
Rechtsanwältin, Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth)
Associate Partner
Tel.: +49 (9 11) 91 93-19 99
Fax: +49 (9 11) 91 93-12 39
E-Mail

Rechtsanwältin
Senior Associate
Tel.: +49(911) 91 93- 12 34
Fax: +49 (9 11) 91 93 - 12 39
E-Mail

Rechtsanwalt
Senior Associate
Tel.: +49 (9 11) 91 93-1235
Fax: +49 (9 11) 91 93-1239
E-Mail

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin
Partner
Tel.: +49 (9 41) 2 97 66-26
Fax: +49 (9 41) 2 97 66-60
E-Mail
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Welche Änderungen bringt das neue Gesetz zur Einschränkung der Selbstanzeige?
Seit Mai 2011 gilt das sogenannte „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“. Das Gesetz hat die Anforderungen an eine wirksame steuerliche Selbstanzeige in mehrfacher Hinsicht verschärft.
Die wesentlichen Punkte sind:
- Grundsätzlich ist eine vollständige und richtige Nacherklärung Voraussetzung für die Strafbefreiung. Die Nacherklärung muss vollständig sein und sich auf alle strafrechtlich noch nicht verjährten Taten einer Steuerart erstrecken. Eine auch nur teilweise unvollständige Selbstanzeige ist künftig in vollem Umfang unwirksam.
- Aufgrund der Komplexität der betrieblichen Steuern und des Erfordernisses, sämtliche steuerliche Fehler umfassend und „auf einen Schlag“ zu korrigieren, werden Selbstanzeigen im betrieblichen Bereich zukünftig risikobehaftet sein.
- Bereits mit Bekanntgabe der Betriebsprüfungsanordnung ist die Möglichkeit der Selbstanzeige gesperrt. Bisher war dies erst mit Beginn der Prüfung der Fall. Dies bedeutet gerade im betrieblichen Bereich eine erhebliche Verschärfung. Die Möglichkeit, zwischen Ankündigung der Betriebsprüfung und deren Beginn die notwendigen Korrekturen durch eine Selbstanzeige abzugeben, besteht nicht mehr.
- Um hier den Vorwurf zu vermeiden, er habe die Unrichtigkeit der Nacherklärung kennen müssen, wird sich der Unternehmer deshalb nicht mehr darauf beschränken können, nur den eigentlichen Verkürzungstatbestand nacherklären. Sicherheitshalber sollte er vor Abgabe der Selbstanzeige eine möglichst umfassende Prüfung der betroffenen Jahre vornehmen und so viele zusätzliche steuerliche Fehler wie möglich von sich aus korrigieren.
- Bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 50.000 Euro je Tat wird der Betreffende nur dann nicht bestraft, wenn er neben der Nachversteuerung einen Strafzuschlag von 5 Prozent auf die hinterzogene Steuer leistet.
Beachten Sie unsere Hinweise zur Selbstanzeige
| Regelungsgegenstand | Altes Recht | Neues Recht |
| Vollständigkeit und Richtigkeit der Selbstanzeige | Teilselbstanzeige wirksam | Gesamte Selbstanzeige unwirksam |
| Bewußte Unrichtigkeit ("dolose Teilselbstanzeige") | Unbeachtlich, Straffreiheit im Umfang der Berichtigung | Vollständig unwirksam |
| Sperrgründe | ||
| Betriebsprüfung | "Erscheinen" des Prüfers zur steuerlichen Prüfung | Erscheinen des Prüfers zur steuerlichen Prüfung oder Bekanntgabe der Betriebsprüfungsanordnung |
| Steuerfahndung | "Erscheinen" der Steuerfahndung oder Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens | Keine Änderung |
| Tatentdeckung | Die Tat war im Zeitpunkt der Nacherklärung bereits entdeckt, was der Täter wusste oder wissen musste. Setzt in aller Regel die Kenntnis des Finanzamtes von der Einkunftsquelle und einen Abgleich mit der Steuerakte des Täters voraus | Keine Änderung |
| Sonstiges | ||
| Strafbefreiende Drittanzeige (§ 371 (4) AO) | Möglich | Keine Änderung |
| Zu zahlender Betrag | geschuldete (Mehr)Steuer zzgl. 6% Hinterziehungszinsen pro Jahr | geschuldete (Mehr)Steuer zzgl. 6% Hinterziehungszinsen pro Jah; bei Hinterziehung von mehr als 50.000 Euro je Tat: Selbstanzeige wirksam nur bei Zahlung eines Strafzuschlags von 5 Prozent auf die hinterzogene Steuer |








