FüPoG II – Änderungen zur Festlegung, Begründung und Angaben zum Frauenanteil im Lagebericht

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veröffentlicht am 28. Februar 2022​


Mit dem FüPoG II soll durch weitere Vorgaben der Frauenanteil in Führungspositionen gesteigert werden. So wird die Pflicht normiert, neben dem Frauenanteil auch die angestrebte Gesamtzahl der Frauen anzugeben. Bei Festlegung einer Zielgröße von Null ist eine Begründungspflicht kodifiziert. Zudem wurden die Angaben zur Frauenquote im Lagebericht gemäß §§ 289f HGB und die Bußgeldvorschriften des § 334 Abs. 1 HGB entsprechend erweitert. Vor dem Hintergrund der Neureglungen ist das IDW der Auffassung, dass eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks nicht mehr nur bei fehlender Angaben zur Frauenquote im Lagebericht erforderlich ist, sondern auch bei Abgabe einer Negativerklärung.


Aus Sicht des Gesetzgebers haben die Maßnahmen des Ersten Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG I) aus dem Jahr 2015 nicht die erhofften Effekte erzielt. Ziel des FüPoG II (Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst; Zweites Führungspositionen-Gesetz) ist es daher, den Anteil von Frauen in Führungspositionen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor weiter zu erhöhen, um damit die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern zu erreichen. Das FüPoG II sieht gesonderte Regelungen für die Privatwirtschaft, für Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes, für Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung und für den öffentlichen Dienst vor. Der folgende Überblick konzentriert sich auf die wesentlichen Regelungen betreffend die mitbestimmte GmbH (i.d.R. GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern).

 

Festlegung und Begründung durch die Geschäftsführer

Angabe von Frauenanteil und Gesamtzahl der Frauen in Führungspositionen

Die Geschäftsführer einer mitbestimmten GmbH (i.d.R. GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern; Ausnahmen bestehen z.B. für Unternehmen, die überwiegend karitativen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen) müssen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen festlegen (§ 36 Satz 1 GmbHG). Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen.

 
Ausweislich der Gesetzesbegründung ist nicht nur der Frauenanteil, sondern auch die Gesamtzahl der Frauen in Führungspositionen festzulegen. Das Gesetz macht keine Vorgaben, wie die Zielgrößen festzulegen sind. In der Praxis üblich sind Prozentangaben. Mit der zusätzlichen Benennung der geplanten Gesamtzahl weiblicher Führungskräfte wird aber zum einen klargestellt, dass Prozentangaben, die angesichts der Besetzungszahl der jeweiligen Führungsebene keine volle Person ergeben, keinesfalls zulässig sind. Zum anderen werden damit alle diejenigen Unternehmen von der neueingeführten Begründungspflicht für die Zielgröße Null erfasst, die von vornherein planen, nicht eine einzige Führungsposition mit einer Frau zu besetzen.

 

Begründungspflicht bei Zielgröße Null in den unteren Führungsebenen

Legen die Geschäftsführer für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so müssen sie diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Nach § 36 Satz 4 GmbHG muss die Begründung ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

 
Die Zielgröße Null bleibt also nach wie vor zulässig. Mit der Begründungspflicht verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Frauenanteil zu erhöhen. Daher muss die Begründung hohen Anforderungen genügen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen (§ 36 GmbHG). Sie muss

 

  • erkennen lassen, welche Umstände der Geschäftsführer gewürdigt und wie er sie gewichtet hat,
  • so ausführlich sein, dass sie eine gewissenhafte Entscheidung für die Öffentlichkeit plausibel macht (eine Begründung von 100 bis 150 Wörtern soll im Regelfall diesen Vorgaben genügen) und
  • wiedergabefähig protokolliert sein, da sie Gegenstand der Berichtspflichten nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 sowie Abs. 4 HGB ist.

 

Festlegung und Begründung für bzw. durch den Aufsichtsrat

Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen (§ 52 Abs. 2 GmbHG). Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest (§ 52 Abs. 2 GmbHG).

