Compliance - Das neue Lobbyregister(-gesetz) und seine Auswirkungen

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veröffentlicht am 28. Februar 2022

 

Mehr Transparenz im Lobbyismus – dieses Ziel soll mit dem lang und heiß diskutierten Lobbyregister erreicht werden. Es ist am 01.01.2022 in Kraft getreten und betrifft alle Branchen gleichermaßen – macht also auch vor der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, den Forschungs- und öffentlichen Einrichtungen keinen Halt. Sobald eine sog. Interessenvertretung existiert, die von gewisser Erheblichkeit ist und kein Ausnahmetatbestand  greift, besteht eine unverzügliche Eintragungspflicht in das sog. Lobbyregister. Es gibt grds. eine Karenzzeit, die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter seit Neujahr nutzen können, um sich in das Lobbyregister einzutragen. Diese beträgt zwei Monate – endet also Ende Februar 2022. Wer sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert, riskiert eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Was daraus im Einzelnen folgt, beleuchten unsere Kollegen Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M. und Ralph Grässle.


Das neue LobbyRG beinhaltet eine 

  • Registrierungspflicht,
  • eine Offenlegungspflicht
  • sowie die Annahme eines Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter.

 

1. Wen trifft die Eintragungspflicht?

Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen, die „Interessenvertretung” betreiben oder in Auftrag geben, müssen sich seit dem 01.01.2022 in das Lobbyregister eintragen.


Die Interessensvertretung ist (nur) eintragungspflichtig, wenn sie

 

  • regelmäßig betrieben wird oder jedenfalls auf Dauer angelegt ist,
  • geschäftsmäßig für Dritte erbracht wird oder
  • in den jeweils letzten drei Monaten mehr als 50 Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden.

 

2. Was ist Interessenvertretung i.S.d. LobbyRG?

Interessenvertretung meint hierbei die Kontaktaufnahme von Personen, Unternehmen, Verbänden und anderer Organisationen zu Mitgliedern, Organen, Fraktionen oder Gruppen des Bundestags oder der Bundesregierung, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozess zu nehmen.


Mit der „Bundesregierung” sind nicht nur Bundeskanzler und Bundesminister, sondern auch die (parlamentarischen) Staatssekretäre bzw. Staatsminister, Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter gemeint.


3. Gibt es Ausnahmen von der Registrierungspflicht?

In § 2 Abs. 2 LobbyRG findet sich ein Ausnahmekatalog, wann keine Eintragungspflicht besteht. Beispiele für Ausnahmen sind die ausschließliche Vertretung persönlicher Interessen durch natürliche Personen, Petitionen, Interessenvertretung für Kirchen, kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene usw.


Ob eine entsprechende Ausnahme von der Registrierungspflicht greift, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls abgeprüft werden.


4. Freiwillige Eintragung in das Lobbyregister – Sinn oder Unsinn?

Abseits der Eintragungspflicht ist die freiwillige Eintragung möglich, dann gelten aber nicht nur die gleichen Rechte, sondern auch die gleichen Pflichten wie für Eintragungspflichtige.
 

 

5. Wie Sie sich ins Lobbyregister eintragen?

Das Lobbyregister wird in elektronischer Form beim Deutschen Bundestag öffentlich geführt. Die Eintragung können Sie online unter Login - Lobbyregister des Deutschen Bundestages vornehmen. Bei der Registrierung müssen Sie eine Vielzahl von Angaben zu den Interessenvertretern, Interessen- und Vorhabenbereichen, den jährlichen finanziellen Aufwendungen sowie erhaltenen Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand machen.


Diese Angaben können teilweise verweigert werden, was jedoch Konsequenzen (u.a. Vermerk der Verweigerung im Register) nach sich zieht.
 

 

6. Aktualisierungspflicht der Angaben

Die Angaben im Lobbyregister müssen mindestens einmal jährlich vollständig aktualisiert werden. Treten bei Interessenvertretern Änderungen auf, ist dies innerhalb bestimmter Fristen einzutragen.
 

 

7. Was passiert bei Verstößen gegen die Eintragungspflicht?

Werden eintragungspflichtige Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingetragen bzw. aktualisiert, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gem. § 7 LobbyRG dar. Diese kann mit einer Geldbuße i.H.v. bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


8. Compliance durch die Hintertür? Der Verhaltenskodex!

Mit Eintragung in das Register wird zugleich auch der Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes automatisch angenommen und akzeptiert. Dieser sieht vor, dass die Interessenvertretung auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität erfolgt und beinhaltet entsprechende Grundsätze und Verhaltensregeln (z.B. Unzulässigkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren). Wer bereits über ein bestehendes – und möglicherweise auch schon zertifiziertes - Compliance Management System verfügt, sollte – neben der Prüfung der grundsätzlichen Anwendbarkeit des LobbyG – ebenfalls klären, ob und inwieweit der (vorgegebene) Verhaltenskodex in das System implementiert werden kann. Insbesondere müsste der Verhaltenskodex mit den eigenen Richtlinien und Kodizes abgestimmt und in Gleichklang gebracht werden, damit das System insgesamt nicht inkonsistent wird. Die registerführende Stelle prüft grundsätzlich Verstöße gegen den Verhaltenskodex. Nicht unerhebliche Verstöße werden für 24 Monate im Lobbyregister veröffentlicht.


Ob auch Sie von dem Lobbyregister betroffen sind, ob es Sinn ergibt, sich dort freiwillig einzutragen und ob entsprechender Änderungsbedarf in bestehenden Compliance-Management-Systemen besteht, prüfen wir gerne für Sie mit unserem Lobby-Quick-Check. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!

Kontakt

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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Ralph Grässle

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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