Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)

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​Sachstand

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Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMF

Gesetzentwurf (Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat, aus den Reihen des Bun­des­tags)  Bundestag:
1. Beratung/
Lesung
Bundesrat: Stellung­nahme

Finanzaus­schuss des Bundes­tags 

Bundestag:
2./3. Beratung/ Lesung 

Bundesrat:
Beschluss 

Verkündung im BGBl 

27.8.2024



 

Dokumente:
Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 27.8.2024​​

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​aktualisiert am 5. September​ 2024 | Lesedauer ca. 7 Minuten

 

Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) verfolgt das Ziel, den Finanz- und Wirtschafts­s​tandort Deutschland zu stärken und zukunftsfähig zu gestal­ten. Besonders die Finanzierungsmöglichkeiten für junge, dynamische Unternehmen sollen dadurch verbessert werden. In einer Zeit, in der die Heraus­forderungen für die deutsche Wirtschaft vielfältiger denn je sind, verspricht sich die Bundesregierung von diesem umfangreichen Reformpaket entscheidende Impulse für Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Doch bei genauerer Betrachtung stellt sich die Frage, ob die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich ausreichen, um die ehrgeizigen Ziele zu erreichen.
   
Auf den ersten Blick bietet das ZuFinG II viele positive Ansätze. Die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen in zukunftsweisende Bereiche wie erneuerbare Energien, Infrastruktur und Venture Capital im Rahmen der Wachs­tums​­initiative der Bundesregierung stellt einen wichtigen Schritt dar. Auch die Erleich­terungen bei der Erstellung von Wertpapierprospekten sowie die Flexibilisierung des Aktiennennwerts können den Kapitalmarktzugang für Unternehmen erleichtern und damit deren Wachstumspotenzial fördern. 
  
Allerdings gibt es Zweifel, ob die steuerlichen Anreize ausreichen werden, um privates Kapital im erforderlichen Umfang zu mobilisieren. Gerade im Bereich der erneuerbaren Energien und der Infrastruktur besteht ein enormer Investitionsbedarf. Hier wären mutigere Schritte erforderlich, um die notwendigen Investitionen anzustoßen. Bisher liegt erst der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor. Ein Kabinetts­beschluss steht noch aus, was die Möglichkeit bietet, im weiteren Gesetz­gebungs­verfahren noch tiefgreifendere Maßnahmen in das Gesetz aufzunehmen. Zunächst haben die Länder und Verbände die Möglichkeit, sich bis zum 13. September 2024 zum Referentenentwurf zu äußern. Ein Inkrafttreten des Gesetzes steht erst für das zweite Quartal 2025 auf der Agenda des BMF – die Spannung bleibt uns also noch eine Weile erhalten.

 

 

 

   

In unserer anschließenden Übersicht erfahren Sie, welche wichtigen steuerlichen Maßnahmen der Referenten­entwurf zum Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz im Einzelnen enthält. Lesen Sie gerne weiter, um mehr zu erfahren.  ​ 

Änderungen im Einkommensteuergesetz

§ 6b Absatz 10 EStG: 

  • § 6b Absatz 10 Satz 1 EStG: Erhöhung des Übertragungsvolumens (§ 6b Absatz 10 Satz 1 EStG): Die Wert­grenze für die steuerfreie Übertragung von Veräußerungsgewinnen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften in andere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird von 500.000 Euro auf 5.000.000 Euro angehoben.
    Ziel dieser Erhöhung ist es, größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen. Die Maßnahme soll dazu beitragen, mehr Kapital zu mobilisieren und die Bedingungen für Venture Capital in Deutschland zu verbessern.
  • § 6b Absatz 10 Satz 4 EStG: Redaktionelle Klarstellung bzgl. der sinngemäßen Anwendung von § 6b Absatz 6 EStG (statt Absatz 5) für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung:
    Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften können nicht auf im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden.
  • ​Anwendung erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die in nach dem Tag der Verkündung beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind (§ 52 Absatz 14 EStG-E).
   

