Steuerfreie Lohnzuschläge bei Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

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veröffentlicht am 28. Februar 2022​


Bereits 2016 hat der Bundesfinanzhof ein Urteil (Az. VI R 61/14) zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Zulagen im Hinblick auf Bereitschaftsdienste von Ärzten gefällt. Mit einem weiteren Urteil vom 16. Dezember 2021 (Az. VI R 28/19) wurde dies noch einmal unterstrichen, hier ging es jedoch in der Sache selber um einen Profisportvertrag. Für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfreie Zuschläge anzuerkennen, unabhängig davon, ob eine belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers vorliegt.


Dem Streitfall aus dem Jahr 2016 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der ärztliche Bereitschaftsdienst sowie die Rufbereitschaft wurden von der Klägerin pauschal nach dem Manteltarifvertrag (MTV) vergütet, unabhängig davon, ob die Tätigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erbracht wurde.

 
Der BFH urteilte, dass gemäß § 3 Abs. 1 EStG die pauschalen Zuschläge steuerfrei sind, soweit eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vorliegt. Zuschläge sind dabei jedoch neben dem Grundlohn ausschließlich als zusätzliches Entgelt auszuzahlen, bei einer einheitlichen Entlohnung für die geleistete Tätigkeit an Sonntagen, Feiertagen oder nachts ist eine Steuerfreiheit nicht zulässig.

 

Urteil 16. Dezember 2021

Dieser Einordnung blieb der BFH jetzt treu. Die ursprüngliche Klägerin und Revisionsbeklagte – eine GmbH – nimmt mit ihrer Mannschaft am Spielbetrieb der deutschen Profiliga teil. Die Anreise zu Auswärtsspielen erfolgt gemäß Arbeitsvertrag mit dem Mannschaftsbus. Neben dem Grundlohn erhalten Spieler und Betreuer steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete sowie nachgewiesene Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der zugelassenen Höhe.


Streitig war auch hier, ob die geleisteten Zuschläge vollständig als steuerfreie Zuschläge i.S.d. § 3b Abs. 1 EstG zu behandeln sind. Der Beklagte und Revisionskläger – das Finanzamt – vertrat die Auffassung, dass die Anreise zu Auswärtsspielen keine belastende Tätigkeit impliziert und daher keine steuerfreien Zuschläge begründet. Daher forderte er die Nachversteuerung der geleisteten Zahlungen für den Streitzeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2015 in Höhe von 58.094,74 €.


Analog dem Urteil von 2016 entschied der BFH jedoch, dass Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 EstG neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeit nicht steuerpflichtig sind, solange sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Wie hoch diese Prozentsätze sind, hat der BFH in seinem Urteil offen gelassen. Um die Steuerbefreiungsvorschrift anzuwenden, genügt daher eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers auf Grundlage eines Vergütungsanspruchs. Der BFH wies jedoch auch hier darauf hin, dass eine Steuerbefreiung bei einer pauschalen Abrechnung nicht möglich ist.

 
Die Urteile des BFH verdeutlichen damit die unumgängliche Abgrenzung von laufendem Grundlohn und zusätzlich gezahlten Zuschlägen. Ohne das Führen von Einzelaufstellungen kann eine korrekte Abgrenzung nicht gewährleistet werden. Nur in diesen Fällen ist die Steuerbefreiung zulässig.

 

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Carina Richters

Rechtsanwältin, Compliance Officer (TÜV)

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