Kein Wettbewerbsverstoß durch Kundenbewertungen: BGH wertet Amazon-Rezensionen nicht als Werbung

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veröffentlicht am 2. April 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Daniela Jochim

  

Kundenbewertungen stellen ein essenzielles Mittel für Unternehmen dar, um eigene Produkte zu vermarkten und online besser verkaufen zu können. Meinungen und Kommentare von Verbrauchern haben direkten Einfluss auf das Kaufverhalten anderer. Wenn ein Produkt (häufig) positiv bewertet ist, ist es für potentielle Kunden attraktiver als vergleichbare Produkte, die schlechter bewertet wurden. Dies ist vor allem bei großen Online-Versandhäusern relevant, bei denen den Verbrauchern eine Vielzahl von scheinbar identischen Produkten angeboten werden.

  

  

Dass Kundenbewertungen aber nicht nur hilfreich sind, musste ein Unternehmen erfahren, das wegen Rezensionen auf Amazon über mehrere Instanzen hinweg verklagt wurde. In einem aktuellen Urteil vom 20. Februar 2020 (Az.: I ZR 193/18) hatte der Bundesgerichtshof (kurz BGH) nun zu entscheiden, wie es sich für das Unternehmen verhält, wenn Aussagen und Rezensionen der Kunden gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Relevant war hierfür, wann sich der Anbieter der Produkte wettbewerbswidrige bzw. irreführende Aussagen seiner Kunden zurechnen lassen muss:

 

Im vorliegenden Fall bot die Beklagte Kinesiologie-Tapes an und bewarb diese im Jahr 2013 zunächst selbst mit wettbewerbswidrigen Aussagen wie "Kleben Sie den Schmerz einfach weg", "Schmerzlinderung", "Schmerzen können ohne Medikamente gelindert bis geheilt werden" und "Perfekt für Schmerz". Da diese Werbeaussagen medizinisch nicht gesichert nachweisbar waren, wurde die Beklagte wegen irreführender und damit wettbe­werbs­widriger Werbung in Anspruch genommen und unterzeichnete eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, solche Aussagen in Zukunft nicht mehr zu tätigen.

 

Seit 2017 konnte man die Produkte der Beklagten auch über Amazon erwerben. Unter diesen Produkten waren Kundenbewertungen abrufbar, die den Werbeaussagen von 2013 ähnelten. Daraufhin verlangte der Wettbewerbs­verein, der 2013 die strafbewehrte Unterlassungserklärung erwirkt hatte, zunächst die Löschung der Bewertungen und Zahlung einer Vertragsstrafe von der Beklagten. Anschließend wurde mit der Begründung, dass sich der Online-Händler die Rezensionen der Verbraucher zu eigen mache und dadurch wettbewerbswidrige Werbung veröffentliche, Klage erhoben.

 

Der BGH wies die Klage als unbegründet zurück. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellen aber keine Werbung dar, die der Beklagten zugerechnet werden kann:

 

 

„Die Beklagte hat mit diesen Kundenbewertungen jedoch nicht für die von ihr angebotenen Kinesiologie-Tapes geworben. Für eine Werbung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG genügt es nicht, dass das Angebot der Beklagten für die irreführenden Kundenbewertungen adäquat kausal war. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG erfordert vielmehr, dass die Beklagte es darauf angelegt hat, mit den irreführenden Kundenbewertungen ihren Absatz zu fördern. Das ist […] nicht der Fall.“

 

 

Nach Einschätzung des BGH hat sich die Beklagte die beanstandeten Kundenbewertungen nicht zu eigen gemacht. Denn bei Amazon sind Kundenbewertungen auch als solche gekennzeichnet und grafisch sichtbar von dem jeweiligen Angebot abgesetzt. Die Nutzer können erkennen, dass es sich bei den Bewertungen um Meinungen anderer Kunden handelt und diese nicht der Verkäufersphäre zuzuordnen sind:

 

 

„Es könne erwartet werden, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher in den Grundzügen mit dem Bewertungssystem von Amazon vertraut sei, das unabhängig von direkten Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Händler geführt und durch Amazon auf Verstöße überwacht werde. Der Verbraucher habe gerade deshalb ein Interesse an den Kundenbewertungen, weil sie nicht der Sphäre des Anbieters zugeordnet würden. Nach dem Konzept des Bewertungssystems sollten die Kundenbewertungen einer unabhängigen Verbraucherbefragung nahekommen. Für den Verbraucher entstehe damit gerade nicht der Eindruck, dass die Kundenrezensionen Teil des Angebots oder Werbung für das Angebot des Händlers seien.“

 

Diese Entscheidung sorgt bei Händlern für Rechtssicherheit, dass Kundenbewertungen nicht automatisch Werbung für ein Produkt darstellen, sondern lediglich die Meinung der Verbraucher zu dem bewerteten Produkt abbilden. Solange sich der Händler die Kundenbewertungen nicht aktiv zu eigen macht und diese für Werbezecke verwendet, hat der Händler nicht für wettbewerbswidriges Verhalten seiner Kunden einzustehen.   

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Dr. Ralph Egerer

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