Transparenzregister – Übergangsfrist zur Erstmeldung von GmbHs, UGs, Genossenschaften, SCEs und Partnerschaften endet zum 30. Juni 2022

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​ veröffentlicht am 21. Juni 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Mit Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) am 1. August 2021 sind sämtliche (eingetragenen) Gesellschaften mit Sitz in Deutschland verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitzuteilen. Das gilt seither auch für Gesellschaften, bei denen die Mitteilungspflicht bislang aufgrund der sog. Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG aF oder aufgrund einer Notierung an einem organisierten Markt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG aF (bspw. im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse) als erfüllt galt. Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die aufgrund der Gesetzesänderung durch das TraFinG erstmals meldepflichtig werden, gelten derzeit überwiegend noch Übergangsfristen, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss. Für einige Gesellschaften läuft die Übergangsfrist nun am 30. Juni 2022 ab.

    
  

Betroffen sind zunächst GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften. Das Bundesverwaltungsamt hat in der letzten Aktualisierung seiner FAQ zum Geldwäschegesetz vom 25. Mai 2022 zudem klargestellt, dass die Übergangsfrist auch für Unternehmergesellschaften (UG) zum 30. Juni 2022 endet.

 

Für Aktiengesellschaften, KGaAs und SEs endete die Übergangsfrist bereits am 31. März 2022. Alle übrigen Gesellschaften – also insbesondere Kommanditgesellschaften – haben noch bis zum 31. Dezember 2022 Zeit zur Durchführung der Erstmeldung. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist sind zudem die Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister und die Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen für betroffene Gesellschaften ausgesetzt.

 

Zu beachten ist zudem, dass die Übergangsfristen nur für Gesellschaften gelten, die nach der Gesetzeslage bis zum 31. Juli 2021 nicht zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet waren. Ändert sich die wirtschaftliche Berechtigung einer solchen Gesellschaft während der Übergangsfrist, hat außerdem unverzüglich eine Meldung zum Transparenzregister zu erfolgen. Auch Gesellschaften, die ab dem 1. August 2021 neu errichtet wurden, profitieren nicht von den Übergangsfristen und müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich an das Transparenzregister melden.

 

Betroffene Gesellschaften sollten daher zeitnah ihren wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen. Verstöße gegen die Transparenzregisterpflichten können mit empfindlichen Bußgeldern (bis zu EUR 1 Mio. bei schwerwiegenden Verstößen) geahndet werden. Sämtliche Eintragungen im Transparenzregister sind sodann durch Änderungsmeldungen stets auf aktuellem Stand zu halten.

 

Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person, die letztlich unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an der transparenzpflichtigen Rechtseinheit hält, oder sie auf sonstige Weise kontrolliert. Kontrolle auf sonstige Weise kann sich bspw. aufgrund von Treuhandgestaltungen, Stimmbindungen oder Vetorechten ergeben. Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen ist entscheidend, wer die unmittelbaren Gesellschafter der transparenzpflichtigen Rechtseinheit kontrolliert. Erst kürzlich hat das BVA klargestellt, dass diese Voraussetzungen grundsätzlich auch bei Insolvenzverwaltern und Testamentsvollstreckern vorliegen. Existiert keine Person, welche die vorstehenden Kriterien erfüllt, gelten die gesetzliche Vertreter der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigte.

 

Das Transparenzregister ist für die Öffentlichkeit ohne besonderen Grund einsehbar. Allerdings besteht die Möglichkeit für wirtschaftlich Berechtigte, einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister zu stellen, um ihre persönlichen Daten zu schützen. Voraussetzung für die Beschränkung ist, dass der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die Eintragung im Transparenzregister den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten zu werden. Das Transparenzregister hat Anträgen auf Beschränkung der Einsichtnahme bislang nur sehr zögerlich stattgegeben. Allerdings sind zu den Voraussetzungen für die Beschränkung der Einsichtnahme derzeit zwei Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig. Eine Entscheidung des EuGH wird noch in diesem Sommer erwartet. In der Folge könnten die Voraussetzungen für die Beschränkung der Einsichtnahme deutlich entschärft werden.

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