Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters

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​veröffentlicht am 22. Januar 2021

 

Durch das Jahressteuergesetz 2020 werden das Gesetz über die Finanzverwaltung sowie die Abgabenordnung in der Form ergänzt, dass nun ein öffentlich einsehbares Zuwendungsempfängerregister errichtet werden kann. Das Zuwendungsempfängerregister soll alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen enthalten, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreit sind.

 

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird der § 5 Abs.1 S. 1 FVG um die Nr. 47 ergänzt. Die Regelung überträgt dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verschiedene Aufgaben, die mit dem Betrieb eines öffentlich einsehbaren Zuwendungsempfängerregisters einhergehen.

 

Das Register soll Rechtssicherheit und Transparenz schaffen, sowie Bürgern und institutionellen Zuwendenden helfen Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich konkret finanziell oder personell engagieren möchten.

 

Ebenso soll durch das Register die Vereinfachung des Spendenbestätigungsverfahrens ermöglicht werden, da dieses in Zukunft der Ausgangspunkt für Anwendungen sein soll, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung digital abgewickelt werden.

 

Das Zuwendungsempfängerregister soll alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen enthalten, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind.

 

Ebenfalls obliegt dem BZSt die Prüfung, ob Körperschaften ohne Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes den Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO entsprechen. Sofern diese nicht erfüllt sind, können Spender im Inland ihre Spende an ausländische Körperschaften nicht steuerlich geltend machen. Diese Prüfung hatte bisher das Finanzamt vorzunehmen, dass für den jeweiligen Spender zuständig war.

 

Juristische Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland sowie öffentliche Dienststellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und Zuwendungsempfänger im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG können auf ihren Antrag hin in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende juristische Person, Dienststelle oder Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und ein sogenannter Inlandsbezug besteht.

 

Zur Erleichterung des steuerlichen Spendenabzugs nach § 10b EStG werden von den gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 - 68 AO erfüllen, die folgenden Daten gespeichert:

 

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Name
  • Anschrift
  • Steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft
  • das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt
  • Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO
  • Bankverbindung der Körperschaft

 

Die Übermittlung dieser Daten an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt dabei durch das zuständige Finanzamt. Das Bundeszentralamt für Steuern ist des Weiteren befugt diese Daten Dritten zu offenbaren.

Kontakt

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Matthias Merk

Bachelor of Laws Wirtschaftsrecht, Steuerberater

Senior Associate

+49 911 9193 3673

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