Neuer Bestätigungsvermerk für Unternehmen von öffentlichem Interesse – Besonders wichtige Prüfungssachverhalte werden künftig offen gelegt

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​veröffentlicht am 30. Mai 2016; zuletzt aktualisiert am 15. Juni 2016

 

Das HGB ist im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers geändert worden. Die Regelung ist für nach dem 16. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden; bei Unternehmen von öffentlichem Interesse müssen wesentliche Risiken aus Sicht des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk genannt werden. Die Berichtspflicht des Abschlussprüfers und die Informationsmöglichkeit der interessierten Öffentlichkeit werden dadurch erheblich erweitert. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch auf große nicht börsennotierte Unternehmen Ausstrahlungswirkungen haben.

 

Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG

Das Abschlussprüfungsreformgesetz wurde am 17. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eine wesentliche Änderung stellt der neu eingefügte Abs. 1a des § 322 HGB dar. Danach hat der Abschlussprüfer für den Bestätigungsvermerk die internationalen Prüfungsstandards (ISA) anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG (geändert durch Richtlinie 2014/56/EU) angenommen worden sind. Dies ist allerdings durch die EU noch nicht final erfolgt.
  
Der Bestätigungsvermerk wird danach deutlich umfangreicher sein. Das Prüfungsurteil, das bisher den letzten Abschnitt bildet, wird künftig am Anfang stehen und tauscht somit den Platz mit den Ausführungen zur Verantwortung von Geschäftsführung bzw. Abschlussprüfer. Dem Lagebericht wird künftig ein eigener Abschnitt gewidmet sein, da es sich bei dessen Prüfung aus ISA-Perspektive nicht um einen Teil der Abschlussprüfung, sondern um eine andere rechtliche oder regulatorische Vorgabe handelt. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) arbeitet an einer entsprechenden Umsetzung für den deutschen Berufsstand.
 

Nennung von Risiken falscher Darstellungen im Bestätigungsvermerk

Für Unternehmen von öffentlichem Interesse sieht die EU-Verordnung zusätzliche Erläuterungen zur Untermauerung des Prüfungsurteils vor, die der interessierten Öffentlichkeit sowie dem Aufsichtsrat einen besseren Einblick in die Arbeit des Abschlussprüfers geben sollen. Als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten dabei kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne von § 264d HGB, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Die zusätzlichen Erläuterungen im Bestätigungsvermerk für solche Unternehmen umfassen nach Art. 10 der einschlägigen Verordnung 537/2014/EU:
  • die Angabe, von wem der Abschlussprüfer bestellt wurde
  • die Angabe des Datums der Bestellung des Abschlussprüfers und der gesamten ununterbrochenen Mandatsdauer
  • eine Beschreibung der bedeutsamsten Risiken falscher Darstellungen (einschließlich Betrug),
  • eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf die Risiken und
  • ggf. wichtige Feststellungen in Bezug auf die Risiken.

 
Zumindest bei dieser von den ISA als „key audit matters” (KAM) bezeichneten Berichterstattung wird es zur Abkehr vom bisherigen Formeltestat kommen.
 

Wesentliche Risiken werden offen gelegt und transparent

Das wesentlich Neue am geänderten Bestätigungsvermerk ist die Tatsache, dass die Informationen über Risiken wesentlicher falscher Darstellung über die Offenlegung des Bestätigungsvermerks in den Geschäftsberichten bzw. im Bundesanzeiger jedem zugänglich gemacht werden. Wesentliche Risiken wurden auch vor AReG schon im Prüfungsbericht aufgeführt; allerdings bleibt diese Information bislang den Adressaten des Prüfungsberichts vorenthalten und ist nicht jedermann zugänglich. Die neue Form der Berichterstattung wird sicherlich zu erheblichem Abstimmungsbedarf zwischen Prüfer, Unternehmensleitung  und Aufsichtsrat führen.
 

Ausstrahlungswirkung auf nicht börsennotierte Unternehmen

Es bleibt abzuwarten, ob der neue Bestätigungsvermerk für Unternehmen von öffentlichem Interesse auf die Prüfung anderer Unternehmen ausstrahlt.
 
Die öffentliche Hand orientiert sich in Fragen der Steuerung und Überwachung an börsennotierten Unternehmen und hat dies in einem eigenen Public Corporate Governance Kodex (PCGK) entsprechend geregelt. Es ist vorstellbar, dass große öffentliche Unternehmen wie Krankenhäuser und Versorger dazu übergehen, bei der Prüfung den neuen Bestätigungsvermerk zur Steigerung der Transparenz freiwillig anzuwenden. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass auch große Mittelständler künftig noch genauer über die Risiken, mit denen sich der Abschlussprüfer auseinandergesetzt hat, informiert werden möchte.

  

 

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Bernd Vogel

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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