Änderungen im Investmentsteuergesetz

Erweiterung der Investitionsmöglichkeiten

§ 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG – neu –: Unternehmerische Tätigkeiten in Form einer aktiven Bewirtschaftung von gehaltenen Vermögensgegenständen sind nicht mehr schädlich für die steuerrechtliche Qualifikation als Investmentfonds. Damit wird klargestellt, dass sich Investmentfonds mitunternehmerisch an gewerblich tätigen Personengesellschaften beteiligen dürfen. Dies schafft Rechtssicherheit für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur. Anwendbar ab: 1. Januar 2026.​
   
§ 26 InvStG: Anlagebestimmungen für Spezial-Investmentfonds
  • § 26 Nr. 4 Buchstabe g InvStG: Spezial-Investmentfonds dürfen nun in alle in § 231 Absatz 3 KAGB-E genannten Gegenstände (Bewirtschaftungsgegenstände, EE-Anlagen, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität) investieren.
  • § 26 Nr. 4 Buchstabe h InvStG: Spezial-Investmentfonds dürfen nun in alle Arten von Investmentvermögen i.S.d. § 1 Absatz 1 KAGB investieren, auch wenn diese keine Investmentfonds sind. Dies bezieht sich hauptsächlich auf Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft. Die Änderung erleichtert Investitionen in Private Equity- und Venture Capital-Fonds. 
  • § 26 Nr. 6 InvStG: Bisher durften sich Spezial-Investmentfonds nur zu weniger als 10% am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligen. Eine Ausnahme von dieser Beschränkung gibt es bisher für Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften und Gesellschaften, die erneuerbare Energien nach § 1 Absatz 19 Nr. 6a – neu – KAGB bewirtschaften („EE-Gesellschaften“). Die Änderung erlaubt nun, dass Spezial-Investmentfonds zukünftig auch bis zu 100 Prozent der Anteile an Kapitalgesellschaften erwerben dürfen, deren Unternehmensgegenstand Infrastruktur-Projekte sind.
  • § 26 Nr. 7a InvStG: Für den Status als Spezial-Investmentfonds i.S.d. § 26 InvStG darf ein Investmentfonds weniger als 5 Prozent seiner gesamten Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung erzielen. Die bereits auf 20 Prozent angehobene Begrenzung für Einnahmen aus der Bewirtschaftung erneuerbarer Energien wird aufgehoben, sofern diese im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen. Auch für Einkünfte aus der Beteiligung an Gesellschaften und Investmentanteilen entfällt die 5-Prozent-Grenze.
  • Anwendbar ab: 1. Januar 2026.
 

Änderungen bei der Besteuerung
  

§ 6 Absatz 3, 4, 5, 5a, 5b und 7 InvStG: Neuordnung der Besteuerungstatbestände für verschiedene Einkunftsarten

  • ​§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 – neu – InvStG:
    ​– ​​​​​​​​​Z​u den inländischen Beteiligungseinnahmen gehören nun auch Einkünfte, die über eine Personen­gesellschaft erzielt werden.
    – Ausnahme: Wenn diese Einnahmen der inländischen Betriebsstätte einer gewerblichen Personen­gesellschaft zuzurechnen sind, werden sie den sonstigen inländischen Einkünften zugeordnet.
    – Bei gewerblich infizierten oder geprägten Personengesellschaften kann der Investmentfonds nachweisen, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit stammen.
    – Es werden auch inländische Beteiligungseinnahmen erfasst, die über eine ausländische Betriebsstätte einer gewerblichen Personengesellschaft erzielt werden.