 
Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen (§ 52 Abs. 2 GmbHG). Es ist nicht nur der Frauenanteil, sondern auch die Gesamtzahl der Frauen in Führungspositionen festzulegen.

 
Wird für den Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen (§ 52 Abs. 2 GmbHG). Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung gelten die oben beschriebenen Vorgaben entsprechend.
 

Angaben im Lagebericht

Die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 HGB ist Bestandteil des Lageberichts. Anzugeben sind die vorgeschriebenen Festlegungen zu Zielgrößen für den Frauenanteil, Fristen für deren Erreichung, die Begründungen bei Festlegung der Zielgröße Null zur Beteiligung von Frauen in Aufsichtsrat, Geschäftsführung und den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung sowie ob die festgelegten Zielgrößen des Bezugszeitraums erreicht worden sind und wenn nicht, Angaben zu den Gründen.

 
Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, haben die entsprechende Erklärung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben zu erstellen und auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch Offenlegung eines unter Berücksichtigung der Anforderungen zu den Angaben zur Unternehmensführung aufgestellten Lageberichts erfüllen.

 

Sanktion - Ordnungswidrigkeit

Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die Berichtspflichten zur Frauenquote in § 334 HGB als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Eine Zuwiderhandlung gegen die in § 289f normierten Berichtspflichten liegt nach § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB vor, wenn die nach diesen Vorschriften erforderliche Erklärung zur Unternehmensführung fehlt oder wenn erforderliche Angaben nicht vollständig oder nicht richtig aufgenommen werden.

 
Haben die zuständigen Organe entgegen der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung keine Zielgrößen und/oder keine Fristen für deren Erreichung festgelegt, schließt diese nach § 334 Abs. 1 Satz 2 eine Zuwiderhandlung gegen die Berichtspflicht nicht aus. Die Berichtspflicht wird auch nicht dadurch erfüllt, dass in der Erklärung zur Unternehmensführung über die pflichtwidrigen Unterlassungen wahrheitsgemäß berichtet wird. Diese durch den Gesetzgeber eingeführte Klarstellung bezieht ausdrücklich auch die gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Begründungen bei der Festlegung der Zielgröße Null mit ein. Werden diese Begründungen unterlassen, bleibt eine Zuwiderhandlung gegen die Berichtspflicht auch dann möglich, wenn wahrheitsgemäß berichtet wird, dass keine Begründungen festgelegt wurden.

 

Anwendungszeitpunkt

Die neuen Regelungen der §§ 289f und 334 HGB sind für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

 
Die in §§ 36 und 52 Absatz 2 GmbHG geregelten Festlegungen finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung. Die Pflicht, neben dem Frauenanteil auch die angestrebte Gesamtzahl der Frauen anzugeben, greift erstmalig für Festlegungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen werden. Gleiches gilt für die Begründungspflicht bei Festlegung der Zielgröße Null.

 

Einschränkung des Bestätigungsvermerks nicht mehr nur bei fehlender Angabe, sondern auch bei Abgabe einer Negativerklärung

Nach § 317 Abs. 2 HGB hat sich die Prüfung des Abschlussprüfers hinsichtlich der Angaben zur Frauenquote nach § 289f Abs. 2 HGB darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden. In Zusammenhang mit der Prüfung der Angaben zur Frauenquote galt bislang der Prüfungshinweis IDW PH 9.350.1. Dieser wurde vor dem Hintergrund der Neuregelungen durch das FüPoG II aufgehoben. Unverändert gilt aber weiterhin, dass das Fehlen der Angaben zur Frauenquote zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils zum Lagebericht führt. Nach Einschätzung des HFA (Hauptfachausschuss des IDW) vom 24. Januar 2022 gilt dies vor dem Hintergrund FüPoG II nun auch für die Abgabe einer sogenannten Negativerklärung (wahrheitsgemäße Angabe, dass keine Festlegung von Zielgrößen und Zielerreichungsfristen erfolgt ist). 

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