Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen rückt näher

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veröffentlicht am 30. Juni 2022

 

Die Grundsteuerreform ist in aller Munde. Doch greift die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärungen auch auf Non-Profit-Unternehmen, Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft oder juristische Personen öffentlichen Rechts? Wer muss eine Erklärung abgeben? Und bis wann? 

 

Die Grundsteuer wurde reformiert. Da das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die sogenannten Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft hatte, müssen die Berechnungsgrundlagen neu ermittelt werden. 

 

Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den alten Einheitswerten, ab 2025 werden dann die neu ermittelten Werte zugrunde gelegt. 

 

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen grundsätzlich alle Eigentümer von Grundstücken zischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben. 

 

Je nach Bundesland können allerdings Fristverlängerungen bzw. sogar Befreiungen von der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärungen bestehen.

So besteht in Bayern beispielsweise eine Befreiung von der Erklärungspflicht für juristische Personen öffentlichen Rechts, deren Grundbesitz vollumfänglich von der Steuer befreit ist.1

 

Eine allgemeine Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärung wird in Bayern bis zum 30. April 2024 gewährt für Grundbesitz, der vollumfänglich von der Grundsteuer befreit ist.2

 

Somit ergeben sich für einige Einrichtungen im Non-Profit-Sektor Erleichterungen, insbesondere was die Frist zur Abgabe der Erklärungen betrifft. Aber Achtung: Die „automatische” Fristverlängerung wird nur für Grundbesitz, der vollumfänglich von der Steuer befreit ist gewährt. Da die Grundstücke in der Praxis häufig nicht ausschließlich im steuerbefreiten Bereich, sondern auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eingesetzt werden, dürfte zum Großteil keine vollumfängliche Befreiung von der Grundsteuer bestehen. 

 

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Erklärungen benötigen, können Sie gern auf uns zukommen.

 

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1 Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 31.03.2022. Der Grundbesitz muss bereits vor dem 01.01.2022 vollständig von der Steuer befreit gewesen sein und es darf keine Änderung dieser Verhältnisse eingetreten sein.

2 Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10.05.2022


Autoren: Ronny Ochsner und Anka Neudert

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