Besteuerung der Umsätze von gemeinnützigen Reitsportvereinen aus der Pensionspferdehaltung

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veröffentlicht am 28. Februar 2018

 

Gemeinnützige Reitvereine mit Pensionspferdehaltung müssen nun den Regelsteuersatz von 19 Prozent auf alle Dienstleistungen zahlen, die im Zusammenhang mit der Pensionspferdehaltung erbracht werden.

 

​[Quelle: BFH v. 10. August 2016, V R 14/15]

 

In seiner o.g. Entscheidung stellt der Bundesfinanzhof fest, dass alle Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Pensionspferdehaltung erbracht werden, einheitliche steuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen darstellen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Diese sind weder nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, noch sind sie nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG zu dem ermäßigten Steuersatz umsatzsteuerpflichtig.


Die Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 (ab 1. Januar 2017 Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL) der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG hat der BFH ebenfalls abgelehnt, da die Pensionsleistungen nicht den Kernbereich der Befreiung nach dieser Vorschrift betreffen und hauptsächlich dazu bestimmt sind, dem ansonsten gemeinnützigen Reitverein zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Diese Pensionspferdedienstleistungen sind nicht notwendig, um den gemeinnützigen Vereinszweck zu erfüllen. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Neutralität. Demnach sind, wie im vorliegenden Streitfall, die örtlichen rund 13 Pferdepensionsställe gleich zu behandeln und die Erlöse aus Pensionspferdedienstleistung einheitlich zu besteuern.


Der BFH widersprach ebenfalls der Auffassung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), dass laut Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG bestimmte im engen Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden, grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind.


Es ist gemeinnützigen Reitsportvereinen grundsätzlich zu empfehlen, zu prüfen, ob gegebenenfalls eine andere Gestaltung der Pensionspferdehaltung in Betracht kommt. Es wäre grundsätzlich denkbar, dass der gemeinnützige Reitverein nur die Pferdeboxen für mindestens sechs Monate an die Pferdebesitzer verpachtet. Dadurch würde ein langfristiges Pachtverhältnis entstehen und demnach würden die Pachterlöse umsatzsteuerfreie Einnahmen gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG darstellen. Diese Einnahmen sind gemeinnützigkeitsrechtlich der Sphäre „Vermögensverwaltung” zuzuordnen. Demnach würde der steuerbegünstigte Reitverein Einnahmen im Rahmen der körperschaft- und gewerbesteuerfreiten Vermögensverwaltung erzielen. Insbesondere die Dienstleistungen für die Fütterung und die Reinigung der Pferdeboxen sollten gesondert berechnet werden. Dadurch könnte erzielt werden, dass der Hauptkostenanteil, die Pferdeboxenüberlassung, von der Umsatzsteuer befreit bleibt.


In seinem Urteil deutet der BFH zudem noch an, dass ein Reitsportverein, der sich überwiegend aus den Einnahmen der Pferdepensionshaltung finanziert, nicht im Sinne des § 56 AO ausschließlich gemeinnützig tätig wird. In diesem Fall wäre die Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins in Gefahr.


Ob die oben angedeutete umsatzsteuerliche Gestaltung tatsächlich zum Erfolg führt, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Hierfür stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

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