  • ​​​§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 – neu – InvStG:
    – Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften mit überwiegend inländischem Immobilienbesitz werden nun den inländischen Immobilienerträgen zugeordnet.
    – Inländische Immobilienerträge, die ein Investmentfonds über die Beteiligung an Personengesellschaften erzielt und die aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit oder aus einer ausländischen Betriebsstätte der Personengesellschaft stammen, werden den inländischen Immobilienerträgen zugeordnet.
    – Dies ermöglicht eine Steuerbefreiung für steuerbefreite Anleger von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.
  • § 6 Absatz 5, 5a und 5b – neu – InvStG:
    – Der Begriff der sonstigen inländischen Einkünfte wird neu definiert und erweitert.
    – Es wird geregelt, nach welcher Norm inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge zu versteuern sind, wenn sie auch die Voraussetzungen als sonstige inländische Einkünfte erfüllen.
    § 6 Absatz 5 Satz 2 – neu – InvStG: Inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilien­erträge unterliegen als sonstige inländische Einkünfte der Besteuerung, wenn sie Bestandteil der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 EStG sind. Dies betrifft im Wesentlichen Fälle, in denen der Investmentfonds die inländischen Beteiligungseinnahmen und die inländischen Immobilienerträge über eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft bezogen hat.
    § 6 Absatz 5 Satz 3 – neu – InvStG: Einkünfte aus Beteiligungen an gewerblich infizierten oder geprägten Personengesellschaften gelten nicht als sonstige inländische Einkünfte, soweit diese Personengesellschaften lediglich Vermögensverwaltung betreiben.
    § 6 Absatz 5a Satz 1 – neu –​ InvStG: Übernimmt den bisherigen § 6 Absatz 5 Satz 2 InvStG.
    § 6 Absatz 5a Satz 2 – neu – InvStG: Bei Beteiligungen an einer inländischen Mitunternehmerschaft wird stets von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung und infolgedessen von steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften ausgegangen, soweit die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Absatz 1 EStG bezieht.
    § 6 Absatz 5b – neu – InvStG: Diese Norm regelt die Steuerpflicht eines Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft und enthält weitgehend unverändert den bisherigen Wortlaut des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.
    – Die Änderungen zielen darauf ab, die Besteuerung von Investmentfonds klarer zu strukturieren und bestimmte Einkünfte genauer zuzuordnen. Sie sollen auch Investitionen in bestimmte Bereiche wie Immobilien und erneuerbare Energien erleichtern, ohne dabei Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen.
  • Anwendbar ab: Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
  • Hinweis: Im Zusammenhang mit den Änderungen in § 6 InvStG werden auch die Steuerbefreiungsregelungen für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds in §§ 8, 10 und 33 InvStG angepasst. Diese Änderungen stellen sicher, dass eine Befreiung von der Körperschaftsteuer für bestimmte gewerbliche Einkünfte ausgeschlossen und somit eine Ertragsbesteuerung auf Fondsebene gewährleistet wird. Dies betrifft insbesondere sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5a und 5b InvStG, die aus einer gewerblichen Tätigkeit stammen. Dadurch wird eine Gleichbehandlung mit der Direktanlage bzw. der unternehmerischen Tätigkeit einer Körperschaft erreicht und potenzielle Wettbewerbsverzerrungen vermieden.
 
§§ 8, 10 InvStG (Steuerbefreiung bei Beteiligung steuerbegünstigter Anleger)
  • Die Steuerbefreiungsmöglichkeiten für sonstige inländische Einkünfte aus gewerblichen Quellen werden eingeschränkt. Dies betrifft insbesondere Einkünfte nach § 6 Absatz 5a und 5b InvStG. Diese Änderungen zielen darauf ab, eine systemwidrige Besteuerungslücke zu schließen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. 
  • Anwendbar ab: Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
 
§ 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 InvStG
  • Die Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht wird auf Beteiligungen an Gesellschaften erweitert, die erneuerbare Energien nach § 1 Absatz 19 Nr. 6a – neu – KAGB bewirtschaften („EE-Gesellschaften“) sowie ÖPP- und Infrastruktur-Projektgesellschaften. 
  • Für die Bagatellgrenze, nach der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung als erfüllt gelten, wenn der Anteil aus gewerblicher Tätigkeit weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds beträgt, sieht die Neuregelung vor, dass Einnahmen aus ÖPP-Projektgesellschaften, Gesellschaften zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien und Infrastruktur-Projektgesellschaften nicht in diese 5 Prozent-Grenze einbezogen werden.​
  • Anwendbar ab: Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
 
