Selbstanzeige: Geeignetes Mittel für die Offenlegung von Sachverhalten im privaten und unternehmerischen Bereich

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veröffentlicht am 26. Juli 2017

 

Das Sprichwort „Totgesagte leben länger” scheint auch für die Selbstanzeige Bestand zu haben. Die Selbstanzeige kann v.a. im Spannungsfeld des bevorstehenden Automatischen Informations­aus­tauschs erneut die goldene Brücke darstellen, bestimmte bislang nicht berücksichtigte Sachverhalte den Finanzbehörden zu offenbaren.

In diesem Themenspecial wird das sehr bewegte Umfeld betrachtet und die Herausforderungen themenübergreifend aufgezeigt.
 

     

Betrachtet man die Historie der letzten Jahre beginnend bei dem Strafbefreiungserklärungsgesetz, dem sog. Amnestiegesetz, über die Blüte der Selbstanzeigewelle in den Jahren 2010 bis 2012 und einem ersten Revival der Selbstanzeige, nachdem das Steuerabkommen mit der Schweiz scheiterte, dann kann man auch heute noch Folgendes feststellen: Die Selbstanzeige ist und bleibt ein probates Mittel zur Nacher­klärung bislang unver­steuerten Vermögens bzw. der damit erwirtschafteten Erträge.

 

Die Regelungen um und die Voraussetzungen zur Abgabe einer Selbstanzeige wurden in den letzten Jahren kontinuierlich verschärft. Der Herausforderung, eine wirksame Selbstanzeige abzugeben, widmet sich der Artikel „Selbstanzeige „kompakt”: Änderungen, Fallstricke und immer noch verbleibende Chance”.

 

Die verschärften gesetzlichen Regelungen stellen häufig eine Herausforderung im privaten Bereich, der steuerlich von der Einkommensteuer erfasst wird, dar. Denn insbesondere die Klärung der Mittelherkunft führt häufig zu Fragestellungen, die u.a. den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer tangieren. Darüber hinaus ist es durchaus als auffällig zu bezeichnen, dass Finanzbehörden intensiver nachfragen, wenn Steuerpflichtige im Ausland belegenes Vermögen ihr Eigen nennen können. Welche Pflichten in Fällen von im Ausland an­ge­legten und im Falle von ausländischem Immobilien dabei die Erben treffen können, ist ebenfalls Thema dieses Themenspecials.

 

In den letzten Jahren zeigt sich in der Beratungspraxis so mancher Trugschluss: Mancher Steuerpflichtiger muss zum Institut der Selbstanzeige greifen, weil er bislang annahm, dass durch die Kapitalertragsteuer und andere ausländische Steuern bereits die bestehende Steuer abgegolten ist, unabhängig von der Höhe des persönlichen Steuersatzes.    
 

Auch ist es während der Zeit, als um das Steuerabkommen mit der Schweiz politisch gerungen wurde, vorgekommen, dass Steuerpflichtige ihre angelegten Vermögen in andere Länder, überwiegend in Asien, also weitere Steueroasen transferiert haben, um diese weiterhin zu verschleiern. Aus heutiger Sicht betrachtet, wurde durch den eingeleiteten Transfer das Entdeckungsrisiko nur zeitlich verschoben. Denn im nächsten Jahr werden die mitwirkenden Staaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerflucht von der Möglichkeit des sog. Automatischen Informationsaustauschs Gebrauch machen. Dieser basiert zum einem auf einem OECD-Standard zum internationalen Informationsaustausch und zum anderen auf dem sog. FATCA-Abkommen der Bundes­republik Deutschland mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

 

Weiterhin wird nahezu jährlich die Zusammenarbeit weiterer nationaler und internationaler Behörden verstärkt, um insbesondere ggf. verschleierte Finanzflüsse aufzudecken. Doch nicht nur Behörden unter­schiedlicher Ausprägung ermitteln; auch der investigative Journalismus ist immer wieder Ursprung von Ermittlungen verschiedenster Art. So war es auch bei den sog. Panama-Papers. Jüngst ist nun bekannt­geworden, dass das Bundeskriminalamt Daten mit dem gleichen Hintergrund der Panama-Papers angekauft hat und sie nun auswerten wird.

 

Man kann durchaus festhalten, dass im unternehmerischen Umfeld die Selbstanzeige Chance und Heraus­forderung zugleich ist: Hier ist eine besondere Sorgfalt geboten, da die Sachverhalte häufig weitaus umfangreicher sind und eine deutlich gesteigerte Komplexität aufweisen.

 
Darüber hinaus gilt es, das finanzbehördliche Handeln, wie z.B. die Anordnungen von Außenprüfungen und die dabei getroffenen Feststellungen, dabei zu beachten bzw. vorherzusehen. Bereits die Bekanntgabe der Anordnung kann einen sog. Sperrgrund zur Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige darstellen. Im Übrigen ist dabei auch die Vernetzung der nationalen Behörden im Auge zu behalten und sicherzustellen, dass eine Selbstanzeige bei einer Behörde nicht die Offenlegung bei einer anderen Behörde konterkariert. Typisches Beispiel ist hier insbesondere das Zusammenspiel von Lohnsteuer und Sozialversicherung. Auch diesem Aspekt wurde im Themenspecial ein besonderes Augenmerk gewidmet.

 

Im unternehmerischen Umfeld hat man jedoch die Chance, ein sog. Tax Compliance Management System einzuführen. Das könnte zur Enthaftung der verantwortlich handelnden Personen dahingehend führen, dass gewisse Prozesse vorhanden sind, die steuerliche Sachverhalte grundsätzlich in die richtigen Bahnen leitet. Das diesbezügliche Schreiben des Bundesfinanzministeriums soll ebenfalls im Themenspecial Erwähnung finden.

 

Überdies wollen wir auch nicht versäumen, auf steuerliche Fragestellungen im praktischen Umfeld der Selbstanzeige hinzuweisen: dabei steht die Abschaffung der EU-Zinsrichtlinie im Fokus.

 

Fazit

Die Vielfalt der im Themenspecial genannten Aspekte, die unmittelbar, aber auch mittelbar mit der Selbst­anzeige in Zusammenhang gebracht werden, spricht für sich. Auch für die Selbstanzeige als immer noch wirksames Heilmittel für noch offen zu legende Sachverhalte, trotz aller Verschärfungen, gilt: Für Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie am besten Ihre kompetenten Berater.

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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