Haftung des Geschäftsführers – Vermeidung von Risiken im Vorfeld

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​​Schnell gelesen:

  • Das Problem der Haftung des Geschäftsführers wird in der Praxis von Unternehmen, aber auch von Geschäftsführern selbst oftmals unterschätzt.

  • Ein vollständiger Ausschluss der Haftung des Geschäftsführers im Vorhinein ist in allen drei baltischen Staaten nicht möglich.

  • Unternehmen müssen sich stets das Verhalten ihres Geschäftsführers zuschreiben lassen, da der Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen vertritt. Eine Einschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers hat daher meist nur im Innenverhältnis Wirkung.


Haftung des Geschäftsführers

Fehlentscheidungen, Insolvenzverschleppung, mangelnde Sorgfalt – in vielen Fällen haften Geschäftsführer, ohne dass ihnen dies zuvor in vollem Ausmaß bewusst ist. Dieses Unwissen kann im Ernstfall zu erheblichen Problemen führen, die es sowohl für Unternehmen als auch für deren potenzielle Geschäftsführer bereits im Voraus auszuräumen gilt.
 
Schwierigkeiten beginnen bereits bei der Bestellung eines Geschäftsführers. Die verschiedenen Rechtssysteme der baltischen Staaten geben ganz unterschiedliche Antworten auf die Fragen, wie ein Geschäftsführungsverhältnis gestaltet werden kann und welche Restriktionen gelten.
 
Von besonderer Bedeutung ist die Frage, inwieweit das Verhältnis zwischen Unternehmen und Geschäftsführer dem Arbeitsrecht unterliegt.
 
In Deutschland besteht eine differenzierte Rechtsprechung. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Geschäftsführer einer GmbH niemals Arbeitnehmer der GmbH sein, da er die Gesellschaft als deren Organ repräsentiert bzw. vertritt. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dagegen kann der Geschäftsführer Arbeitnehmer sein, wenn er die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er von der Gesellschaft „persönlich abhängig“ ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in den Betrieb der Gesellschaft „eingegliedert“ und weisungsabhängig ist. 
 
In Lettland tritt an die Stelle des Geschäftsführers der Vorstand, welcher das Geschäftsführungsorgan einer lettischen Gesellschaft darstellt. In Estland wird das oberste Leitungsorgan einer Kapitalgesellschaft wahlweise als Geschäftsführung oder als Vorstand bezeichnet, wobei genauso wie in Litauen die Bezeichnung Geschäftsführer üblich ist.
 
Der Geschäftsführer in Litauen bzw. Vorstand in Lettland ist sowohl Leitungsorgan als auch grundsätzlich Arbeitnehmer der Gesellschaft. Arbeitnehmerschutzvorschriften gelten für ihn, soweit sie nicht von spezielleren Regelungen verdrängt werden.
 
Dagegen ist der Geschäftsführer in Estland kein Arbeitnehmer. Er zahlt nicht in die Arbeitslosenversicherung ein und die Arbeitsschutzvorschriften gelten für ihn nicht. In Lettland und Litauen ist der Geschäftsführer zumindest grundsätzlich Arbeitnehmer, auch wenn er beispielsweise nicht denselben Kündigungsschutz für sich beanspruchen kann.
 

Estland

Lettland

Litauen

  • Die vertraglichen Pflichten eines Geschäftsführers unterliegen allein dem Handels- und Zivilrec​ht und nicht dem Arbeitsrecht;
  • Beiderseitiges Einverständnis bei Bestellung ist erforderlich;
  • Der Geschäftsführer kann jederzeit, ohne Beachtung einer Kündigungsfrist, gekündigt werden;
  • Bei Abberufung besteht keine gesetzlich festgelegte Abfindungspflicht, diese wird jedoch meistens im Geschäftsführer​vertrag vereinbart;
  • Vom Geschäftsführergehalt werden keine Sozialabgaben abgeführt, weshalb der Geschäftsführer keinen Anspruch auf Arbeitslosen­geld hat.
  • Es gibt keinen gesetzlich geregelten Geschäftsführervertrag;
  • Mehrere vertragliche Gestaltungen zur Regelung des Verhältnisses mit dem Geschäftsführer sind möglich (Arbeits-vertrag, Dienstleistungsvertrag u.a.);
  • Ein Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer ist nur erforderlich, wenn er ein Gehalt für seine Tätigkeiten erhält;
  • Für die lettische GmbH (SIA) ist der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit zu schließen;
  • Für die lettische Aktiengesellschaft (AS) ist der Arbeitsvertrag für 5 Jahre zu schließen.
  • Ein Geschäftsführervertrag wird formell als Arbeitsvertrag behandelt;
  • Es besteht die Pflicht, dem Geschäftsführer ein Gehalt zu zahlen;
  • Besondere Rechtsstellung;
  • Möglichkeit einer vollen materiellen Haftung;
  • Viele arbeitsrechtliche Kündigungsschutzvorschriften gelten nicht für den Geschäftsführer, z.B. Kündigungsfrist oder ein Entlassungsverbot während des Urlaubs oder bei Krankheit.

