schutz einer Marke ist deren Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) für die Waren und Dienstleistungen, für die ihr Schutz beansprucht wird. 

Auch eine mit einem KI-Tool erstellte Marke kann diese Voraussetzung erfüllen und nach markenrechtlichen Kriterien eintragungsfähig sein. Hier gelten für KI-generierte Marken die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Marken.

Content des KI-Tools

Bei der Nutzung eines KI-Tools zur Erstellung einer Marke muss der Nutzer den entsprechenden Lizenzbedingungen zustimmen. 

Die Datenbanken der KI-Tools enthalten umfangreichen Content – mehrere Millionen Fotos, Icons, Illustrationen, Logo-Vorlagen etc. Diese sind entweder kostenlos oder für einen bestimmten Abo-Preis verfügbar. Aber wer hat die Rechte an diesem Content? In Betracht kommen: 
  • urheberrechtlich geschützte Werke
  • ehemals urheberrechtlich geschützte Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist (sog. gemeinfreie Werke)
  • nicht urheberrechtlich geschützte Inhalte
  • Inhalte, die dem Designschutz unterliegen

Die Verwendung solchen Contents birgt für Unternehmen rechtliche Risiken. Es sind nicht nur die Nutzungs- und Verwertungsrechte von Urhebern zu berücksichtigen, vielmehr musss der Nutzer auch darauf achten, ob der urheberrechtliche Schutz bereits abgelaufen ist oder Designrechte an dem Content bestehen.

Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten

Für die Verwendung von Content einer KI-Datenbank können verschiedene Einschränkungen bestehen. Hier sind einige Beispiele:
  • Canva: Falls der Content von Drittanbietern stammt, müssen Benutzer auch die Lizenzbedingungen des Drittanbieters beachten. [2​]​​
  • Looka: Looka stellt Designs und Inhalte von Drittanbietern zur Verfügung. Deshalb empfiehlt Looka, sorgfältig zu prüfen, ob die verfügbaren und vorgeschlagenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind. Die Verwendung der verfügbaren Inhalte Dritter erfolgt auf eigenes Risiko der Benutzer. [3]​​
  • DALL-E (OpenAI): Die Benutzer erhalten keine Rechte an der Verwendung von verfügbaren Inhalten, an denen Rechte Dritter bestehen.  [4]​​

Für Markengestalter heißt das: Das Urheberrecht an den urheberrechtlich geschützten und in der Datenbank verfügbaren Inhalten liegt in der Regel beim jeweiligen KI-Anbieter oder bei Dritten. Nutzer müssen dies beachten und selbst prüfen, ob sie tatsächlich die verfügbaren Inhalte verwenden dürfen und ob Dritte Rechte an diesen Inhalten haben können. Dazu müssen die Lizenzbedingungen der KI-Anbieter und bei Bedarf auch die Lizenzbedingungen der Drittanbieter vertieft geprüft und beachtet werden.

Nutzung von gemeinfreien Werken

Wie lange ist ein Werk urheberrechtlich geschützt? Die Beantwortung dieser auf den ersten Blick einfachen Frage kann durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein. Nach § 64 UrhG (Urheberrechtsgesetz) erlischt das Urheberrecht grundsätzlich siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Jedoch kann diese Schutzdauer im internationalen Vergleich abweichen:

181 Länder sind Parteien der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Die Berner Übereinkunft sieht die Mindestschutzdauer von urheberrechtlich geschützten Werken vor. Nach Art. 7 Abs. 1 der Berner Übereinkunft endet der Schutz frühestens 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für einige Werkarten sieht die Berner Übereinkunft Ausnahmen vor, etwa für Werke der Photographie: Die Länder dürfen die Schutzdauer grundsätzlich selbst festsetzen, jedoch darf die Schutzdauer nicht weniger als 25 Jahre seit der Herstellung eines solchen Werkes betragen (Art. 7 Abs. 4). 

Die Schutzdauer variiert in verschiedenen Mitgliedstaaten. Sie beträgt in vielen afrikanischen Mitgliedstaaten 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, in den EU-Ländern 70 Jahre. Die längste Schutzdauer wird in Mexiko gewährt: 100 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
 
Nach Art. 7 Abs. 8 der Berner Übereinkunft richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird. Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf die Schutzdauer jedoch nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Schutzdauer überschreiten (sog. Schutzfristenvergleich).

Das deutsche Recht enthält keine Regelungen, die etwas Abweichendes bestimmen. Dies bedeutet, dass das Werk aus einem ausländischen Ursprungsland, wo die Schutzdauer kürzer als in Deutschland ist, auch in Deutschland nur diese kürzere Schutzdauer genießt: Das Werk aus Ägypten (Schutzdauer: 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers) wird in Deutschland ebenfalls nur 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Allerdings gelten hier folgende Ausnahmen: Der Schutzfristenvergleich gilt wegen des Diskriminierungs­​verbotes nicht innerhalb der EU und ebenfalls nicht im Verhältnis zwischen Deutschland und den USA aufgrund des Deutsch-Amerikanischen Urheberrechtsabkommens von 1892.

