Änderungen im Umsatzsteuergesetz

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Das StÄndAnpG-Kroatien setzt zwei spannend erwartete umsatzsteuerliche Regelungen um. Zum einen sind Änderungen bei Bauleistungen, hier zu den betroffenen Unternehmern und zur Anwendung des sog. Reverse Charge-Verfahrens vorgesehen. Die zweite wichtige Änderung ist die europarechtlich erforderlich gewordene Anpassung der Ortsbestimmung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang haben die EU-Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für das Vereinfachungsverfahren der sog. kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA), auch Mini One Stop Shop (MOSS), geschaffen. 

 

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Hintergrund

Nach aktueller BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 22. August 2013, Az. V R 37/10) stellte die bisherige Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar. Die von der Finanzverwaltung entwickelte und vorgesehene 10 Prozent Grenze zur Bestimmung, ob ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringe, sei ungeeignet. Ein Auftragnehmer (der leistende Unternehmer) könne diese Beurteilung regelmäßig nicht zuverlässig über seinen Auftraggeber anstellen und daher nicht zutreffend beurteilen, ob er oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Unklarheiten bezüglich der formell einzuhaltenden Rechnungsanforderungen seien die Folge. Außerdem finde sich im Umsatzsteuergesetz kein Anhaltspunkt für die einschränkende Auslegung, Reverse Charge nur bei Erreichen der 10 Prozent Grenze anzuwenden. Hingegen sei die Annahme der Finanzverwaltung zu weitgehend, dass die Erbringung jeder Bauleistung ohne unmittelbaren Zusammenhang zwischen erbrachter und empfangener Leistung für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausreiche. Vielmehr müsse die bezogene Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet werden, womit beispielsweise Bauträger nicht mehr generell als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden. Da der Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht zur Disposition der Unternehmer stehe, wurde auch die von der Verwaltung bis dahin angewandte Vereinfachungsregel verworfen.  
 
Die Finanzverwaltung hat darauf bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (IV D 3 - S 7279/11/10002), veröffentlicht am 14. Februar 2014, reagiert, befürchtet allerdings, dass Leistungsempfänger die zu Unrecht abgeführten Steuerbeträge vom Finanzamt zurückfordern – wie bereits tatsächlich erfolgend – und gleichzeitig die leistenden Unternehmer nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Diesbezüglich folgten zwei weitere BMF-Schreiben vom 8. Mai 2014 (IV D 3 - S 7279/11/10002-03) und vom 31. Juli 2014 (IV A 3 - S 0354/14/10001) zu Übergangs- und Abrechnungsmodalitäten.
 

Umsetzung

Mit der neuen Gesetzesfassung soll die vor der Rechtsprechung bestehende Praxis der Finanzverwaltung teilweise legitimiert werden.
 
Nach § 13b Abs. 5 S. 2 UStG in der bereits ab 01. Oktober 2014 anzuwendenden Neufassung, soll der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für Bauleistungen unabhängig davon schulden, ob er sie für eine von ihm erbrachte „Bauleistung” verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig derartige Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung erteilt, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Die Bescheinigung wird befristet, längstens auf drei Jahre erteilt und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Daneben soll – neu – der Leistungsempfänger auch dann grundsätzlich Steuerschuldner sein, wenn er und sein leistender Unternehmer „in Zweifelsfällen übereinstimmend” vom Reverse Charge-Verfahren ausgegangen sind.
 

Auswirkung

Zu begrüßen ist vor allem die vorgesehene Bescheinigung, die den Leistungsempfänger sicher als Unternehmer erkennen lässt, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Schwierigkeiten und Unsicherheiten in Bezug auf die korrekte Rechnungsstellung werden so reduziert. Gleiches gilt für die nun gesetzlich vorgesehene Vereinfachungsregelung in Zweifelsfällen.
 

Hinweise für die Praxis 

Die Regelungen zum Reverse Charge bei Bauleistungen sollen zum 1. Oktober 2014 in Kraft treten und sind damit anzuwenden für Leistungen, die nach dem 30. September 2014 ausgeführt werden. Für alle Altfälle sind in der Praxis jeweils im Einzelfall die Übergangsfristen, Regelungen zum Vertrauensschutz und für den Zeitraum vom 15. Februar 2014 bis einschließlich 30. September 2014 die erfolgte BFH-Rechtsprechung zu beachten und sauber für Teilleistungen, begonnene Leistungen mit Anzahlungen etc. abzugrenzen. 
 

Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen: Änderung des Leistungsorts gegenüber Nichtunternehmern sowie Anwendung von MOSS ab 1. Januar 2015 

Hintergrund

 

Umsetzung 

 

Im Inland ansässige Unternehmen

 

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige leistende Unternehmen

 

Auswirkungen und Herausforderungen in der Praxis

 

Handlungsempfehlungen

Betriebswirtschaftliche Sichtweise

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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