​Der Geschäftsführer (in Lettland: der Vorstand) ist in allen drei Ländern ein Organ der Gesellschaft, zu dessen Hauptaufgaben die Leitung sowie die Vertretung der Gesellschaft nach außen gehören. Der Geschäftsführer hat die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vorzunehmen.
 
Aufgrund der Besonderheit, dass der Geschäftsführer nach estnischem Recht auch formal kein Arbeitnehmer ist, gelten hier besondere Anforderungen an den Geschäftsführervertrag.
 
Für den Geschäftsführervertrag werden die Bestimmungen über den Dienstvertrag angewendet.
 
Es ist empfehlenswert, im Geschäftsführervertrag in Estland Folgendes zu vereinbaren:
  • Aufgaben des Geschäftsführers; bei mehr als einem Geschäftsführer auch die Aufgabenverteilung;
  • Regelung über die Gewährung von Arbeitsmitteln für den Geschäftsführer (Gegenstände, Leistungen);
  • Vergütungsregelung und Tantiemen des Geschäftsführers;
  • Vorgaben zur Arbeitszeit des Geschäftsführers;
  • Entsendungsregelung des Geschäftsführers;
  • Urlaubsanspruch des Geschäftsführers (Dauer, Vergütung);
  • Geheimhaltungspflicht des Geschäftsführers;
  • Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers (besondere Einschränkungen);
  • Unterordnungsverhältnisse des Geschäftsführers;
  • Berichterstattungspflicht des Geschäftsführers (an wen und wie oft);
  • Pflicht zur Erlangung einer Zustimmung des übergeordneten Organs;
  • Beschlussfassung bei wesentlichen wirtschaftlichen Transaktionen;
  • Dauer der Amtszeit des Geschäftsführers (Verweis auf die Satzung);
  • Beendigung des Geschäftsführervertrags (mögliche Abfindungen bei Vertragsende);
  • Vertragsstrafe bei Pflichtverletzungen (Höhe der Vertragsstrafe und in welchen Fällen sie angewendet wird);
 
Diese Aspekte können auch durch eine interne Ordnung geregelt werden, aber auch in diesem Fall sind die Regelungen für den Geschäftsführer verpflichtend. Es ist empfehlenswert, derartige interne Vorschriften durch den Beschluss eines Organs, das der Geschäftsführung übergeordnet ist, festzulegen.
 
In Lettland können zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern verschiedene Verträge, z.B. Arbeits-, Bevollmächtigungs- oder Geschäftsführungsvertrag  geschlossen werden. Je nach Vertragsart finden bestimmte Rechtsvorschriften Anwendung. Beispielsweise schreibt das Arbeitsgesetz mehrere wesentliche Bestandteile eines  Arbeitsvertrages vor; der konkrete Vertragsinhalt kann zwischen Gesellschaft und Vorstandsmitglied vereinbart werden.
 
Das Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine seinen Pflichten und der Finanzlage der Gesellschaft angemessene Vergütung. Der Vergütungsanspruch ist jedoch nicht absolut. So ist es durchaus möglich, dass ein alleiniges Vorstandsmitglied in einer neugegründeten Gesellschaft keine Vergütung erhält, wenn die Gesellschaft bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit über keine ausreichenden Finanzmittel für eine regelmäßige Vergütungsauszahlung verfügt.
 
Da in Litauen der Geschäftsführungsvertrag formell als Arbeitsvertrag gilt, sollten hier zunächst die grundsätzlichen Regelungen in den Vertrag aufgenommen werden, wie u.a. Vergütungssystem (unter Beachtung der gesetzlichen Auszahlungsregelungen), Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand und Bestimmungen über die Behandlung vertraulicher Informationen. Es ist überdies ratsam, andere Vorteile (wie Firmenwagen) in getrennten Anhängen zum Arbeitsvertrag separat zu regeln.
 

Haftung bei Missachtung der Anweisungen der Gesellschafter

In allen drei baltischen Staaten – wie auch in Deutschland – ist der Geschäftsführer verpflichtet, Anweisungen der Gesellschafter zu befolgen. Der Geschäftsführer hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen. Schädigt er durch Verstoß gegen seine Pflichten die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so haftet der Geschäftsführer für den Ersatz des entstandenen Schadens gegenüber der Gesellschaft.
 