§ 30 Absatz 5 Satz 2 – neu – InvStG:
  • Hintergrund: § 30 Absatz 1 InvStG ermöglicht es einem Spezial-Investmentfonds, sich von seiner eigenen Körperschaftsteuerpflicht hinsichtlich der inländischen Beteiligungseinnahmen zu befreien. Dazu muss der Spezial-Investmentfonds die sog. Transparenzoption ausüben, was dazu führt, dass die inländischen Beteiligungseinnahmen direkt den Anlegern zugerechnet werden.
  • Änderung: Einschränkung der Steuerbefreiungsmöglichkeit durch die Transparenzoption. Bei ausgeübter Transparenzoption erhebt die Depotbank bisher den Kapitalertragsteuerabzug auf die inländischen Beteiligungseinnahmen. Die Neuregelung in § 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG stellt sicher, dass sich der Spezial-Investmentfonds bei sonstigen inländischen Einkünften aus gewerblichen Einkunftsquellen im Sinne des § 6 Absatz 5a und 5b InvStG nicht mehr von seiner Körperschaftsteuerpflicht befreien kann. Die sonstigen inländischen Einkünfte aus gewerblichen Einkunftsquellen müssen vom Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Finanzamt erklärt und im Veranlagungsverfahren versteuert werden.
  • Anwendbar ab: Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
 
§ 33 Absatz 4 Satz 3 InvStG – neu –
  • Hintergrund: Spezial-Investmentfonds unterliegen grundsätzlich mit ihren inländischen Beteiligungs­einnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaft­steuerpflicht. § 33 InvStG ermöglicht es Spezial-Investmentfonds, sich von ihrer eigenen Körperschaft­steuerpflicht bei zu veranlagenden Einkünften zu befreien, indem sie einen Steuerabzug auf diese Einkünfte gegenüber ihren Anlegern durchführen.
  • Die Neuregelung in § 33 Absatz 4 Satz 3 - neu - InvStG stellt sicher, dass sich Spezial-Investmentfonds bei sonstigen inländischen Einkünften nach § 6 Absatz 5a und 5b InvStG nicht mehr von ihrer Körperschaft­steuerpflicht befreien können. Die sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5a und 5b InvStG müssen vom Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Finanzamt erklärt und im Veranlagungsverfahren versteuert werden.
  • Anwendbar ab: Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

Weitere nichtsteuerliche Maßnahmen:

  • Erleichterung bei Wertpapieremissionen: Emittenten von Wertpapieren müssen künftig bei englisch­sprachigen Prospekten keine deutsche Zusammenfassung mehr erstellen. Dies soll Wertpapieremissionen in Deutschland erleichtern, insbesondere wenn Wertpapiere in mehreren EU-Mitgliedstaaten angeboten werden.
  • Flexibilisierung des Aktiennennwerts: Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien auf 1 Cent (bisher 1 Euro). Dies soll den Kapitalmarktzugang erleichtern.
  • Lockerung des Kündigungsschutzes im Finanzsektor: Der Kündigungsschutz für Bezieher sehr hoher Einkommen im Finanzsektor wird gelockert. Die bestehenden Regelungen für Risikoträger in system­relevanten Banken werden auf nicht-systemrelevante Banken sowie Versicherungen, Wertpapierinstitute und Kapitalanlagegesellschaften ausgeweitet (Ziffer 36 der Wachstumsinitiative).
  • Fristgerechte Umsetzung einer Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten als Beitrag zur Vertiefung der europäischen Kapitalmarktunion.
  • Bürokratieabbau und Stärkung der Proportionalität: Es sind Maßnahmen geplant, um Bürokratie abzubauen und Vorschriften zu vereinfachen, damit der Finanzstandort Deutschland attraktiver und wettbewerbsfähiger wird. Finanzmarktteilnehmer sollen durch weniger aufwendige Prüfprozesse entlastet werden. Dazu gehören die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der BaFin, die Einschränkung der Pflicht, eine Bescheinigung über die Einhaltung von Vorschriften für nicht börsen­gehandelte Derivate (OTC-Derivate) vorzulegen, nur auf risikorelevante Unternehmen, sowie die Erhöhung der Meldeschwelle für Millionenkredite von 1 auf 2 Millionen Euro.​​

Kontakt

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Geschäftsführender Partner

+49 911 9193 1050

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Dr. Isabel Bauernschmitt

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

Partnerin

+49 911 9193 1040

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