Pflegebudget – Erläuterungen zu Anlage 5 der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung

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veröffentlicht am 15. Dezember 2021​


Die folgenden Hinweise sollen bei der Bearbeitung der Anlage 5 nach Anpassung an die Anforderungen des Artikel 6 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) unterstützen:

Grundsätzlich gilt, dass die rot hinterlegten Spaltenbezeichnungen ausschließlich das Pflegebudget betreffen, orange hinterlegte Spaltenbezeichnungen stellen die Gesamtkosten der Dienstarten Pflege (DA 01), Medizinisch-technischer Dienst (DA 02) sowie Funktionsdienst (DA 03) dar. Kosten und Vollkräfte sind jeweils in getrennten Spalten für Personal mit einem direkten Beschäftigungsverhältnis und Personal ohne ein direktes Beschäftigungsverhältnis anzugeben. 

 

Spalten C und D:

Hier sind die Kosten des gesamten Personals mit entsprechender Qualifikation der Dienstarten 01, 02 sowie 03 lediglich als Zwischensumme darzustellen. In dieser Zwischensumme sind die Bruttopersonalkosten von Personen mit folgenden Berufsbezeichnungen zu summieren:

 

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen
  • Krankenpflegehelfer/-innen
  • Altenpfleger/-innen
  • Altenpflegehelfer/-innen
  • Akademischer Pflegeabschluss
  • Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte
  • Anästhesietechnische Assistenten/-innen
  • Notfallsanitäter/-innen und Rettungsassistent/-innen
  • Pflegeassistenten/-innen und Sozialassistenten/-innen

 

Da die Anlage ausschließlich die Pflegepersonalkosten des Krankenhauses insgesamt übermitteln soll, sind die Personen mit sonstigen Berufen, ohne Berufsabschluss oder (Pflege-)Schülerinnen und Schüler hier explizit nicht anzusetzen. Die Fußnote 1 stellt nochmals klar, dass auch Kosten und Vollkräfte außerhalb des Anwendungsbereiches des KHEntgG zu erfassen sind. Voraussetzung ist, dass diese in Position 1 der Anlage 4.2 der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung enthalten sind und unter Position 37 als pflegebudgetrelevant abgegrenzt wurden. Hierunter wird regelmäßig Pflegepersonal im Bereich der Psychiatrie fallen.
 

Spalten E und F:

Hier sind die pflegebudgetrelevanten Kosten, also ausschließlich Kosten von Personal mit entsprechender Qualifikation im Rahmen der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen darzustellen. Diese sind unterteilt nach Berufsbezeichnung in den laufenden Nummern 1-13 anzugeben. In der lfd. Nr. 16 muss das Ergebnis der lfd. Nr. 37 der Anlage 4.2 wiedergegeben werden.

 

Spalten H und I:

In diesen Spalten sind, zugehörig zu den Gesamtkosten aus den Spaten C und D, die entsprechenden jahresdurchschnittlichen Vollkräfte der Dienstarten 01, 02 und 03 darzustellen. Diese sind gemäß der oben genannten Berufsbezeichnung zu unterteilen.
 

Spalten J und K:

Hier sind die pflegebudgetrelevanten Vollkräfte differenziert nach Berufsbezeichnungen der laufenden Nummern 1-13 aufzuführen. Diese sind analog der pflegebudgetrelevanten Kosten mit der Summe der lfd. Nr. 37 in Anlage 4.2 der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung abzustimmen. Problematisch ist, dass die Zurechnung der Schüler (Anlage 4.2 lfd. Nr. 29) im Sammelposten der lfd. Nr. 15 dargestellt wird, hier jedoch die VK ausgegraut und damit keine Eintragung angedacht ist. Damit die Vollkräfte-Zahl nun mit der im Rahmen des Pflegebudgets ermittelten Gesamt-Vollkräfte-Zahl übereinstimmt, könnte man die hinzuzurechnenden Vollkräfte nun entweder den (Pflege-)Schülerinnen und Schülern in der lfd. Nr. 12 oder alternativ zur Gesamtsumme in Zeile 16 hinzurechnen.
 

Laufende Nummer 19:

Im Feld der laufenden Nummer 19 sind die für das Jahr 2020 tatsächlich abgerechneten IST-Pflegeerlöse darzustellen. Diese müssen mit dem entsprechenden Konto in der Finanzbuchhaltung des jeweiligen Krankenhausträgers abstimmbar sein.

Kontakt

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Michael Klein, LL.M.

Master of Laws (LL.M.) Unternehmensrecht, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

Associate Partner

+49 221 9499 094 33

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