Besonderheiten ergeben sich hier, dass in einer litauischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lediglich eine Person zum Geschäftsführer bestellt werden kann. In Estland stellt die Aufteilung von Zuständigkeiten eine Möglichkeit dar, die Verantwortung der Geschäftsführer zu vermindern. Da die Geschäftsführung ein Kollegialorgan ist, gilt hier im Allgemeinen die Regel, dass Geschäftsführer für den der Gesellschaft zugefügten Schaden gesamtschuldnerisch haften, sofern Gesetz oder Vertrag nichts anderes bestimmen. Die gesamtschuldnerische Haftung kann durch die Zuständigkeitsaufteilung reduziert werden. Dies ermöglicht den entsprechenden Nachweis, dass der Geschäftsführer seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllt hat.
 

Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung und/oder Haftungsfreistellung?

Eine solche Haftungsaufteilung ist in Litauen bei nur einem möglichen Geschäftsführer logischerweise nicht möglich.
 
In Lettland kann ein Vorstandsmitglied für Verstöße verantwortlich gemacht werden, die sich aus der Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft ergeben. Die Verantwortung tritt ein, wenn sich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Die Gesellschaft hat einen Schaden erlitten, der in einem kausalen Zusammenhang mit dem Tun oder Unterlassen des Vorstandsmitglieds steht. Die Gesellschaft hat das Verschulden des Vorstandsmitglieds nicht zu beweisen, denn in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur besteht die Präsumtion der Nichtschuld des Vorstandsmitglieds. Sind für den der Gesellschaft zugefügten Schaden gleichzeitig mehrere Vorstandsmitglieder verantwortlich, haften sie gesamtschuldnerisch. Aufgrund der Präsumtion der Nichtschuld ist dasjenige Vorstandsmitglied, das im jeweiligen Fall an der Schadenszufügung nicht schuld ist, dazu verpflichtet, das Gegenteil zu beweisen bzw. zu beweisen, dass es mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns gehandelt hat.
 
Insbesondere durch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkungen in Estland ergeben sich vielerlei Gestaltungsmöglichkeiten, die sowohl Vor- als auch Nachteile für Gesellschaften in sich bergen können. Derartige Beschränkungen sollten daher nicht ohne Hinzuziehung eines Experten vereinbart werden.
 
Ein vollständiger Ausschluss der Haftung des Geschäftsführers im Vorhinein ist in allen drei baltischen Staaten nicht möglich. In Estland gilt eine Frist für die Geltendmachung einer Forderung gegen den Geschäftsführer von 5 Jahren, sofern in der Satzung der Gesellschaft oder auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Geschäftsführer keine kürzere Frist festgelegt ist.
 
In Lettland kann die Gesellschafterversammlung das Vorstandsmitglied von der Haftung freistellen oder einen Beschluss über den Abschluss eines Vergleichs fassen. Für eine solche Haftungsfreistellung gilt die Voraussetzung, dass das Vorstandsmitglied nur für eine konkrete schon erfolgte Handlung, die von der Gesellschafterversammlung festgestellt wurde, von der Haftung freigestellt werden kann, etwa für Schadensersatz infolge eines Vertragsabschlusses. Dies wiederum bedeutet, dass keine allgemeine Haftungsfreistellung durch die Gesellschafterversammlung, zum Beispiel innerhalb eines bestimmten Zeitraums in der Zukunft oder in der Vergangenheit, zulässig ist.
 
Zu berücksichtigen ist, dass die Minderheit der Gesellschafter (mindestens 5 % der Gesellschafter oder Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens EUR 71.000) ohnehin Ansprüche gegen ein Vorstandsmitglied erheben dürfen, unabhängig davon, ob die Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit einen Beschluss über die Haftungsfreistellung des  Vorstandsmitglieds gefasst hat.
 
Bei Beschlussfassung über die Haftungsfreistellung oder über den Abschluss eines Vergleichs mit dem Vorstandsmitglied wird anerkannt, dass das jeweilige Vorstandsmitglied durch seine Handlungen der Gesellschaft Schaden zugefügt hat. Auf diese Weise wird das Vorstandsmitglied nur von der vermögensmäßigen Haftung für den Schaden der Gesellschaft entbunden.
 
In Litauen ist ein vollständiger Haftungsausschluss zwar grundsätzlich vereinbar. Gemäß der Gerichtspraxis können derartige Vereinbarungen im Insolvenzfall jedoch problemlos von den Gläubigern angefochten werden.
 

