IDW-Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutz im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Berufsgeheimnisträgern

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veröffentlicht am 30. Juni 2022

 

Im Referentenentwurf des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ist vorgesehen, dass Wirtschaftsprüfer und Steuerberater von dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Berufsträger nicht eingeschlossen sind. Das IDW sieht dies kritisch und fordert eine entsprechende Änderung. Nur so kann eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sicher gestellt werden.

 

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater arbeiten eng mit dem Mandanten zusammen und genießen eine herausragende Vertrauensposition, die sich aus dem besonderen Mandatsverhältnis ergibt.

 

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG-RefE sieht für Rechtsanwälte, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare als Berufsgeheimnisträger eine besondere Stellung vor. Die vertrauliche Kommunikation dieser genannten Berufsträger und deren Mandanten soll gewahrt bleiben, indem diese Berufsträger keine Informationen preisgeben dürfen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG-RefE fallen aber Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und deren Mitarbeiter nicht unter den Hinweisgeberschutz und somit der Wahrung der Informationen, die der Verschwiegenheit unterliegen. 

 

Das IDW weist in seiner Stellungnahme auf die nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Berufsgeheimnisträger hin. Grundlage für die Argumentation sind insbesondere die sich überschneidenden Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Daher fordert das Institut der Wirtschaftsprüfer die einheitliche Behandlung der Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern. Dies erscheint schon alleine aufgrund der Tatsache, dass Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Organe der Rechtspflege in Steuersachen sind, angezeigt. Das IDW sieht bei dieser Ungleichheit das Problem, dass der Hinweisgeberschutz in den Händen des Mandaten liegen könnte. Da der Mandant durch die Wahl des Berufsträgers für seine Beratungsleistungen die Vertraulichkeit seiner Daten und Informationen beeinflussen kann. Dadurch würden sich künftig insbesondere bei Mehrfachberufsträgern und inter- bzw. multidisziplinären Sozietäten, erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.

 

Wir gehen davon aus, dass das Ministerium den Referentenentwurf entsprechend ändert, sodass sich an der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Mandant weiterhin nichts ändern wird.

 

 

 


  

Quelle:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz – Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

 

 

 

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