Aktuelles zur E-Bilanz

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Unter dem Motto „Elektronik statt Papier!” hat die Bundesregierung im Rahmen der nationalen E-Government-Strategie die bilanzierenden Unternehmen verpflichtet, Bilanz und GuV elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Diese E-Bilanz soll die Unternehmen zur Einhaltung der Steuergesetze motivieren, zudem den Kontrollbedarf der Gesetzesumsetzung reduzieren und gleichzeitig die Effektivität des Vollzugs der Gesetze erhöhen. Erstmals besteht die Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2012; allerdings ermöglicht es eine Nichtbeanstandungsregelung, die Unterlagen letztmals für 2012 in Papierform einzureichen. 
 
Folgende Rechtsformen dürfen aufgrund einer besonderen Verschonungsregel die E-Bilanz erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015 übermitteln:
  • Mitunternehmerschaften im Bezug auf Kapitalkontenentwicklung und Sonder- und Ergänzungsbilanzen,
  • für inländische Unternehmen in Bezug auf ihre ausländischen Betriebsstätten,
  • für ausländische Unternehmen in Bezug auf ihre inländischen Betriebsstätten,
  • für steuerbegünstigte Körperschaften und
  • für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art getroffen. 
     
  • Zur elektronischen Datenübermittlung ist ein sogenannter XBRL-Datensatz (eXtensible Business Reporting Language), ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, zu verwenden. Dieser Standard ermöglicht es, Unternehmensdaten ohne weitere manuelle Eingriffe maschinell zu analysieren und weiterzuverarbeiten. 
     
    Die Erstellung des XBRL-Datensatzes geht mit erheblichem Zusatzaufwand einher; außerdem führen insbesondere der Im- und Export der Daten in ein XBRL-Generierungstool einerseits und manuelle Nacherfassungen und Änderungen andererseits zu einem erhöhten Fehlerrisiko. Dieses kann durch systemtechnische Anpassungen und die Implementierung von XBRL-fähiger Software reduziert werden.
     
    Neben der technischen Umsetzung stellen die inhaltlichen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten, die in der sogenannten Taxonomie geregelt sind, die zentrale Herausforderung für die Unternehmen dar. Die von der Taxonomie im Rahmen von Mussfeldern geforderten Mindestanforderungen gehen weit über die bisher verwendeten Regelungen des Handelsrechts hinaus. Es gibt für die Unternehmen grundsätzlich nur ein steuerliches Bilanz- und GuV-Schema ohne größen- und rechtsformabhängige Erleichterungen. Dieses wird gegebenenfalls um Spezial- bzw. Ergänzungstaxonomien für gewisse Bereiche mit besonderen, abweichenden Rechnungslegungsvorschriften (z.B. für Banken, Versicherungen, kommunale Unternehmen) erweitert. 
     
Wichtig ist zu beachten, dass die Taxonomie grundsätzlich nur für ein (bestimmtes) Wirtschaftsjahr zu verwenden ist. Es werden aufgrund von z.B. Gesetzesänderungen, Anregungen der Anwender oder Erfordernisse aus der Verwaltung jährliche Überprüfungen der Taxonomie stattfinden, ob gegebenenfalls Anpassungen erforderlich werden. Die jeweils gültige Version wird durch BMF-Schreiben im Frühjahr veröffentlicht und gilt dann für das nachfolgende Wirtschaftsjahr. Daher sind folgende Taxonomien anzuwenden:
  • für das Veranlagungsjahr 2012: Taxonomie-Version 5.0 (BMF-Schreiben vom 28.09.2011)
  • für das Veranlagungsjahr 2013: Taxonomie-Version 5.1 (BMF-Schreiben vom 05.06.2012)
  • für das Veranlagungsjahr 2014: Taxonomie-Version 5.2 (BMF-Schreiben vom 27.06.2013)
 
Es wird nicht beanstandet, wenn die aktuelle Taxonomie auch für das Vorjahr verwendet wird.
 
Auf der Internet-Seite www.esteuer.de finden Sie alle wichtigen Informationen der Finanzverwaltung zum Thema E-Bilanz. Auch finden Sie dort den jeweiligen Änderungsnachweis zum sog. Taxonomie-Update, der Ihnen dann einen Überblick über die Modifikation durch die neue Taxonomie-Version gibt.
 
zuletzt aktualisiert am 25.10.2013

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Dr. Alexander Kutsch

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