Für die potenziellen Markeninhaber heißt das: Es ist oftmals nicht eindeutig feststellbar, ob die Schutzdauer eines Werks abgelaufen ist. Dafür müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, insbesondere die Art des Werks und der Ort seiner Veröffentlichung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Schutzdauer für einige der in einem KI-Tool verfügbaren Inhalte in einem Land bereits abgelaufen ist und in einem anderen Land noch andauert.

IP-Schutz von Schriftarten

Grundsätzlich sind als Werke im Sinne des Urheberrechts die persönlichen geistigen Schöpfungen geschützt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ob es sich bei Datenbankinhalten um solche persönlichen geistigen Schöpfungen handelt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

Neben dem urheberrechtlichen Schutz kann eine Schriftart in Deutschland auch als Design geschützt sein, wenn es sich um neue und eigenartige typografische Schriftzeichen handelt (§ 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 DesignG). Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Designregister und beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Für Markengestalter heißt das: Der Urheberrechtsschutz an den Inhalten der KI-Tools kann von Land zu Land variieren. Die Verwendung ein und desselben Inhaltes kann in einem Land zulässig sein, in einem anderem jedoch Rechte Dritter verletzen. Das bedeutet: auch im Fall einer erfolgreichen Markeneintragung im Ursprungsland kann die Anmeldung oder Benutzung derselben Marke in einem anderen Land aus urheberrechtlichen Gründen unzulässig sein.

Wer hat das Recht an der KI gestalteten Marke?

Rein KI-basierte Inhalte genießen in Deutschland und auch in vielen anderen Ländern keinen urheberrechtlichen Schutz. Eine Urheberschaft des Nutzers eines KI-Tools kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein Mensch das Werk selbst schafft und das KI-Tool dabei lediglich als Hilfsmittel benutzt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der menschliche Schöpfungsanteil für die Begründung eines Urheberrechts ausreichend ist.

Bei der Erstellung einer Marke mit einem KI-Tool ist es auch wichtig zu prüfen, wem die Nutzungsrechte an der mit einem KI-Tool erstellten Marke gehören. So verhält es sich bei den bekanntesten KI-Tools: 
  • Canva: Falls der Nutzer exklusive Rechte an der erstellten Marke benötigt, empfiehlt Canva, sich an einen Grafikdesigner oder Künstler zu wenden. Anmeldung und Registrierung der Marke unter Verwendung des Stock-Contents ist explizit verboten. Die Benutzer dürfen die erstellte Marke nur nicht-exklusiv nutzen und dürfen Dritten nicht die Nutzung verbieten. [5]​​
  • DALL-E (OpenAI): Die Benutzer dürfen nicht behaupten, dass das mit dem KI-Tool erstellten Objekt von Menschen geschafft wurde. Sie behalten DALL-E die Nutzungsrechte an ihrem Input und auch an den mit dem KI-Tool generierten Objekten vor. [6​]​​
  • Midjourney: Die Benutzer gewähren Midjourney, seinen Tochtergesellschaften und Rechtsnachfolgern eine unbefristete, weltweite, nicht-exklusive, unterlizenzierbare, unentgeltliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung der mit dem KI-Tool generierten Objekte, aber auch zur Nutzung der auf dem KI-Tool herunterladenden Objekte. Andere Nutzer des KI-Tools dürfen diese Objekte dann ebenfalls verwenden und bearbeiten. Es liegt im Verantwortungsbereich der Benutzer, die entsprechende Rechte an den herunterladenden Objekten zum Zwecke der Bearbeitung mit dem KI-Tool zu haben. [7]​​
Für Markengestalter heißt das: Bei der Verwendung der KI-Tools geht er das Risiko ein, die Nutzung der erstellten Objekte mit den Dritten teilen zu müssen.

Fazit

Die Erstellung einer Marke mit einem KI-Tool ist schnell und kostengünstig. Jedoch besteht aufgrund mangelnder Transparenz der verwendeten Inhalte ein hohes Risiko, dass der generierte Output in Form der erstellten Marke (Urheber-)Rechte Dritter verletzt. Letztlich begeben sich Unternehmen somit in eine Haftungsfalle und sehen sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Die Verwendung eines KI-Tools ist auch dann nicht sinnvoll, wenn der Nutzer die generierte Marke exklusiv nutzen möchte. Wenn exklusive Rechte benötigt werden, ist es vielmehr ratsam, die Marke individuell zu erstellen oder, etwa durch einen Graphikdesigner, erstellen zu lassen. 

Allgemein gilt: Wer KI-Tools verwendet, muss vor jeder Verwendung in jedem Fall die Lizenzbedingungen der KI-Tools sorgfältig prüfen und auf diese Weise sicherstellen, dass der geplante Verwendungszweck seines Markenentwurfs hiermit im Einklang steht. 

Generell gilt für jede Marke: 

Zusätzlich sollte vor Beginn ihrer Verwendung und ihrer Registeranmeldung in jedem Fall geklärt werden, ob die gewünschte Marke in rechtlicher Hinsicht die formellen Schutzanforderungen erfüllt und ob sie überhaupt verfügbar ist, d.h. dass keine älteren Rechte Dritter bestehen, die der Anmeldung oder Nutzung der Marke entgegengehalten werden können. Dies kann nur auf der Grundlage einer professionellen Markenrecherche überprüft werden.​

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