Weitere Maßnahmen des Freistaats Bayern zur Stärkung der Krankenhäuser bzgl. der Corona Pandemie

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 31. März 2022​

 

Mit diesem Hilfsprogramm will der Freistaat Bayern vor allem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der betroffenen Einrichtungen eine Anerkennung der persönlichen Leistungen zukommen lassen, da mindestens 50 % der Sonderzahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergereicht werden müssen. 

 

Das Coronavirus SARS-CoV-2 belastet weiterhin das Gesundheitswesen in jeglicher Hinsicht. Vor allem bringt die Pandemie das Personal nicht nur auf den Intensivstationen, sondern auch auf den Normalstationen an seine Belastungsgrenze. Vor diesem Hintergrund hat der Freistaat Bayern zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung der persönlichen Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein sechsmonatiges Hilfsprogramm im Umfang von 35 Mio. Euro mit Wirkung zum 1. November 2021 aufgelegt. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat daraufhin Mitte Februar 2022 die „Richtlinie über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung der persönlichen Leistungen der Beschäftigten im Rahmen der akutstationären Behandlung von COVID-19-Erkrankten in Krankenhäusern” erlassen, in welcher die Voraussetzungen und das Verfahren zur Antragsstellung geregelt sind.

 

Von diesem Hilfsprogramm profitieren sämtliche Krankenhäuser und sonstige stationäre Einrichtungen, die bei der akutstationären Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten mitwirken. Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die nach Nr. 3.2 der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 30. September 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 709) sowie vom 11. November 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 168 und BayMBl. 2021 Nr. 791) den Anordnungen des Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung oder anderer nach dieser Allgemeinverfügung benannter Stellen im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Folge zu leisten haben. Dies betrifft vor allem die zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Einrichtungen, soweit sie nach Nr. 6.2 der Allgemeinverfügung einen befristeten Auftrag zur akutstationären Versorgung erhalten haben und am Meldesystem IVENA teilnehmen.

 

Die Sonderzahlung wird für die akutstationäre Versorgung von COVID-19-Patienten auf Intensiv- und Normalstationen für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 30. April 2022 geleistet, soweit die Patientinnen und Patienten täglich bis 9:00 Uhr des Folgetages im Meldesystem IVENA erfasst sind. Zum Erhalt der Leistung bedarf es einer labordiagnostisch bestätigten SARS-CoV-2-Infektion (ICD-Code U07.1). Ein reiner Verdacht auf eine Coronainfizierung ist für die Sonderzahlung nicht ausreichend. Pro im Meldesystem IVENA gemeldeten COVID-19-Erkrankten (9:00 Uhr), der sich in stationärer Krankenhausbehandlung befindet, wird eine Sonderzahlung in Form einer tagesbezogenen Pauschale von 50 Euro für die Behandlung von Patientinnen und Patienten auf der Normalstation und 100 Euro für die Behandlung von Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation (IMC- und ICU-Betten) gewährt.

 

Die Einrichtungen sind verpflichtet, mindestens 50 % der insgesamt erhaltenen Mittel als Bonus an ihre Beschäftigten (insbesondere Pflegekräfte) weiterzureichen, die durch die Pandemie und ihren aktuellen Einsatz zu deren Bewältigung besonders belastet sind. Die Auswahl der Prämienempfängerinnen und Prämienempfänger sowie die Bemessung der individuellen Prämienhöhe entsprechend der Belastung durch die Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten obliegt dem Krankenhausträger im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung. Dabei bezieht sich der Begriff Beschäftigte auf die Arbeitnehmer der antragsberechtigten Einrichtung, auf die in der antragsberechtigten Einrichtung tätigen Beschäftigten verbundener Unternehmen (entsprechend § 15 AktG, § 271 HGB) oder anderer kommunaler Unternehmen desselben Trägers, sowie auf die von anderen Einrichtungen an die antragsberechtigte Einrichtung im Wege katastrophenschutzrechtlicher Anordnungen abgestellten Beschäftigten.

 

Der Antrag ist mit entsprechenden Erklärungen der Richtlinie für den gesamten Sonderzahlungszeitraum spätestens bis zum 31. August 2022 (Ausschlussfrist) ausschließlich in elektronischer Form bei dem für die Bewilligung zuständigen Landesamt für Pflege abzugeben. Mit einzureichen ist eine Erklärung, dass die im Wege des Meldesystems IVENA jeweils gemeldeten Informationen vollständig, korrekt und in Übereinstimmung mit den dort vorgesehenen Regelungen standen.

 

Die Sonderzahlung stellt eine Beihilfe nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV und eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. Die Berechtigten haben daraufhin bis zum 30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers als Nachweis zur ordnungsgemäßen Verwendung der Sonderzahlung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ebenfalls wird dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ein Prüfrecht im Sinne des Art. 91 BayHO eingeräumt. Eine Einverständniserklärung ist mit Antragsstellung abzugeben. Nicht verausgabte Mittel oder ein Verstoß gegen diese Richtlinie führen zu einer unverzüglichen Rückzahlung der Mittel.

 

Empfehlung

Aufgrund der Erfahrungen und Vorwürfen bei Nachweisen anderer Corona Hilfen können wir Ihnen hierzu nur empfehlen, diese Sonderzahlung weitestgehend an die Beschäftigten auszubezahlen. Sollten diese Mittel auch für Mehrbelastungen von Sachkosten verwendet werden, bedarf es einer konkreten Nachweisführung, um mögliche Überkompensationen oder Doppelfinanzierungen auszuschließen. Eine Überprüfung der IVENA Meldung im Vorfeld ist ggf. auch anzuraten.

 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zu diesem Thema zur Verfügung und unterstützen Sie mit unserem interdisziplinären Team.

Kontakt

Contact Person Picture

Tino Schwabe

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Associate Partner

+49 911 9193 3651

Anfrage senden

Contact Person Picture

Steffen Kießling

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Partner

+49 911 9193 3644

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu