Unentgeltliche Pflegeleistungen für Geschäftsführer nicht mit der Gemeinnützigkeit von Pflegediensten vereinbar

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​​veröffentlicht am 28. November 2019

von Dominik Wirtz und Roland Bürglen

 

Unentgeltliche Pflegeleistungen für einen Geschäftsführer in Verbindung mit einer nicht erfolgten Darlegung der Notwendigkeit eines konkreten Finanzierungsbedarfs erwirtschafteter Gewinne zur Substantiierung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sorgen für die Versagung der Gemeinnützigkeit einer im Bereich der Behinderten- und Altenpflege tätigen Körperschaft.

 

Steuerlicher Grundsatz  

Bei gemeinnützigen Körperschaften wird eine Förderung oder Unterstützung gemäß  § 55 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) selbstlos durchgeführt, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wie gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgt werden und weitere Voraussetzungen gegeben sind.


Zu entscheidender Sachverhalt

In einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. April 2019 – 6-K-3664/16-K-F-AO wurde nun über die Körperschaftsteuerpflicht im Jahr 2010 für eine in der Behinderten- und Altenpflege und Fürsorge tätige Körperschaft entschieden.


Es handelte sich in dem zu entscheidenden Sachverhalt um eine wegen der Förderung der Altenhilfe und der Unterstützung für Zivilbeschädigte sowie Menschen mit Behinderung als gemeinnützig legitimierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH oder Gesellschaft). Diesem Auftrag entsprach die Gesellschaft durch den Betrieb eines ambulanten Pflege- und Assistenzdienstes. Jedoch wurden die durchgeführten Leistungen nicht ausschließlich für alte Menschen sowie Menschen mit Behinderung vollzogen, vielmehr ebenfalls unentgeltlich gegenüber ihrem Geschäftsführer.


Das Finanzamt sowie das Finanzgericht Düsseldorf sahen in den unentgeltlich erbrachten Leistungen gegenüber dem Geschäftsführer ein eindeutiges Vergehen gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundprinzipien im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Da zudem keine schriftlichen Verabredungen getroffen wurden, kamen die getätigten Leistungen auch nicht als Gegenleistung für die Handlungen als Geschäftsführer in Frage. Aufgrund dieser Tatsachen erkannte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit wegen des Verstoßes gegen das Selbstlosigkeitsgebot ab.


Zudem leistete die Gesellschaft die Pflegeleistungen nach der Ansicht des Finanzamts sowie des Finanzgerichts im Wettbewerb zu kommerziellen Anbietern, wodurch eine Fortsetzung der Gemeinnützigkeit ebenfalls nicht mehr in Betracht kam. Betriebe der Wohlfahrtspflege dürfen ihre Tätigkeit nämlich nicht „des Erwerbs wegen” erbringen. Da die Gesellschaft in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils Gewinne erzielte, konnten die Bedenken an der nicht vorhandenen Erwerbsabsicht auch nicht beseitigt werden.

 

Fazit für die Gemeinnützigkeit

Durch das Selbstlosigkeitsgebot im Sinne des § 55 Abs. 1 AO wirkt sich die Gemeinnützigkeit auch auf das Steuerrecht aus. Es können nur Organisationen als steuerbegünstigt legitimiert werden, die der Allgemeinheit verpflichtet sind und im Gegensatz hierzu nicht für sich, ihre Mitglieder oder Dritte – nahestehende oder nicht nahestehende Personen – wirtschaften. Das Ergebnis des Vergehens gegen das Selbstlosigkeitsprinzip ist der Verlust der Gemeinnützigkeit mit einem teilweisen Rückwirkungszeitraum von zehn Jahren sowie starken finanziellen Belastungen in Form von Steuernachforderungen.

 

 

 

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Roland Bürglen

Prüfungsassistent, M.Sc. International Business

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