Richtige Reaktion bei drohender Insolvenz

Häufiges Problem bei der Neugründung von Unternehmen ist die richtige Reaktion in einer Insolvenzsituation. Geschäftsführer begehen den Fehler, Insolvenzanträge nicht oder erst zu spät einzureichen. Dies kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch erhebliche haftungsrechtliche Folgen für den Geschäftsführer mit sich bringen.
 
Ist eine estnische Gesellschaft von Zahlungsunfähigkeit betroffen und ist diese aufgrund der finanziellen Situation nicht vorläufig, muss die Geschäftsführung umgehend, jedoch nicht später als 20 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, den Antrag auf Insolvenzeröffnung beim Gericht einreichen. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dürfen die Geschäftsführer keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft tätigen, ausgenommen Zahlungen, deren Vornahme im Zustand der Zahlungsunfähigkeit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entspräche. Getätigte Zahlungen, die nicht im Einklang mit dieser Sorgfalt stehen, müssen die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch der Gesellschaft erstatten.
 
In Lettland besteht für Vorstandsmitglieder die Pflicht, bei Vorliegen eines im Gesetz genannten Insolvenz-Merkmales  unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Kann die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten ihre fällig gewordenen Verbindlichkeiten nicht tilgen, darf auf die Stellung eines Insolvenzantrags nur verzichtet werden, wenn mit den Gläubigern der Gesellschaft eine entsprechende Vereinbarung getroffen oder ein Rechtsschutzverfahren eingeleitet wurde.
 
Die Vorstandsmitglieder einer insolventen Gesellschaft haften gesamtschuldnerisch für den Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft, wenn dem Insolvenzverwalter keine Rechnungslegungsunterlagen der Gesellschaft vorgelegt werden. Das gilt auch für vorgelegte Rechnungsunterlagen, die kein klares Bild von Geschäften und Vermögenslage der Gesellschaft der letzten drei Jahre vor der Insolvenzerklärung vermitteln.
 
Das litauische Recht geht von einer Zahlungsunfähigkeit aus, wenn ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und die verzögerten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen die Hälfte des in der Bilanz eingetragenen Eigenkapitals übersteigen. Insbesondere im Zuge der Unternehmensgründung und der Kreditvergabe der ausländischen Muttergesellschaft an die litauische Tochtergesellschaft ist Vorsicht geboten. In einer solchen Situation sollte der Geschäftsführer umgehend reagieren ( Erhöhung des Eigenkapitals oder Stellung eines Insolvenzantrags) –dies gehört zu seinen Pflichten. Zur Missbrauchsvermeidung wird allerdings ein in rechtsmissbräuchlicher Absicht gestellter Insolvenzantrag in Litauen als Straftat sanktioniert.
 
Um die Übersicht zu behalten und keine Fehler zu begehen, ist es ratsam, einen Experten zu konsultieren. Ein Nichtnachkommen der Verpflichtungen kann zu erheblichen Haftungsrisiken und gegebenenfalls zu einer direkten Durchgriffshaftung der Gläubiger gegen den Geschäftsführer führen.
 

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Gesellschaften bei der Bestellung ihres Geschäftsführers einen erfahrenen Berater konsultieren sollten. Der Geschäftsführer ist das sensibelste Organ einer Gesellschaft. Dessen Auswahl sowie die Regelungen der Rechte und Pflichten beider Parteien sollten daher zweifelsfrei festgelegt werden. Haftungsbeschränkungen, sofern sie überhaupt möglich sind, können nur bedingt vereinbart werden. Potenzielle Geschäftsführer sollten sich daher bereits im Vorfeld bewusst sein, dass die Position des Geschäftsführers erhebliche Verpflichtungen und damit auch erhebliche Haftungsrisiken mit sich bringt.
 
Unternehmen wiederum müssen sich stets das Verhalten ihres Geschäftsführers zuschreiben lassen, da der Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen vertritt. Eine Einschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers hat daher meist nur im Innenverhältnis Wirkung, sodass hinterher lediglich eine Geltendmachung der erlittenen Schäden gegenüber dem Geschäftsführer möglich ist – was sich jedoch häufig als wirtschaftlich fruchtlos herausstellt.
 
Versuchen Sie daher, bereits im Vorfeld Risiken auszuschließen und die Vorteile der rechtlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern für sich zu nutzen. Rödl & Partner unterstützt Sie gerne mit seinen Arbeits- und Gesellschaftsrechtsexperten.
 
Darüber hinaus bieten wir Ihnen zahlreiche Outsourcing- und Management-Dienstleistungen, die alle oben genannten Risiken für Sie minimieren. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne beim Aufbau und erfolgreichen Betrieb Ihres Business in Estland, Lettland und/oder Litauen.​
 

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