Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

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​veröffentlicht am 31. Januar 2022

 

Anwendung von Umsatzsteuerbefreiungen

 

Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 gestattete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht wurden.

 

Befristet waren die Regelungen bis zum 31. Dezember 2021. Die Billigkeitsmaßnahmen werden nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder für alle Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden, verlängert.1

 

Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

Gem. § 4 Nr. 18 UStG werden eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Aufgrund der Billigkeitsregelung des Bundesfinanzministeriums können im o.g. Zeitraum auch andere, also nicht eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn sie durch Einrichtungen erbracht werden, die die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG grundsätzlich in Anspruch nehmen können.

 

Zu diesen anderen Leistungen gehören zum Beispiel: die entgeltliche Gestellung von Personal, von Räumlichkeiten, von Sachmitteln oder die Einbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt.

 

Die Billigkeitsregelung gilt nicht nur für Einrichtungen, die üblicherweise steuerbefreite eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 18 UStG erbringen, sondern auch für Einrichtungen, die nach § 4 Nr. 14, 16, 23 und 25 UStG befreite Umsätze erzielen, also beispielsweise begünstigte Krankenhäuser, Pflegeheime, Kinderbetreuungseinrichtungen und Einrichtungen der Jugendhilfe.

 

 

1 BMF-Schreiben vom 15.12.2021, IV C 4 – S 2223/19/10003:006 und BMF-Schreiben vom 14.12.2021, III C 2 – S 7030/20/10004:004.

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Ronny Oechsner

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